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Instandhaltung von Leitungsanlagen für Erd- und Flüssiggas in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen - Gasleitungen 89 - RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 1.2.1990 - B 1013 - 87 - 5 - VIC 5 ¹)

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218. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 30.11.1993 = MBl. NW. Nr. 70 einschl.)


Instandhaltung von Leitungsanlagen

für Erd- und Flüssiggas in Liegenschaften des

Landes Nordrhein-Westfalen

- Gasleitungen 89 -

RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 1.2.1990 - B 1013 - 87 - 5 - VIC 5 ¹)

Die Ausarbeitung des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler, Verwaltungen „Instandhaltung von Leitungsanlagen für Erd- und Flüssiggas auf öffentlichen Liegenschaften (Gasleitungen 89)" wird als baufachliche Richtlinie mit sofortiger Wirkung eingeführt

In der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) sowie der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Feuerungs- und Brennstoffversorgungsanlagen (FeuVO) ist die Verantwortung des Anschlußnehmers für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gaseinrichtungen herausgestellt Die baufachliche Richtlinie regelt Zuständigkeit, Prüffristen und Prüfumfang bei vorsorgenden Instandhaltungsmaßnahmen.

Die Ausarbeitung kann als Broschüre zu einem Preis von 2,90 DM/Stück zuzüglich Porto, Kosten für Verpak-kung und Mehrwertsteuer beim Verlag Bernhardt GmbH, Weyersbusch 8, 5632 Wermelskirchen, Telefon (02196) 6011, bezogen werden.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister, Justizminister, Kultusminister, Minister für Wissenschaft und Forschung, Minister für Arbeit Gesundheit und Soziales, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, Minister für Bundesangelegenheiten, Minister für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft, Finanzminister und Präsident des Landesrechnungshof s.

1. 2. 90 (1)

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') MBl. NW. 1990 S. 491.

•) MBl. NW. 1991 S. 210, geändert durch RdErl. v. 12. 8.1993 (MBl. NW. 1993 S. 1520), 11. 7.1996 (MBl. NW. 1996 S. 1276).

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