Mess- und Kontrolleinrichtungen zur Überprüfung der Standsicherheit von Staumauern und Staudämmen (DVWK-Merkblatt 222/1991) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 3 – 4000-33740 v. 27.5.1993
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Mess- und Kontrolleinrichtungen zur Überprüfung
der Standsicherheit von Staumauern und Staudämmen
(DVWK-Merkblatt 222/1991)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 3 – 4000-33740 v. 27.5.1993
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Das vom Deutschen Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbaue.V. (DVWK) herausgegebene
„Merkblatt 222/1991 - Mess- und Kontrolleinrichtungen zur Überprüfung der Standsicherheit von Staumauern und Staudämmen"
wird hiermit nach § 106 Abs. 1 in Verbindung mit § 116 Abs. 1 des Landeswassergesetzes NRW vom 25. Juni 1995 (LWG) in der jeweils geltenden Fassung als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführt.
Die für Anlagen in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Regelausstattungen und Messprogramme für Staumauern und Staudämme ergeben sich aus den nachfolgenden Tafeln 1 und 2 (siehe Anhang).
Das Kapitel 3.2.1.3 des DVWK-Merkblattes 222/1991 findet in NRW keine Anwendung.
Der vom Talsperrenbetreiber jährlich zu erstellende Sicherheitsbericht nach Abschnitt 1 des Merkblattes ist der zuständigen Talsperrenaufsichtsbehörde vorzulegen.
Das Merkblatt kann beim Verlag Paul Parey, Postfach 106304, in Hamburg bezogen werden.
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Diese Regelungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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