Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums RdErl. d. Innenministeriums v. 9.2.2000–V A 2–20.10
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Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen
in privatrechtlichen Angelegenheiten
im Geschäftsbereich des Innenministeriums
RdErl. d. Innenministeriums
v. 9.2.2000–V A 2–20.10
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Für den Geschäftsbereich des Innenministeriums wird die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes auf
1.1
die Bezirksregierungen,
1.2.
die Polizeibehörden,
1.3
die Deutsche Hochschule der Polizei,
1.4
das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,
1.5
die Fortbildungsakademie des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,
1.6
das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen,
1.7.
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,
1.8
das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen,
1.9.
den Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW)
übertragen.
Ich behalte mir vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen.
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2
Das Land ist unter folgender Bezeichnung zu vertreten:
„Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, dieses vertreten durch .......“
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3
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt mein RdErl. v. 28.10.1994 (SMBl. NRW. 20020) außer Kraft.
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MBl. NRW. 2000 S. 290; geändert durch RdErl. v. 14.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 294), 18.5.2009 (MBl.NRW. 2009 S. 272).