Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen in Rechnung gestellten Beträge - RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.2.2005 - B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4 -
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Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
- Angemessenheit der von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen
in Rechnung gestellten Beträge -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.2.2005
- B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4 -
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Für die Beihilfengewährung zu Aufwendungen für Heilbehandlungen, die von den in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Behandlern erbracht werden, bitte ich, das als Anlage beigefügte Leistungsverzeichnis für Aufwendungen, die ab 1.3.2005 entstehen, zu Grunde zu legen.
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Mein RdErl. v. 22.8.2001 (SMBl. NRW. 203204) wird zum 28.2.2005 aufgehoben. Er gilt weiter für Aufwendungen, die vor dem 1.3.2005 entstanden sind.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
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