MBl. NRW. 2005 S. 1068
I
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004, 20. November 2004, 12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005
21220
Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004, 20. November 2004,
12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005
Aufgrund des § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S.148), hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein in ihren Sitzungen am 20. März 2004, 20. November 2004, 12. Februar 2005 und 18. Juni 2005 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 8. August 2005 - III 7 -0810.47- genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 31. Oktober 1992 und 23. Oktober 1993 in der Fassung vom 13. Juni 2002 wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A
Paragraphenteil
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§ 1 |
Ziel |
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§ 2 |
Struktur |
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§ 3 |
Führen von Bezeichnungen |
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§ 4 |
Art, Inhalt und Dauer |
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§ 5 |
Befugnis |
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§ 6 |
Zulassung als Weiterbildungsstätte |
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§ 7 |
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte |
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§ 8 |
Dokumentation der Weiterbildung |
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§ 9 |
Erteilung von Zeugnissen |
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§ 10 |
Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung |
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§ 11 |
Anerkennungsverfahren |
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§ 12 |
Zulassung zur Prüfung |
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§ 13 |
Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss |
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§ 14 |
Prüfung |
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§ 15 |
Mitteilung der Prüfungsentscheidung |
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§ 16 |
Wiederholungsprüfung |
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§ 17 |
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen |
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§ 18 |
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
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§ 19 |
Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
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§ 20 |
Allgemeine Übergangsbestimmungen |
Begriffserläuterungen
Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
Abschnitt B
Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
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1 |
Gebiet Anästhesiologie |
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2 |
Gebiet Anatomie |
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3 |
Gebiet Arbeitsmedizin |
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4 |
Gebiet Augenheilkunde |
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5 |
Gebiet Biochemie |
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6 |
Gebiet Chirurgie |
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6.1 |
FA Allgemeine Chirurgie |
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6.2 |
FA Gefäßchirurgie |
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6.3 |
FA Herzchirurgie |
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6.4 |
FA Kinderchirurgie |
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6.5 |
FA Orthopädie und Unfallchirurgie |
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6.6 |
FA Plastische und Ästhetische Chirurgie |
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6.7 |
FA Thoraxchirurgie |
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6.8 |
FA Visceralchirurgie |
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7 |
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
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SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin |
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|
SP Gynäkologische Onkologie |
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SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin |
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8 |
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde |
|
8.1 |
FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde |
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8.2 |
FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen |
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9 |
Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten |
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10 |
Gebiet Humangenetik |
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11 |
Gebiet Hygiene und Umweltmedizin |
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12 |
Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin |
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12.1 |
FA Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) |
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12.2 |
FA Innere Medizin und SP Angiologie |
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FA Innere Medizin und SP Endokrinologie und Diabetologie |
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|
FA Innere Medizin und SP Gastroenterologie |
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FA Innere Medizin und SP Hämatologie und Onkologie |
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FA Innere Medizin und SP Kardiologie |
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|
FA Innere Medizin und SP Nephrologie |
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|
FA Innere Medizin und SP Pneumologie |
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|
FA Innere Medizin und SP Rheumatologie |
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13 |
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin |
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|
SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie |
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|
SP Kinder-Kardiologie |
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|
SP Neonatologie |
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|
SP Neuropädiatrie |
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14 |
Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie |
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15 |
Gebiet Laboratoriumsmedizin |
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16 |
Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie |
|
17 |
Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie |
|
18 |
Gebiet Neurochirurgie |
|
19 |
Gebiet Neurologie |
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20 |
Gebiet Nuklearmedizin |
|
21 |
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen |
|
22 |
Gebiet Pathologie |
|
22.1 |
FA Neuropathologie |
|
22.2 |
FA Pathologie |
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23 |
Gebiet Pharmakologie |
|
23.1 |
FA Klinische Pharmakologie |
|
23.2 |
FA Pharmakologie und Toxikologie |
|
24 |
Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin |
|
25 |
Gebiet Physiologie |
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26 |
Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie |
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|
