Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 23. November 2002
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 23. November 2002
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>
§ 1
Gebührenerhebung
Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>
§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen
Gebühren werden erhoben für:
1
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung
mit Prüfung
1.1
Gebietsbezeichnung
1.2
Schwerpunktbezeichnung
1.3
Fakultative Weiterbildung
1.4
Zusatzbezeichnung
1.5
Fachkundenachweis
2
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung
ohne Prüfung
127,-- Euro
2.1
Zusatzbezeichnung
2.2
Fachkundenachweis
2.3
andere
51,-- Euro
3
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
3.1
im Krankenhaus 153,-- Euro
3.2
in der Praxis und anderen Einrichtungen 76,-- Euro
4
Beratung vor der Durchführung biomedizinischer
Forschung am Menschen über berufsethische und
berufsrechtliche Fragen gem. § 15 Abs. 1 BO,
§§ 40 bis 42 AMG und § 17 bis 19 MPG
4.1
monozentrische Studie 1.770,-- Euro
4.2
multizentrische Studie 1.370,-- Euro
5
Beratung bei Änderung eines geprüften Verfahrens nach Nr. 4 700,-- Euro
6
Beratung vor der Durchführung prospektiver
epidemiologischer Forschungsvorhaben nach § 15 BO 900,-- Euro
7
Beratung vor der Durchführung der Forschung
mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem
embryonalem Gewebe nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BO 600,-- Euro
8
Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur
Durchführung der assistierten Reproduktion
nach § 13 und Kapitel D III Nr. 15 BO
8.1
Allgemeine Anzeige 1.000,-- Euro
8.2
Änderungsanzeige 500,-- Euro
8.3
Einzelanzeige nach Abschnitt 3.2.3 der Richtlinien
zur Durchführung der assistierten Reproduktion 100,-- Euro
9
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung
künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V
9.1
Antragsgebühr 766,-- Euro
9.2
Prüfungspflichtige Änderungsanzeige 357,-- Euro
10
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme
von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz 950,-- Euro
11
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3
Röntgenverordnung je Röntgeneinrichtung 200,-- Euro
12
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 83
Strahlenschutzverordnung je Einheit
12.1
Strahlentherapie 2.000,-- Euro
12.2
Nuklearmedizin 600,-- Euro
13
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises
außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV,
Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeits-
medizin, Umweltmedizin)
13.1
mit Prüfung 127,-- Euro
13.2
ohne Prüfung 51,-- Euro
14
Zertifizierung gesponserter oder kostenpflichtiger 76,-- Euro
Fortbildungsveranstaltungen
15
Entscheidungen über Widersprüche 153,-- Euro
16
Verfahren im Bereich des Arzthelferinnenwesens
16.1
Verfahren zur Zwischenprüfung 35,-- Euro
16.2
Verfahren zur Abschlussprüfung 143,-- Euro
16.3
Verfahren zur Wiederholungsprüfung 143,-- Euro
16.4
Zulassung in besonderen Fällen nach § 40 BBiG 143,-- Euro
17
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme
in die Sachverständigenliste
nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) 38,-- Euro
18
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden 25,-- Euro
19
Ausstellung von Bescheinigungen 5,-- Euro
20
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht
der Kammer angehörende Personen 10,-- Euro
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Arzthelferinnen im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.
§ 4
Fälligkeit
Die Gebühren sind bei Antragstellung bzw. bei Einreichung der Anzeige bei der Ärztekammer Nordrhein fällig. Die Zahlung ist Voraussetzung für die Bearbeitung.
§ 5
Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
§ 6
Rückzahlung
Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
§ 7
Ermäßigung / Erlass
Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 27. Oktober 2001 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 08. Januar 2003
Prof. Dr. med. Jörg –Dietrich H o p p e
- Präsident -
Genehmigt.
Düsseldorf, den 27. Februar 2003
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
- III B 3 – 0810.44.2 -
Im Auftrag
G o d r y
Ausfertigung
Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 23. November 2002, genehmigt durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen am 27. Februar 2003 (III B 3 – 0810.44.2) wird im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 12. März 2003
Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich H o p p e
- Präsident -
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>