Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bedienstete in leitender Stellung im kommunalen Bereich RdErl. d. Innenministeriums v. 11.11.2005 - 31 - 26.06.02 - 3 - 4129/05 -
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Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Rentenversicherung
für Bedienstete in leitender Stellung im kommunalen Bereich
RdErl. d. Innenministeriums v. 11.11.2005
- 31 - 26.06.02 - 3 - 4129/05 -
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Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entscheide ich, dass bei Bediensteten in leitender Stellung, die nicht tariflich bezahlt werden,
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- in den Gemeinden und Gemeindeverbänden,
- beim Regionalverband Ruhr in Essen,
- beim Deutschen Städtetag und beim Städtetag Nordrhein-Westfalen in Köln,
- beim Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
- beim Landkreistag Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
- bei der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung in Köln,
- beim Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) in Köln,
- bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Köln,
- beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) in Wuppertal,
- beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände (GVV) in Köln,
- bei der Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschaden-Ausgleichs (AKHA) in Köln
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die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegen, wenn ihnen durch Arbeitsvertrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Beamtenversorgungsgesetz) Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist.
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Leitende Bedienstete in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne dieses Erlasses sind die aufgrund eines Privatdienstvertrages bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschäftigten Werkleiter/Werkleiterinnen von Eigenbetrieben, Chefärzte/Chefärztinnen und Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen kommunaler Krankenhäuser, Museumsdirektoren/Museumsdirektorinnen, Verkehrsdirektoren/Verkehrsdirektorinnen sowie Bedienstete in vergleichbarer Stellung.
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Die Runderlasse vom 5.11.1991 - III A 4 - 38.70.10-4885/91 - und 8.7.2003 - 3 -31- 3 - 38.70.10 - 3969/03 - werden aufgehoben.
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MBl. NRW. 2005 S. 1327, geändert durch RdErl. v. 4.1.2006 (MBl.NRW. 2006 S. 49).