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Verbot von Vereinen Verein Akcadag e.V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 18. 5. 1998 -IV A3-2205

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Verbot von Vereinen Verein Akcadag e.V., Mönchengladbach
Bek. d. Innenministeriums v. 18. 5. 1998 -IV A3-2205
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGB1. I S. 3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Mai 1998 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Akcadag •e.V." in Mönchengladbach, Humboldtstr. 48a, laufen. den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

4.
Das Vermögen des Vereins „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
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MBl.NRW. 1998 S. 704

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