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Verbot des Vereins Deutsche Alternative Bek. d. Innenministeriums v. 28. 12. 1992 -IV A 3-2205

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Verbot des Vereins Deutsche Alternative
Bek. d. Innenministeriums v. 28. 12. 1992 -IV A 3-2205
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 8. Dezember 1992 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht: .
 

Verfügung:

1.
Die „Deutsche Alternative" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Die „Deutsche Alternative" ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Deutsche Alternative" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen der „Deutschen Alternative" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
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MBl. NRW. 1993 S. 304

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