Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I A 1 2200 v. 2.10.2008
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
- I A 1 2200 v. 2.10.2008
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 TV-L beziehungsweise TVöD (Beschäftigte) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im Folgenden Ministerium genannt) sowie in den der Fachaufsicht des Ministeriums unterliegenden Bereichen der Bezirksregierungen richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
1
Grundsatz
1.1
Sofern in diesem Erlass nichts Abweichendes geregelt ist, sind zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten und die Personalaktenführung der bei ihnen tätigen oder nachgeordneten Beschäftigten sowie Auszubildenden die Leiterinnen und Leiter
a) des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen,
b) der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht,
c) der Bezirksregierungen für Fachbeschäftigte, in den der Fachaufsicht des Ministeriums unterliegenden Bereichen und
d) der Bezirksregierung Köln für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.
1.2
Das Ministerium ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden und Einrichtungen zuständig. Dies gilt nicht für die Bezirksregierungen.
1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen oder beim Ministerium verbliebene Zuständigkeiten den Behörden oder Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.
1.4
Die Bezirksregierung Köln kann ihre Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums auf die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten übertragen.
1.5
Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion
a) der Leitung und Abteilungsleitung beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen,
b) der Leitung, Abteilungs- und Fachgruppenleitung bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten und
c) der Leitung und Dezernatsleitung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
werden vom Ministerium durchgeführt.
1.6
Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion einer oder eines auf einer Fachstelle des Ministeriums geführten Hauptdezernentin oder Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, das am Auswahlverfahren zu beteiligen ist.
1.7
Für die Einstellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Tarifbeschäftigten mit außertariflicher Vergütung ist das Ministerium zuständig.
2
Einstellung, Eingruppierung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach §§ 11, 12 Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO LR) erfolgen durch die in Nummer 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage an das Innen- und Finanzministerium bzw. die Landesregierung erfolgt durch das Ministerium.
3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, Sonderurlaub, Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit
3.1
Für die Versetzung oder Abordnung von Beschäftigten sind zuständig
a) das Ministerium, soweit es sich entsprechende Einstellungen nach Nummer 1.7 vorbehalten hat,
b) die Leitungen der unter Nummer 1 genannten Behörden und Einrichtungen.
3.2
Für die Zuweisung einer Tätigkeit oder die Personalgestellung (§§ 4 Abs. 2 und 3 TV-L bzw. TVöD) ist das Ministerium zuständig.
4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten
Die Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich für Einstellungen, Ein- und Höhergruppierungen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 sowie Ausschreibungen entsprechender Arbeitsplätze, ebenso für Abordnungen und Versetzungen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 sowie 15 Ü.
Für die Bezirksregierungen gilt dieser Zustimmungsvorbehalt nur für die Funktionen einer Hauptdezernentin bzw. eines Hauptdezernenten.
5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden und Einrichtungen, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 7 Absatz 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, und § 56 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist. Diese Regelung geht den im Vertretungserlass NRW vom 18. August 2023 (MBl. NRW. S. 928) in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Regelungen hinsichtlich arbeitsrechtlicher und personalrechtlicher Streitigkeiten vor.
6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des TV-L bzw. TVöD die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem RdErl. nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.
7
Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.11.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 3.12.2003 (SMBl. NRW. 20310) außer Kraft.
MBl. NRW. 2008 S. 564, geändert durch RdErl. vom 22. März 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 170), 21. Juli 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 446), 4. Oktober 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 796), 23. Mai 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 723), 15. August 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 72).