MBl. NRW. 2004 S. 489
II
Investitionsprogramm 2004 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 31.3.2004 - III 5 - 5750.02 -
Ministerium für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
Investitionsprogramm 2004
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen
 Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie v. 31.3.2004
- III 5 - 5750.02 -
Nach § 20 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2002
(GV. NRW. S. 485), wird für das Jahr 2004 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:
1
Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:
1.1
Ausgabemittel                                                                                      479.822.200 €
1.2
Verpflichtungsermächtigung                                                                255.000.000 €
734.822.200 €
2
Die unter 1. genannten Mittel werden wie folgt verplant:
2.1
Weiterfinanzierung der vor 2004
begonnenen Krankenhausbaumaßnahmen
- Ausgabemittel -                                                                                  168.638.500 €
2.21
Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau,
Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung
mit den für den Krankenhausbetrieb im Rahmen
seiner Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid
notwendigen Anlagegütern
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW)
- Anlage A - 229.141.000 €
2.22
Bewilligung sonstiger dringender Maßnahmen außerhalb
des Investitionsprogramms 2004
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KHG NRW)
- Anlage B - -- Mio. €
zusammen 2.21 und 2.22 229.141.000 €
2.23
Bewilligung von Maßnahmen nach § 21 Abs. 1
KHG NRW im Rahmen des Mittelkontingents der
Bezirksregierungen                                                                              --           Mio. €
2.3
Förderrahmenerhöhungen (Mehrkostenbewilligungen
bei Baumaßnahmen der Investitionsprogramme
bis einschließlich 2003)                                                                         25.859.000 €
2.4
Für die pauschale Förderung (§§ 25 und 26 KHG NRW)
- Anlage C - 311.183.700 €
734.822.200 €
3
Sofern bei den Förderrahmenerhöhungen (Nr. 2.3) Haushaltsmittel nicht in Anspruch genommen werden, wird das Fördervolumen (Nrn. 2.21 und 2.22 zusammen) bzw. das Mittelkontingent (Nr. 2.23 ) um diesen Betrag erhöht.
4
Diese Bekanntmachung ist keine Genehmigung zum Baubeginn. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem KHG NRW entsteht nach § 20 Satz 4 KHG NRW mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel, mit der auch die Aufnahme der in der Anlage A genannten Vorhaben in das Investitionsprogramm 2004 verbunden ist.