Konditionen im Einlagen- und Kreditgeschäft für die Mitglieder der Sparkassenorgane und die Dienstkräfte der Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums - SK 10 - 05 - 2.8 - III B 2 v. 12.2.1996
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Konditionen im Einlagen- und Kreditgeschäft
für die Mitglieder der Sparkassenorgane und
die Dienstkräfte der Sparkassen
RdErl. d. Finanzministeriums - SK 10 - 05 - 2.8 - III B 2
v. 12.2.1996
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1.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses sowie den Hauptverwaltungsbeamten dürfen im Einlagen- und Kreditgeschäft keine günstigeren als die sonst marktüblichen Konditionen eingeräumt werden.
2.
Den Vorstandsmitgliedern und Dienstkräften dürfen auf der Grundlage von Richtlinien der Sparkassen- und Giroverbände Sonderkonditionen eingeräumt werden.
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Der RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1.4.1975 wird aufgehoben.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.