SP Forensische Psychiatrie |
|
27 |
Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
|
28 |
Gebiet Radiologie |
|
|
SP Kinderradiologie |
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|
SP Neuroradiologie |
|
29 |
Gebiet Rechtsmedizin |
|
30 |
Gebiet Strahlentherapie |
|
31 |
Gebiet Transfusionsmedizin |
|
32 |
Gebiet Urologie |
Abschnitt C
Zusatz-Weiterbildungen
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1 Ärztliches Qualitätsmanagement |
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2 Akupunktur |
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3 Allergologie |
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4 Andrologie |
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5 Betriebsmedizin |
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6 Dermatohistologie |
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7 Diabetologie |
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8 Flugmedizin |
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9 Geriatrie |
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10 Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie |
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11 Hämostaseologie |
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12 Handchirurgie |
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13 Homöopathie |
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14 Infektiologie |
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15 Intensivmedizin |
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16 Kinder-Endokrinologie und –Diabetologie |
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17 Kinder-Gastroenterologie |
|
18 Kinder-Nephrologie |
|
19 Kinder-Orthopädie |
|
20 Kinder-Pneumologie |
|
21 Kinder-Rheumatologie |
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22 Labordiagnostik - fachgebunden - |
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23 Magnetresonanztomographie - fachgebunden - |
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24 Manuelle Medizin/Chirotherapie |
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25 Medikamentöse Tumortherapie |
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26 Medizinische Informatik |
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27 Naturheilverfahren |
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28 Notfallmedizin |
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29 Orthopädische Rheumatologie |
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30 Palliativmedizin |
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31 Phlebologie |
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32 Physikalische Therapie und Balneologie |
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33 Plastische und Ästhetische Operationen |
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34 Proktologie |
|
35 Psychoanalyse |
|
36 Psychotherapie - fachgebunden - |
|
37 Rehabilitationswesen |
|
38 Röntgendiagnostik - fachgebunden - |
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39 Schlafmedizin |
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40 Sozialmedizin |
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41 Spezielle Orthopädische Chirurgie |
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42 Spezielle Schmerztherapie |
|
43 Spezielle Unfallchirurgie |
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44 Sportmedizin |
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45 Suchtmedizinische Grundversorgung |
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46 Tropenmedizin |
Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.
Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten.
Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.
Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt.
Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patientenversorgung und der Bürgerorientierung.
Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung "Arzt" ("Ärzte") einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet.
Abschnitt A
Paragraphenteil
§ 1
Ziel
Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.
§ 2
Struktur
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt
- zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet,
- zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes
oder
- zur Zusatzbezeichnung.
(2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.
Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.
(3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben.
Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung. Die in der Schwerpunktkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.
(4) Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Zusatzbezeichnung.
Sind Weiterbildungszeiten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis 16 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.
(6) Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sind in Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C aufgeführt.
§ 3
Führen von Bezeichnungen
(1) Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.
(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.
(3) Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung "Arzt", "Praktischer Arzt" oder einer Facharztbezeichnung geführt werden.
Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.
(4) Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Facharztbezeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen. Zu den verwandten, nebeneinander führbaren Facharztbezeichnungen erlässt die Kammer eine entsprechende Richtlinie.
(5) Bezeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 1, die von einer anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind, dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.
§ 4
Art, Inhalt und Dauer
(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden. Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch die zahnärztliche Approbation voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen.
(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet werden und den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, werden auf die Weiterbildung angerechnet.
(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede.
(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere aus Gründen wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt -, wissenschaftliche Aufträge oder Krankheit kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.
(5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nichts anderes geregelt ist.
(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich begründeten Fällen angerechnet werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt soweit in Abschnitt B und C nichts anderes geregelt ist. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Entscheidung trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung von Familie und Beruf.
(7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig.
(8) Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Diese Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
§ 5
Befugnis
(1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder grundsätzlich für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.
(3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen.
Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird.
(4) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.
(5) Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis.
§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte
(1) Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.
