Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - VI/B l - 30-05 (123) 25/84 -(Am 01.01.2003 MVEL) u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - HI/B 2 - 7731/7190 -(Am 01.01.2003 MUNLV) v.1.8.1984
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Richtlinien
für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten
Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- VI/B l - 30-05 (123) 25/84 -(Am 01.01.2003 MVEL)
u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- HI/B 2 - 7731/7190 -(Am 01.01.2003 MUNLV)
v.1.8.1984
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Die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten“, Ausgabe 1982 - (RiStWag) sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen unter Mitwirkung von Vertretern der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und den Straßenbauverwaltungen der Länder aufgestellt worden. LAWA und DVGW haben diesen Richtlinien zugestimmt.
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Der Bundesminister für Verkehr hat mit Schreiben v. 22.03.1982 - StB 26/38.67.03/26031 F 81 - die RiStWag für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt; sie werden hiermit gemäß § 55 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306/ SGV. NW. 91)auch im Einvernehmen mit dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung für den Bereich der Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen eingeführt.
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Diese Richtlinien stellen eine Fortschreibung der im „Merkblatt für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten“ - Ausgabe 1971 - aufgestellten Planungs- und Baugrundsätze dar und sind Grundlage für die erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen beim Zusammentreffen von Straßenverkehrswegen und Wassergewinnungsgebieten.
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Die RiStWag sind bei der Geschäftsstelle der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen e.V., Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21, zu beziehen.
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MBl. NRW. 1984 S.1256.