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Schlachtungsstatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003

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Schlachtungsstatistik
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003

Bei der Durchführung des Gesetzes über Agrarstatistiken vom 08. August 2002 (BGBl. I S. 3118) ist hinsichtlich der Schlachtungsstatistik wie folgt zu verfahren:

1
Erfasst werden die in den §§ 59 und 60 des Gesetzes über Agrarstatistiken genannten Merkmale. Auskunftspflichtig sind die nach dem Fleischhygienegesetz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden.

2
Die Erhebungsvordrucke für die monatliche Schlachtungsstatistik werden zu Beginn eines Jahres vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik an die nach dem Fleischhygienegesetz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden übersandt.

3
Die Jahressumme der Zahlen in den Monatsübersichten muss mit den Zahlen der Nachweisung 1 in den Erhebungsvordrucken A zur Fleischhygienestatistik übereinstimmen.

4
Von den meldepflichtigen Behörden sind die Monatsübersichten dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, Düsseldorf, bis spätestens zum 10. des folgenden Monats einzusenden.

5
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18.12.1975 (SMBl. NRW. 2978) außer Kraft.

 

MBl. NRW. 2003 S. 572.

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