(2) Eine Weiterbildungsstätte muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,
Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen.
§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte
(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn
ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.
(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.
(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind.
§ 8
Dokumentation der Weiterbildung
(1) Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.
(2) Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.
§ 9
Erteilung von Zeugnissen
(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.
(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
§ 10 Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung
Eine von § 4 und den Abschnitten B und C abweichende Weiterbildung kann vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Ärztekammer entscheidet über die Anrechnung. Sie kann zur Entscheidung zusätzlich Fachgutachter oder Prüfungsausschüsse hören.
§ 11
Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der Ärztekammer erteilt.
§ 12
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Absatz 2 belegt ist.
(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.
(3) Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.
§ 13
Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss
(1) Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die Ärztekammer. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen.
Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.
(3) Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(6) Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Für die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.
(7) Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und des Widerspruchsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer.
§ 14
Prüfung
(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden soll. Der Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mängel
die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder
- erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen.
In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss Auflagen erteilen, deren Erfüllung durch die Ärztekammer zu prüfen ist. Sind die Auflagen erfüllt, erteilt die Ärztekammer die Anerkennung ohne nochmalige Prüfung.
(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindestens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchstens 1 Jahr.
(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 15
Mitteilung der Prüfungsentscheidung
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer und der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer grundsätzlich mündlich begründet.
(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß § 14 Absatz 4 und 5.
(4) Legt der Arzt gegen den Bescheid der Ärztekammer Widerspruch ein, entscheidet die Ärztekammer über den Widerspruch nach Anhörung des Widerspruchsausschusses gemäß § 13 Absatz 6.
§ 16
Wiederholungsprüfung
Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.
§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen
Die Anerkennung einer Bezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind ein gemäß § 13 gebildeter Prüfungsausschuss und der Betroffene zu hören.
§ 18
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für eine Facharztweiterbildung, einen Schwerpunkt oder eine Zusatz-Weiterbildung besitzt, die nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001) oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die Anerkennung für eine entsprechende Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, soweit nach dieser Weiterbildungsordnung eine entsprechende Anerkennung möglich ist.
Wenn dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach der Richtlinie 93/16/EWG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht erfüllt worden ist, kann die Ärztekammer von dem Arzt eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes und die Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen, die nach der Richtlinie 93/16/EWG sowie nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, ergeben sich aus den Anhängen B und C der Richtlinie 93/16/EWG und den entsprechenden Ergänzungen durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen. Die Ärztekammer erteilt auf Anfrage einem interessierten Arzt Auskunft.
(2) Stimmen bei Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Bezeichnungen eines Diploms, Prüfungszeugnisses und sonstigen Befähigungsnachweises nicht mit den für den betreffenden Staat in der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen nach der Richtlinie 93/16/EWG oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Bezeichnungen überein, so erhält er eine Anerkennung für eine entsprechende Kompetenz und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörden oder Einrichtungen vorgelegt wird. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise den Abschluss einer Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen nach der Richtlinie 93/16/EWG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigen und von dem ausstellenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, die in der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen nach der Richtlinie 93/16/EWG oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt sind.
(3) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitglied- oder anderen Vertragsstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Dasselbe gilt für Weiterbildungszeiten, welche durch ein von den zuständigen Behörden eines Mitglied- oder eines anderen Vertragsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis, die nicht unter die Regelungen des Absatz 1 fallen, belegt sind, soweit diese Weiterbildungszeiten der für das betreffende Fachgebiet nach dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Mindestdauer der Weiterbildung entsprechen.
Dabei sind die im anderen Mitglied- oder im anderen Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung und dort durchgeführte Zusatzausbildungen zu berücksichtigen. Die Ärztekammer trifft die Entscheidung über die Anrechnung und die noch abzuleistende Weiterbildung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.
(4) Sofern ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben hat, die bereits in einem anderen Mitglied- oder in einem anderen Vertragsstaat anerkannt wurden, sind die abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Dabei sind in dem anderen Mitglied- oder in dem anderen Vertragsstaat absolvierte Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen. Die Ärztekammer trifft die Entscheidung über die Anrechnung und die noch abzuleistende Weiterbildung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.
