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Vergitterung von Vennögensgegenständen Ausnahmen von § 63 Abs. 3 LHO RdErl. d. Innenministers v. 28. 8. 1974 — II C l (BdH) 11—75.12/74 ¹)

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28.8.74(1]

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 41 einschl.)


 Vergitterung von Vennögensgegenständen  Ausnahmen von § 63 Abs. 3 LHO

RdErl. d. Innenministers v. 28. 8. 1974 — II C l (BdH) 11—75.12/74 ¹)

1. Aufgrund der Nr. 2.4 W zu §63 LHO (RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7. 1972 - SMBl. NW. 631 -) werden die Landesoberbehörden und Laridesmittelbehörden meines Geschäftsbereichs ermächtigt, ohne meine Einwilligung in folgenden Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz der Veräußerung zum vollen Wert zuzulassen:

1.1 in besonderen Fällen (Nr. 2.1 u. 2.2 W zu § 63 LHO). , ' wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 5000 DM nicht übersteigt!

l .2 bei Gegenständen von geringem Wert (Nr. 2.3 W zu § 63 LHO), wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 2500 DM nicht übersteigt.

2. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies mit der Mafigabe, daß es sich bei den Beträgen um Jahresentgelte handelt. Die besonderen Bestimmungen über die Veräußerung von Grundstücken und Dienstkrafliahrzeugen bleiben unberührt.

Im Einvernehmen mit dem Firfanzminister.

>) MBl. NW. 1974 S. 1315. 1 MBl. NW. 1(74 S. 15».

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