Vertretungserlass NRW Gem. RdErl. d. Ministerpräsidentin, d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, d. Ministeriums für Inneres und Kommunales, d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und d. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen vom 1.7.2011
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Vertretungserlass NRW
Gem. RdErl. d. Ministerpräsidentin, d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, d. Ministeriums für Inneres und Kommunales, d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und d. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen
vom 1.7.2011
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
1.1
In diesem Gemeinsamen Runderlass regeln die Ministerpräsidentin und die oben genannten Ministerien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Ressortkompetenz gemäß Art. 55 Absatz 2 der Landesverfassung, welche Behörden und Einrichtungen (im Folgenden Dienststellen genannt) zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, wenn dieses am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt.
1.2
Ausgenommen von diesem Erlass sind die Ressorts Justizministerium (JMBl. NRW. 2011 S. 231) und Finanzministerium (MBl. NRW. 2006 S. 146), welche getrennte Vertretungsregelungen im Rahmen ihrer jeweiligen Ressortzuständigkeit erlassen haben.
1.3
Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen. Wird eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts – z.B. die Bundesrepublik Deutschland – vertreten, so richtet sich die Vertretung nach deren Vorgaben.
1.4
Soweit die Befugnis zur Vertretung des Landes durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt ist, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses Anwendung.
1.5
Der Erlass gilt für alle Dienststellen der Landesverwaltung mit Ausnahme der in 1.2 genannten Ressorts.
Abschnitt 2
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
2
Ministerpräsidentin
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
die Ministerpräsidentin,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
und
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen.
Die Ministerpräsidentin behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, abweichend zu regeln oder selbst zu übernehmen.
3
Ministerium für Schule und Weiterbildung
3.1
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Schule und Weiterbildung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
sowie für die Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
die Bezirksregierung Köln
für das Haus für Lehrerfortbildung in Kronenburg für dessen Zuständigkeitsbereich,
die Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das Landesamt für Besoldung und Versorgung
in den Fällen des § 111 Absatz 2 Satz 2 SchulG,
die Zentralstelle für Fernunterricht
für ihren Zuständigkeitsbereich
die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
des Landes Nordrhein-Westfalen für ihren Zuständigkeitsbereich
und
die Schulen in Angelegenheiten nach § 3 Absatz 1 SchulG.
3.2
Die Schulen können in Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 SchulG auch einen Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit der Prozessvertretung im Sinne der jeweiligen Prozessordnung betrauen. Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im Einzelfall vorbehalten, vor den Gerichten neben der vertretungsberechtigten Schule aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, die gerichtliche Vertretung der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen selbst übernehmen.
3.3
Das Ministerium behält sich vor, in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, die gerichtliche Vertretung selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen. In den Fällen der Übertragung der Vertretung auf eine andere als die zuständige Stelle kann sich das Ministerium darüber hinaus vorbehalten, vor den Gerichten neben der beauftragten Dienststelle aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen.
4
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen -Landesbetrieb -
für seinen Zuständigkeitsbereich
und
die Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 der Handwerksordnung
für ihren Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
5
Ministerium für Inneres und Kommunales
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Inneres und Kommunales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
die Polizeibehörden
für ihren Zuständigkeitsbereich,
die Deutsche Hochschule der Polizei
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihren Zuständigkeitsbereich
und
der Landesbetrieb Information und Technik
in Angelegenheiten des Landesbetriebes gemäß § 6 Abs. 2 Betriebssatzung.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
6
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
und
das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
7
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl
für ihren Zuständigkeitsbereich,
und
die Zweckverbände nach §§ 5 Abs. 1 und 15 Satz 2 ÖPNVG NRW
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
8
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich (Forst- und Holzwirtschaft sowie obere Jagdbehörde),
das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreis
im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die sich auf das Grundstücksverkehrsgesetz beschränkt,
das Landgestüt Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich
und
das staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
9
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihre Zuständigkeitsbereiche,
das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
für ihren Zuständigkeitsbereich
und
das Zoologische Forschungsmuseum Alexander Koenig
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
10
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport,
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
und
das Landesarchiv
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
11
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
für ihren Zuständigkeitsbereich
und
das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
Abschnitt 3
Vertretung in sonstigen Fällen
12.1
Vertretung in Verwaltungsverfahren
In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land als Beteiligter durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.
12.2
Drittschuldnervertretung
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z.B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NRW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 316 AO, § 45 VwVG NRW) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
12.3
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.
12.4
Vertretung bei Strafanträgen
Die jeweils betroffene Dienststelle ist zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land gerichteten Straftat erforderlich sind, befugt.
12.5
Sonderregelungen
In Einzelfällen bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das jeweils zuständige Fachministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln oder sie jederzeit selbst übernehmen.
12.6
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses
Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:
„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch ... (das jeweilige Ministerium), dieses vertreten durch ... (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle)".
12.7
Grundbuchangelegenheiten
Für Eintragungen im Grundbuch ist der Wortlaut
„Land Nordrhein-Westfalen“
zu verwenden.
Abschnitt 4
Verfahren
13.1
Aufgaben und Verfahren nicht vertretungsbefugter Dienststellen
13.1.1
Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres im zweiten Abschnitt genannten Zuständigkeitsbereichs nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land (z.B. Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse) vermieden werden. Der Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten.
13.1.2
Wird an eine gemäß Abschnitt 2 zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder die Zustellung betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei – soweit zweifelsfrei feststellbar – die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.
13.2
Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen
13.2.1
Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.
13.2.2
In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem jeweiligen Fachministerium auf dem Dienstweg zu berichten. Im Rahmen der Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist ferner zu berichten, wenn ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.
Die Berichte sind – unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen – so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gemäß Nummer 11.5 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
14.1
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
14.2
Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in den Geschäftsbereichen der einzelnen Ministerien außer Kraft:
Runderlass des Innenministeriums vom 9.2.2000 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (MBl. NRW. S. 290),
Runderlass des Innenministeriums vom 31.07.1990 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Verwaltungsgerichten bei Feststellungs- und allgemeinen Leistungsklagen in Abschlepp- und Sicherstellungsangelegenheiten im Bereich der Polizei (MBl. NRW. S. 1036),
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 21.12.2005 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (MBl. NRW. 2006 S. 31),
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2006 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW. 2007 S. 79),
Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 30.10.2003 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MBl. NRW. S. 1410),
Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 1.3.2006 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MBl. NRW. S. 200),
Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 23.10.2002 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (MBl. NRW. S. 1164)
und
Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 5.10.2006 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBl. NRW. S.. 521).
14.3
Gerichtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.
MBl. NRW. 2011 S. 246, geändert d. RdErl. v. 2.2.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 60), 22.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 723), 19.12.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 590), 3.4.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 186).