MBl. NRW. 2004 S. 944
I
Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Kammermusik an der Folkwang Hochschule vom 30. Juli 2004
22308
Zweite Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Zusatzstudiengang Kammermusik
an der Folkwang Hochschule
vom 30. Juli 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Folkwang Hochschule die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Kammermusik an der Folkwang Hochschule vom 30. Juli 1998 (ABl. NRW. II S. 928), geändert durch Satzung vom 29. Juni 2000 (ABl. NRW. II S. 358) wird wie folgt geändert:
1
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Studium ist entweder in einem festen Ensemble oder als einzelne Instrumentalistin oder einzelner Instrumentalist in wechselnden Besetzungen möglich.“
2
§ 3 erhält folgende Fassung:
„Die Studiendauer bis zum Kammermusikexamen beträgt vier Semester. Der Studienumfang beträgt je Semester vier Semesterwochenstunden.“
3
§ 6 wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen §§ 7 bis 13 werden zu §§ 6 bis 12.
4
Der neue § 6 (bisher § 7) erhält folgende Fassung:
„Das Kammermusikexamen besteht aus einem öffentlichen Kammermusikkonzert im Rahmen der Veranstaltungen der Folkwang Hochschule. Die Dauer des Konzertes sollte 120 Minuten nicht überschreiten.“
Artikel II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt NRW veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats 1 vom 28.1.2004 und des Senats der Folkwang Hochschule vom 5.5.2004 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.7.2004 – 323-7.04.02.05.01/081 –.
Essen, den 30. Juli 2004
Der Rektor der Folkwang Hochschule
Prof. Dr. Martin P f e f f e r