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Zeugnis Über die bestandene Sonderprüfung für die Zulassung zum Studium an den Pädagogischen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Kultusministers — III B 36—52-2 — 187270 —u. d. Ministerpräsidenten — H II A 353—14'3 — v. 25. 6. 1970¹)

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211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8.1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.)


Zeugnis

Über die bestandene Sonderprüfung für die Zulassung zum Studium an den Pädagogischen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Gem. RdErl. d. Kultusministers — III B 36—52-2 —

187270 —u. d. Ministerpräsidenten — H II A 353—14'3 —

v. 25. 6. 1970¹)

Das Zeugnis über die bestandene Sonderprüfung für die Zulassung zuni Studium an den Pädagogischen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird hiermit als gleichwertiges Zeugnis im Sinne des § 5 (2) Nr. 3 der Diplom-Prüfungsordnungen für die Pädagogischen Hochschulen anerkannt.

Studenten, die auf Grund der Sonderprüfung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassen worden sind, erhalten die allgemeine Hochschulreife, wenn sie1 an der Pädagogischen Hochschule die Diplom-Vorprüfung bestanden haben.

Eine besondere Bescheinigung darüber ist nicht erforderlich.

25. 6. 70 (1) ,

223

') MBL NW. 1070 S. 1184. ') MBL NW. 1»73 S. 513.

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