Führen von Dienst- und Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 9. 9.1998 - IVC3/B1 – 3031 –
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Führen von Dienst- und Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 9. 9.1998 - IVC3/B1 – 3031 –
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Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) vom 4. Januar 1995 (GV. NW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1998 (GV. NW. S. 226) - SGV. NW. 203012 -, ergeht für die Kreispolizeibehörden folgende Regelung:
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Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte führen bei einer nicht nur vorübergehenden Verwendung von mindestens drei Monaten in nachfolgenden Organisationseinheiten Dienst- und Amtsbezeichnungen in der auf diese Verwendung hinweisenden Form (Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar etc.):
- Kriminalkommissariate (ausgenommen Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Verkehrsdelikte und Verkehrsunfälle),
- Führungsstellen von Polizeiinspektionen (Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Kriminalitätsangelegenheiten),
- Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ausgenommen Sachbearbeiterinnen / Sachbearbeiter Verkehrssicherheitsberatung),
- Unterabteilung Staatsschutz,
- Dezernat GS 2.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I.
Spezialeinheiten zugeteilte Beamtinnen und Beamte behalten ihre Dienst- und Amtsbezeichnung.
Die Bezirksregierungen (Autobahnpolizei), das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen wenden die Regelungen für Kreispolizeibehörden sinngemäß an.
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Beim Innenministerium und den Bezirksregierungen (Dezernat 25 und 26) eingesetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte behalten ihre Dienst- und Amtsbezeichnung. Das gilt auch für Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Polizeieinrichtungen.
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MBl.NRW. 1998 S 1132, ber. MBl.NRW 1999 S. 57.