§ 19
Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Eine Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Facharzt- oder Schwerpunkt-Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 11 bis 16 entsprechende Anwendung.
§ 20
Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getroffen sind, gelten die allgemeinen Übergangsbestimmungen.
(2) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.
(3) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.
(4) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(5) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(6) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(7) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Weiterbildung zu einer Fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde befinden, können diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(8) Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, können die Zulassung zur Prüfung beantragen.
Die Ärztekammer beruft bei der Einführung neuer Arztbezeichnungen in die Weiterbildungsordnung zuerst je einen Prüfungsausschuss und einen Widerspruchsausschuss. Danach finden auf das Verfahren der Anerkennung die §§ 12 bis 16 entsprechende Anwendung. Abweichendes ist in den Abschnitten B und C der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen oder Zusatz-Weiterbildungen bestimmt.
Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.
Anträge sind innerhalb einer Frist von sieben Jahren zu stellen.
(9) Weiterbildungszeiten können in neu eingeführten Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen in den ersten 24 Monaten nach Einführung auch dann angerechnet werden, wenn die Weiterbilder nicht gemäß §§ 5 bis 8 befugt waren, die Weiterbildung aber dieser Weiterbildungsordnung entspricht.
(10)In den Fällen der Absätze 4 bis 8 finden auf das Anerkennungsverfahren die §§ 12 bis 16 Anwendung.
Begriffserläuterungen
für die Anwendung im Rahmen der Weiterbildungsordnung
Ambulanter Bereich: Ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen
Stationärer Bereich: Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken, Belegabteilungen und Einrichtungen, in denen Patienten über Nacht ärztlich betreut werden;
medizinische Abteilungen, die einer Klinik angeschlossen sind
Notfallaufnahme: Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung festzustellen.
Basisweiterbildung: Definierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes
Kompetenzen: Die Kompetenzen (Facharzt-, Schwerpunkt-, Zusatz-Weiterbildungen) spiegeln die Inhalte eines Gebietes wider, die Gegenstand der Weiterbildung und deren Prüfung vor der Ärztekammer sind. Die Inhalte dieser Kompetenzen stellen eine Teilmenge des Gebietes dar.
Gebiete der Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde
unmittelbaren und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und
Patientenversorgung Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin und
Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie
Fallseminar: Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden.
Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
1
Allgemeine Inhalte der Weiterbildung:
Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns
der ärztlichen Begutachtung
den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements
der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen
psychosomatischen Grundlagen
der interdisziplinären Zusammenarbeit
der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten
der Aufklärung und der Befunddokumentation
labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor)
medizinischen Notfallsituationen
- den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs
der allgemeinen Schmerztherapie
der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differentialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen
der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden
den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit
gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns
geschlechtsspezifischen Aspekten in Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation
den Strukturen des Gesundheitswesens
2
Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen nichts Näheres definiert ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich abgeleistet werden.
3
Die inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen werden durch Verwaltungsrichtlinien in fachlicher Hinsicht konkretisiert.
4
Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.
