MBl. NRW. 2004 S. 817
I
Behandlung von Auslagen der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren RdErl. d. Innenministeriums v. 18.8.2004 – IV A 2 – 5018
2051
Behandlung von Auslagen der Polizei
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.8.2004
– IV A 2 – 5018
Der RdErl. v. 24.6.1977 wird wie folgt geändert:
1
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
Art und Höhe der Auslagen
Zu den Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage gehören gemäß Nummer 9015 des zu § 3 Abs. 2 GKG ergangenen Kostenverzeichnisses der Art und Höhe nach nur die in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Auslagen (Anlage 1).
2
Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:
Die Auslagen der Polizei dürfen nur von den zuständigen Justizbehörden angesetzt und vom Kostenschuldner eingezogen werden. Die Polizei merkt deshalb die ihr entstandenen Auslagen im Sinne der vorstehenden Nr. 1.2 in den Akten des Strafverfahrens vor. Das gilt auch für die Dokumentenpauschale i. S. der Nr. 9000.
§ 9 Abs. 2 GKG, der einen unmittelbaren Einzug der Dokumentenpauschale ermöglicht, ist von der Polizei nicht anzuwenden. Soweit die Auslagen nach Abgabe der Akten anfallen, werden sie nachträglich mitgeteilt. In beiden Fällen ist dafür das Formblatt zu verwenden. Sonstige Auslagen, die der Polizei entstehen, sind weder in den Akten des Strafverfahrens vorzumerken noch den Justizbehörden mitzuteilen.
3
Die Anlagen 1 und 2 werden ersetzt.