Verbot von Vereinen Hell's Angels Motor-Club e. V. Hamburg Bek. d. Innenministers v. 22.11.1983 -IV A 3-222
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Verbot von Vereinen Hell's Angels Motor-Club e. V. Hamburg
Bek. d. Innenministers v. 22.11.1983 -IV A 3-222
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Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. '469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 21. Oktober 1983 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung
1.
Zweck und Tätigkeit des „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem „Hell's Angels Motor-Club e.V." Hamburg ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
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