Richtlinien für den Bestand von Straßenbäumen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - VI B 3 - 13-10 (8) - 11/74 - (1.1.2003: MVEL) v. 28.1.1974
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Richtlinien für den Bestand von Straßenbäumen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- VI B 3 - 13-10 (8) - 11/74 - (1.1.2003: MVEL)
v. 28.1.1974
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Im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebe ich hiermit „Richtlinien für den Bestand von Straßenbäumen“ (Anlage) bekannt.
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Ich bitte, diese Richtlinien bei freien Strecken von Bundesstraßen sowie bei Um- oder Ausbaumaßnahmen, für die eine Planfeststellung entbehrlich ist, anzuwenden. Wird für freie Strecken von Bundesstraßen ein Neubau bzw. Um- oder Ausbau in einem überschaubaren Zeitraum vorgesehen, so gelten diese Richtlinien nur für die unter den Nummern I bis III c der Anlage aufgeführten Fälle. Bei freien Strecken von Land- und Kreisstraßen empfehle ich, entsprechend zu verfahren.
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Der beim Neubau bzw. Um- und Ausbau von Straßen erforderliche Regelabstand für Bepflanzungen ist in den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Teil I: Querschnittsgestaltung (RAL-Q) festgelegt.
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MBl. NRW. 1974 S. 394, geändert durch RdErl. v. 17.10.1980 (MBl.NRW. 1980 S. 2698).