Ordnung der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21. 1. 1974-1 B 2-2070 (am 1.1.2003 MGSFF)
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Ordnung der Laufbahnen
des mittleren und des gehobenen Dienstes
bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
in Düsseldorf
RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 21. 1. 1974-1 B 2-2070
(am 1.1.2003 MGSFF)
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Aufgrund des § 4 Abs. 4 Satz l in Verbindung mit § 79 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 30/SGV. NRW. 20301) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium bestimmt:
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I.
Laufbahn des mittleren Dienstes
bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
in Düsseldorf
Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen besitzt, wer für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung sowie in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen befähigt ist.
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II.
Laufbahn des gehobenen Dienstes
bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
in Düsseldorf
1.
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen besitzt, wer für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung sowie in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen befähigt ist.
2.
Nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes.
III.
§ 12 Abs. 2 und 3 LVO bleiben unberührt.
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MBl. NRW. 1974 S. 166.