Abschnitt B
Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
| Gebiete | FA- und SP-Kompetenz |
|
1 Anästhesiologie |
FA Anästhesiologie |
|
2 Anatomie |
FA Anatomie |
|
3 Arbeitsmedizin |
FA Arbeitsmedizin |
|
4 Augenheilkunde |
FA Augenheilkunde |
|
5 Biochemie |
FA Biochemie |
|
6 Chirurgie
|
6.1 FA Allgemeine Chirurgie 6.2 FA Gefäßchirurgie 6.3 FA Herzchirurgie 6.4 FA Kinderchirurgie 6.5 FA Orthopädie und Unfallchirurgie 6.6 FA Plastische und Ästhetische Chirurgie 6.7 FA Thoraxchirurgie 6.8 FA Visceralchirurgie |
|
7 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
|
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe Schwerpunkte: - Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin - Gynäkologische Onkologie - Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin |
|
8 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde |
8.1 FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 8.2 FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen |
|
9 Haut- und Geschlechtskrankheiten |
FA Haut- und Geschlechtskrankheiten |
|
10 Humangenetik |
FA Humangenetik |
|
11 Hygiene und Umweltmedizin |
FA Hygiene und Umweltmedizin |
|
12 Innere Medizin und Allgemeinmedizin
|
12.1 FA Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) 12.2 FA Innere Medizin und Schwerpunkte: - Angiologie - Endokrinologie und Diabetologie - Gastroenterologie - Hämatologie und Onkologie - Kardiologie - Nephrologie - Pneumologie - Rheumatologie |
|
13 Kinder- und Jugendmedizin
|
FA Kinder- und Jugendmedizin Schwerpunkte: - Kinder-Hämatologie und -Onkologie - Kinder-Kardiologie - Neonatologie - Neuropädiatrie |
|
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie |
FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie |
|
15 Laboratoriumsmedizin |
FA Laboratoriumsmedizin |
|
16 Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie |
FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie |
|
17 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie |
FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie |
|
18 Neurochirurgie |
FA Neurochirurgie |
|
19 Neurologie |
FA Neurologie |
|
20 Nuklearmedizin |
FA Nuklearmedizin |
|
21 Öffentliches Gesundheitswesen |
FA Öffentliches Gesundheitswesen |
|
22 Pathologie |
22.1 FA Neuropathologie22.2 FA Pathologie |
|
23 Pharmakologie |
23.1 FA Klinische Pharmakologie 23.2 FA Pharmakologie und Toxikologie |
|
24 Physikalische und Rehabilitative Medizin |
FA Physikalische und Rehabilitative Medizin |
|
25 Physiologie |
FA Physiologie |
|
26 Psychiatrie und Psychotherapie
|
FA Psychiatrie und Psychotherapie Schwerpunkt: - Forensische Psychiatrie |
|
27 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
FA Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
|
28 Radiologie
|
FA Radiologie Schwerpunkte: - Kinderradiologie - Neuroradiologie |
|
29 Rechtsmedizin |
FA Rechtsmedizin |
|
30 Strahlentherapie |
FA Strahlentherapie |
|
31 Transfusionsmedizin |
FA Transfusionsmedizin |
|
32 Urologie |
FA Urologie |
1
Gebiet Anästhesiologie
Definition:
Das Gebiet Anästhesiologie umfasst die Allgemein-, Regional- und Lokalanästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer und diagnostischer Eingriffe sowie intensivmedizinische, notfallmedizinische und schmerztherapeutische Maßnahmen.
Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie (Anästhesist/Anästhesistin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
48 Monate in der Anästhesiologie, davon können bis zu
12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
12 Monate in der Intensivmedizin, davon können
6 Monate Intensivmedizin in einem anderen Gebiet abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Anästhesieverfahren
der Beurteilung perioperativer Risiken
Maßnahmen der perioperativen Intensivmedizin
der Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen, einschließlich Beatmungsverfahren und notfallmäßiger Schrittmacheranwendung
notfallmedizinischen Maßnahmen
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
der Infusions- und Hämotherapie einschließlich parenteraler Ernährung
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der perioperativen Medikation
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das Krankheitsbild
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Maßnahmen zur Behandlung akut gestörter Vitalfunktionen
Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
Elektrokardiogramme
selbstständig durchgeführte Anästhesieverfahren, davon
im Gebiet Chirurgie
im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
in wenigstens zwei weiteren operativen Gebieten
bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich
rückenmarksnahe Regionalanästhesien
periphere Regionalanästhesien und Nervenblockaden
Mitwirkung bei Anästhesien höherer Schwierigkeitsgrade, davon
bei intrathorakalen Eingriffen
bei intrakraniellen Eingriffen
2
Gebiet Anatomie
Definition:
Das Gebiet Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen einschließlich systematischer und topographisch-funktioneller Aspekte sowie der Embryologie.
