Einsatz von unmittelbarem Zwang im Rahmen von Identifizierungsmaßnahmen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.8.2004 - Az 15-39.22.02-1-
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Einsatz von unmittelbarem Zwang
im Rahmen von Identifizierungsmaßnahmen
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.8.2004
- Az 15-39.22.02-1-
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Der Mustertext für den Erlass einer Ordnungsverfügung (siehe Erlass vom 24.3.2003, Az. 14.1/VI 2.3) wird, wie aus der Anlage ersichtlich, neu gefasst. Die darin zitierten Normen des AuslG sind ab dem 1.1.2005 durch die entsprechenden Normen des AufenthG zu ersetzen (§ 40 AuslG - § 48 AufenthG, § 41 AuslG - § 49 AufenthG, § 49 AuslG - § 58 AufenthG, § 70 AuslG - §82 AufenthG).
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Mein Erlass vom 24.3.2003, Az. 14.1/VI 2.3 (n.v.), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
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