Hinweise für die Wiederverwendung teerhaltiger Straßenbaustoffe Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III B 6 - 32-40/30 - (Am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B - (Am 01.01.2003: MUNLV) v. 21.12.1992
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Hinweise für die Wiederverwendung teerhaltiger Straßenbaustoffe
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr
- III B 6 - 32-40/30 - (Am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- IV B - (Am 01.01.2003: MUNLV) v. 21.12.1992
Die in der Anlage aufgeführten „Hinweise“ für die Wiederverwendung teerhaltiger Straßenbaustoffe zeigen Möglichkeiten einer schadlosen Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruchmaterial auf.
Dieser Erlass gilt dem Zweck, Trägern von Straßenbaumaßnahmen aufzuzeigen, welche Anforderungen bei der Wiederverwendung teerhaltiger Straßenbaustoffe einzuhalten sind. Verbote und Beschränkungen der Wiederverwendung teerhaltigen Straßenaufbruchmaterials in Wasserschutzgebietsverordnungen bleiben unberührt; sofern jedoch keine besonderen Umstände vorliegen, kann die zuständige Behörde Genehmigungen bzw. Befreiungen entsprechend den „Hinweisen“ vornehmen.
MBl. NRW. 1993 S. 511.