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Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch das Grenzschutzpräsidium West und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium zur gegenseitigen Unterstützung des Bundesgrenzschutzes und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen anlässlich des Verdachts auf Vorliegen sprengstoffverdächtiger Gegenstände RdErl. d. Innenministeriums v. 8.8.2003 – - 41.2 – 6049/6037 –

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Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
dieses vertreten durch das Grenzschutzpräsidium West
und dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Innenministerium
zur gegenseitigen Unterstützung des Bundesgrenzschutzes und
der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
anlässlich des Verdachts auf Vorliegen sprengstoffverdächtiger Gegenstände
RdErl. d. Innenministeriums v. 8.8.2003 –
- 41.2 – 6049/6037

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§ 1

Auf der Grundlage der Artikel 3 und 8 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Lands Nordhrein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien vom 12. Juli 2001 (Bekanntmachung vom 26. Oktober 2001 – GV. NRW. S. 796) wird wegen der hohen Rechtsgüter, die durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen gefährdet werden, und der sich daraus ergebenden schnellstmöglichen Einleitung von Einsatzmaßnahmen vereinbart, dass sich der Bundesgrenzschutz und die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere bei der Gestellung von polizeilichen Entschärferkräften sowie Sprengstoffspürhunden unterstützen.
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§ 2

Zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen für die Anforderung von polizeilichen Entschärferkräften sowie von Sprengstoffspürhunden sind

für den Bundesgrenzschutz

- das Grenzschutzpräsidium West,

- die Bundesgrenzschutzämter Köln und Kleve,

für das Land Nordrhein-Westfalen

- das Landeskriminalamt (bei der Anforderung von polizeilichen Entschärfern),

- die Bezirksregierungen (bei der Anforderung von Sprengstoffspürhunden).
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§ 3

Werden im Rahmen von Einsätzen gemäß dieser Vereinbarung Bedienstete auf Anforderung jeweils im anderen Zuständigkeitsbereich tätig, werden Kostenforderungen hierfür nicht erhoben.

§ 4

Artikel 7 der Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Sicherungskooperationssystems findet entsprechende Anwendung.
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§ 5

§ 11 des Bundesgrenzschutzgesetzes (BGSG) sowie die §§ 8 und 9 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) bleiben unberührt.
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§ 6

Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
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Sankt Augustin, den 06.August 2003                          Düsseldorf, den 07 August 2003

Für das Grenzschutzpräsidium West                          Für das Innenministerium

                                                                                   Nordrhein-Westfalen

I.V.    D i p p e l                                                         I.A.    S a l m o n
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MBl. NRW. 2003 S. 1017

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