Facharzt/Fachärztin für Anatomie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anatomie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate im Gebiet Pathologie angerechnet werden, davon können
6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie
Paläontologie, Zyto- und Humangenetik sowie das Leichentransport- und Bestattungswesen
der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und Funktion sowie der vergleichenden Anatomie
der Röntgenanatomie
der Embryologie
der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen
den makroskopischen Präparationsmethoden
der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration
der Histologie einschließlich der Histochemie und der Immunhistochemie mit den einschlägigen Fixations-, Schnitt- und Färbetechniken
der Mikroskopie mit den verschiedenen Techniken
der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie
der Makro- und Mikrophotographie
der Morphometrie
der Technik der Elektronenmikroskopie
3
Gebiet Arbeitsmedizin
Definition:
Das Gebiet Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die Vermeidung von Erschwernissen und die berufsfördernde Rehabilitation.
Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin (Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Arbeitsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
24 Monate Innere Medizin und Allgemeinmedizin
36 Monate Arbeitsmedizin, davon können bis zu
12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Arbeitsmedizin, die während der 60 Monate Weiterbildung abgeleistet werden sollen
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen einschließlich epidemiologischer Grundlagen
der Gesundheitsberatung einschließlich Impfungen
der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen und gruppenbezogenen Schulung
der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz
der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation
der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz
der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit einschließlich der Arbeitsphysiologie
der Arbeits- und Umwelthygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen Toxikologie
der Arbeits- und Betriebspsychologie einschließlich psychosozialer Aspekte
arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der arbeitsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse
der ärztlichen Begutachtung bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten, der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfähigkeit einschließlich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels
der arbeitsmedizinischen Erfassung von Umweltfaktoren sowie deren Bewertung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Relevanz
der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften
Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen
Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung
Ergometrie
Lungenfunktionsprüfungen
Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher apparativer Techniken
arbeitsmedizinische Bewertung von Messergebnissen verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe
4
Gebiet Augenheilkunde
Definition:
Das Gebiet Augenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe einschließlich der Optometrie und der plastisch-rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.
Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde (Augenarzt/Augenärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
36 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Gesundheitsberatung und Früherkennung einschließlich Amblyopie-Prophylaxe
der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Verletzungen und Komplikationen des Sehorgans, der Sehbahn und der Hirnnerven
der Neuroophthalmologie
der Erhebung optometrischer Befunde und der Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich Anpassung von Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen sowie Indikationsstellung für refraktivchirurgische Verfahren
der Erkennung und Behandlung nicht paretischer und paretischer Stellungs- und Bewegungsstörungen der Augen, der okulären Kopfzwangshaltungen und des Nystagmus
der Rehabilitation von Sehbehinderten
der Ergo-, Sport- und Verkehrsophthalmologie
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich immunologischer und infektiologischer Bezüge
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
sonographische Untersuchungstechniken bei ophthalmologischen Erkrankungen und Verletzungen
Messung von Refraktionsfehlern
ophthalmologische Untersuchungstechniken, z. B. Spaltlampe, Gonioskopie und Opthalmoskopie, Perimetrie, Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Augeninnendruckmessung
Lokal- und Regionalanästhesien
ophthalmologische Eingriffe an
Lidern und Tränenwegen, z. B. Korrektur von Entropium und Ektropium, Lidmuskeloperationen, Dehnung und Strikturspaltung der Tränenwege
Bindehaut und Hornhaut, z. B. Fremdkörperentfernung, Wundnaht
einfachen intraokulären Eingriffen, z. B. Parazentese, Iridektomie, Zyklokryo-, Zyklolaserdestruktion, Kryoretinopexie
geraden Augenmuskeln
laserchirurgische Eingriffe
am Vorderabschnitt des Auges
an der Retina
Mitwirkung bei intraokularen Eingriffen, einschließlich Netzhaut- und Glaskörperoperationen, und Augenmuskeloperationen höheren Schwierigkeitsgrades, z. B. Katarakt-, Glaukom-, Amotiooperationen, Vitrektomien, Enukleationen, Keratoplastik, plastisch-rekonstruktive Eingriffe
5
Gebiet Biochemie
Definition:
Das Gebiet Biochemie umfasst die Chemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen einschließlich der organischen und anorganischen Substanzen des Organismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden Reaktionen.
