MBl. NRW. 2003 S. 544
I
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kleintierzucht und –haltung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 2406-5160 – v. 24.4.2003
7824
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Kleintierzucht und –haltung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-4 2406-5160 –
v. 24.4.2003
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, SMBl. NRW. 631) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO, SGV. NRW. 630) Zuwendungen zur Förderung der Kleintierzucht und -haltung.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtkontrollen einschließlich der Aufwendungen für Leistungsprämien sowie die Gewährung von Haltungsprämien.
3
Zuwendungsempfänger
Landesverband Rheinischer Schafzüchter
Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter
Landesverband Rheinischer Kaninchenzüchter
Landesverband Rheinischer Rassegeflügelzüchter
Vereinigung Westfälischer Herdbuch-Schafzüchter
Landesverband der Ziegenzüchter für Westfalen-Lippe
Landesverband Westfälischer Kaninchenzüchter
Landesverband der Rassegeflügelzüchter für Westfalen-Lippe
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
4.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung,
Bagatellgrenze: 500,-- Euro
4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
4.4
Bemessungsgrundlage
4.4.1
Schafe
4.4.1.1
Leistungsprämien bei Schafen
bis zu 1,50 Euro je Tier
4.4.1.2
Leistungsprämien bei Milchschafen
bis zu 25,- Euro je Tier
4.4.1.3
Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Milchschafböcken
bis zu 127,- Euro je Tier
4.4.2
Ziegen
4.4.2.1
Leistungsprämien bei Milchziegen
bis zu 25,- Euro je Tier
4.4.2.2
Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Ziegen
bis zu 30,- Euro je Tier
4.4.2.3
Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Ziegenböcken
bis zu 306,- Euro je Tier
4.4.3
Kaninchen
4.4.3.1
Leistungsprämien bei Kaninchen
bis zu 51,- Euro je Zuchtgruppe
4.4.3.2
Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Kaninchen
bis zu 2,60 Euro je Tier
4.4.4
Rassegeflügel
4.4.4.1
Leistungsprämien in der Rassegeflügelzucht
bis zu 51,- Euro je Zuchtstamm
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann Fördermittel auch an Dritte (Ortsvereine bzw. Mitglieder) auszahlen, wenn sie / er sich zur Erfüllung ihrer / seiner Aufgaben dieser bedient und ihre / seine Verantwortung als Projektträger/in erhalten bleibt.
6
Verfahren
6.1
Der Antrag ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) zu stellen.
6.2
Der Zuwendungsbescheid wird durch die Bewilligungsbehörde erteilt.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat einen Verwendungsnachweis vorzulegen.
6.4
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung und der Verwendungsnachweis sind nach den bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Mustern einzureichen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.6.1983 (SMBl. NRW. 7824) außer Kraft.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.