Kostenerstattung bei polizeilicher Vollzugshilfe im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes RdErl. d. Innenministers v. 24.4.1978 -IV A 2-2910
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Kostenerstattung bei polizeilicher Vollzugshilfe
im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes
RdErl. d. Innenministers v. 24.4.1978 -IV A 2-2910
Auf Ersuchen der Wehrersatz- und Erfassungsbehörden führt die Polizei Vor- und Zuführungen nach § 44 Abs. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes vom 7. November 1977 (BGBL I S. 2021) durch.
Die bei der Vor- und Zuführungen für die Wehrersatzbehörden der Polizei entstehenden Auslagen (z. B. Kosten für die Benutzung polizeieigener Kraftfahrzeuge und Reisekosten für die begleitenden Polizeibeamten) sind von den Kreispolizeibehörden den zuständigen Kreiswehrersatzämtern mitzuteilen. Sie sind zur Erstattung anzufordern, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen (Nr. 2.62 VV zu § 59 LHO i. Verb. mit dem RdErl. d. Finanzministers v. 29.8.1974 - SMBl. NW. 631-).
Die bei Vorführungen für die Erfassungsbehörden (Meldebehörden) entstehenden Kosten trägt die Kreispolizeibehörde (Nr. 16.225 der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz - VVPolG -. RdErl. v. 4. 12. 1969 - SMBl. NW. 20500).
MBl.NRW. 1978 S. 952.