MBl. NRW. 2004 S. 361
I
Gebührenordnung für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 29.11.2003
2123
Gebührenordnung
für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen
durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen
gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden
durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)
vom 29.11.2003
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 29.11.2003 aufgrund des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), über den Erlass der nachfolgenden Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
(1) Für die Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen nach § 17 a RöV werden folgende Gebühren erhoben:
- 89,50 € je analogem Strahler und je Prüfung durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen,
- 98,00 € je digitalem Strahler und je Prüfung durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen.
(2) Schuldner der Gebühr ist der jeweilige Betreiber der Röntgeneinrichtung.
(3) Die Gebühren werden mit der Erteilung des Gebührenbescheides fällig.
§ 2
Für Maßnahmen der Qualitätssicherung, die vor In-Kraft-Treten dieser Gebührenordnung durch die Zahnärztliche Stelle begonnen wurden, gelten die bisherigen Gebühren. Entscheidend für den Beginn der Maßnahmen ist das Datum des Versands des Anforderungsschreibens durch die Zahnärztliche Stelle.
§ 3
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 16. Februar 2004
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.74.1 -
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 25. Februar 2004
Dr. Walter D i e c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe