Veräußerung von Vermögensgegenständen RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18.6.1000 - IV A 3 34-43-00.00
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MB. 6.80(1) 203. Erganzuog-SMBl.NW.-(Stand t«. 1901)
63t
Veräußerung von Vermögensgegenständen
RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18.6.1000 - IV A 3 34-43-00.00
Aufgrund der Nummer 2.4 W zu i 63 LHO An RdErL d. Finanzminister« v. 21.7.1072 (SMB1. NW. 631) werden die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte - Höhere Fonrtbe-hörden - ermächtigt, ohne meine Einwilligung Ausnahmen von dem Grundsatz der Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes zum vollen Wert zuzulassen:
Für die Mitbenutzung von forstfiskalischen Grundstücken und Einrichtungen durch Dritte, sofern der volle Wert im Einzelfall 500,- DM" je Jahr nicht übersteigt