Erteilung von Grenzbescheinigungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 4. 4. 1962 - Z C 2 – 8217
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Erteilung von Grenzbescheinigungen
RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 4. 4. 1962 - Z C 2 – 8217
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Die Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber, auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist und ob Grenzüberschreitungen vorgekommen sind. Grenzüberschreitungen werden kurz erläutert.
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Grenzbescheinigungen werden nach dem Muster der Anlage ausgestellt von
a) den Katasterämtern,
b) den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren,
c) behördlichen Vermessungsstellen (Nr. l Abs. I c Fortführungsanweisung II) im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
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(1) Grenzbescheinigungen werden in der Regel nur auf Grund örtlicher Feststellungen erteilt. Für die Einmessung der Gebäude gilt Nr. 194 der Fortführungsanweisung II.
(2) Nach dem Katasternachweis dürfen Grenzbescheinigungen nur ausgestellt werden, wenn einwandfreie Vermessungen im Sinne der Nr. 55 Abs. l der Fortführungsanweisung II vorliegen und feststeht, dass inzwischen Veränderungen im Gebäudebestand nicht vorgekommen sind.
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MBl.NRW. 1962 S. 765.