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Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Bestellung von Vorsitzenden der Arbeitsgerichte gemäß § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGB1.1 S. 1267) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 12. 11. 1953 -IB2(II)1061-¹)

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216. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7.1993 = MBl. NW. Nr. 44 einschl.) 12. U. 53 (1) /


Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Bestellung von Vorsitzenden der Arbeitsgerichte gemäß § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGB1.1 S. 1267)

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 12. 11. 1953 -IB2(II)1061-¹)

Für das Land Nordrhein-Westfalen wird hiermit der Ausschuß nach $ 18 ArbGG errichtet.

Der Ausschuß besteht aus 9 Mitgliedern mit je 2 Stellvertretern.

Hiervon werden 3 Mitglieder und ihre Vertreter aus dem Kf eis der

Arbeitnehmer 3 Mitglieder und ihre Vertreter aus dem Kreis der

Arbeitgeber

3 Mitglieder und ihre Vertreter aus der Arbeitsgerichtsbarkeit berufen.

Die Bestellung der Mitglieder und ihrer Vertreter erfolgt jeweils für die Dauer von 3 Jahren durch besonderen Erlaß.

Ein Fall der Vertretung liegt vor, wenn das Ausschußmitglied im Einzelfalle verhindert ist, bei der Beratung mitzuwirken. Bei dauernder Verhinderung nimmt der Stellvertreter die Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes wahr.

') MBl. NW. 1953 S. 2011; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.

!) MBl. NW. 1964 S. 1133, geändert durch RdErl. v. 5. 12. 1969 (MBl. NW. 1970 S. 13).

J) MBl. NW. 1967 S. 1414.

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