Facharzt/Fachärztin für Biochemie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Biochemie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der allgemeinen und physikalischen Chemie einschließlich der Reaktionskinetik, Thermodynamik, Elektrolytchemie, Elektrochemie sowie der Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustände und der biologischen Statistik und Datenverarbeitung
biochemischen Reaktionen auf körperfremde Stoffe, den Wirkungsmechanismen von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, der Pathophysiologie von Stoffwechselkrankheiten und Stoffwechselanomalien, einschließlich endokriner Störungen und des Wasser- und Elektrolythaushaltes, sowie der Ernährungswissenschaft und toxikologischen Problemen des Umweltschutzes
der chemischen und biologisch-chemischen Laboratoriumsdiagnostik
der Photometrie, Fluorometrie und der Elektrometrie
der Darstellung biologischer Substanzen
den Enzympräparationen und enzymatischen Bestimmungen
der Chromatographie und Elektrophorese
der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und Mikrotitermethode
immunchemischen Testverfahren
den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate
dem Lipid- und Eiweißstoffwechsel und der Enzymologie einschließlich der Methoden der Strukturaufklärung
den biochemischen Funktionen der Gewebe und Organe sowie der Mechanismen des Zell- und Organstoffwechsels
den Grundlagen der biochemischen Genetik und der Immunochemie
der Biochemie der Ernährung, des Säuren-Basen- sowie Wasser- und Elektrolythaushaltes
der Labororganisation und dem Laborbetrieb
6
Gebiet Chirurgie
Definition:
Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Gefäße, der inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz- und Bewegungsorgane und der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Chirurgie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen
6.1 bis 6.8 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 6.1 bis 6.8:
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
6 Monate Notfallaufnahme
6 Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet
12 Monate Chirurgie, davon können
6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Erkennung, Klassifizierung, Behandlung und Nachsorge chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen
der Indikationsstellung zur konservativen und operativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen
der Risikoeinschätzung, der Aufklärung und der Dokumentation
den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung
operativen Eingriffen und Operationsschritten
der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre einschließlich Impfprophylaxe
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
der Erkennung und Behandlung von Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen, den Hygienemaßnahmen
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich der Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
der medikamentösen Thromboseprophylaxen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik
Lokal- und Regionalanästhesien
Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie
Erste Assistenzen bei Operationen und angeleitete Operationen
6.1
Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie (Allgemeinchirurg/Allgemeinchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Allgemeine Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und 48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie
12 Monate in Visceralchirurgie
24 Monate in diesen und/oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, davon können bis zu
12 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der operativen und nicht operativen Grund- und Notfallversorgung bei gefäß-, thorax-, unfall- und visceralchirurgischen einschließlich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Infektionen
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
endoskopischen, laparoskopischen (minimal-invasiven) Operationsverfahren
instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, Retroperitoneums, der Urogenitalorgane
große Wundversorgung bei Weichteilverletzungen
Deckung von Haut- und Weichteildefekten
Verbände, z. B. Kompressions-, Stütz-, Schienen- und fixierende Verbände
Repositionen von Frakturen und Luxationen
operative Eingriffe an Kopf/Hals und Brustwand einschließlich Thorakotomien und Thoraxdrainagen und an Bauchwand und Bauchhöhle, Stütz- und Bewegungssystem, Gefäß- und Nervensystem einschließlich Resektionen, Übernähungen, Exstirpationen und Exzisionen mittels konventioneller, endoskopischer und interventioneller Techniken, z. B. Lymphknotenexstirpation, Port-Implantation, Entfernung von Weichteilgeschwülsten, Schilddrüsen-Resektion, explorative Laparotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainage, Magen-, Dünndarm- und Dickdarm-Resektion, Notversorgung von Leber- und Milzverletzungen, Cholecystektomie, Appendektomie, Anus praeter-Anlage, Herniotomien, Hämorrhoidektomie, periproktitische Abzessspaltung, Fistel- und Fissur- Versorgung , Osteosynthesen, Implantatentfernung, Exostosenabtragung, Amputationen, Varizenoperationen, Thrombektomie, Embolektomie, Tracheotomie
Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
6.2
Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie (Gefäßchirurg/Gefäßchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Gefäßchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie
angerechnet werden
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
der operativen Behandlung einschließlich hyperämisierender, resezierender und rekonstruktiver Eingriffe und konservativen Maßnahmen am Gefäßsystem
instrumentellen Untersuchungsverfahren einschließlich der Durchblutungsmessung und Erhebung eines angiologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
intraoperative angiographische Untersuchungen
Doppler-/Duplex-Untersuchungen der
Extremitäten versorgenden Gefäße,
abdominellen und retroperitonealen Gefäße,
extracraniellen hirnzuführenden Gefäße
hämodynamische Untersuchungen an Venen
rekonstruktive Operationen
an supraaortalen Arterien,
an aortalen, iliakalen, viszeralen und thorakalen Gefäßen,
im femoro-poplitealen, brachialen und cruro-pedalen Abschnitt
endovaskuläre Eingriffe
Anlage von Dialyse-Shunts, Port-Implantation
Operationen am Venensystem
Grenzzonenamputationen, Ulkusversorgungen
6.3
Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie (Herzchirurg/Herzchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Herzchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Kardiologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin/Kinder-Kardiologie angerechnet werden,
die auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung, operativen und postoperativen Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße sowie des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
Maßnahmen der Nachsorge nach operativer Behandlung einschließlich Immunsuppression und Organabstoßungsbehandlung bei Transplantationen
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
den Grundlagen minimal-invasiver Therapie
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
den Grundlagen der Diagnostik und Behandlung angeborener Herzerkrankungen sowie terminaler Erkrankungen von Herz und Lunge
der Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen
der Indikationsstellung zur Herz-, Lungen- und Herz-Lungen-Transplantation einschließlich technischer Grundlagen von Herzassistenzsystemen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Elektrokardiogramm
sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße
Echokardiographie
Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation
an Koronargefäßen
an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion
an der Aortenklappe und/oder Aorta aszendens/Mitralklappe/Koronargefäß
bei angeborenen Herzfehlern
Operationen ohne Einsatz der extrakorporalen Zirkulation
Anastomosen und Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen einschließlich Aortenaneurysmen
transvenöse Schrittmacherimplantationen/ Defibrillatoren (AICD)
Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern, Operationen bei Thoraxverletzungen
Operationen an der Lunge und am angrenzenden Mediastinum in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
Operationen an peripheren Gefäßen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Einsatz von Kreislaufassistenzsystemen und der extrakorporalen Zirkulation
6.4
Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie (Kinderchirurg/Kinderchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Kinderchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon können
6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgeleistet werden
- können 6 Monate in einer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder in Anästhesiologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden
- können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Fehlbildungen, Erkrankungen, Infektionen, Organtumoren, Verletzungen, Verbrennungen sowie deren Folgen im Kindesalter einschließlich pränataler Entwicklungsstörungen
den instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
den endoskopischen, laparoskopischen, minimal-invasiven, mikrochirurgischen Operationsverfahren und Laser-Techniken
der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Trauma-Managements und der Überwachung
- der konservativen und operativen Frakturversorgung einschließlich gelenknaher Frakturen und Gelenkverletzungen sowie plastisch-rekonstruktiver Techniken
der enteralen und parenteralen Ernährung insbesondere nach Operationen, auch bei Früh- und Neugeborenen
den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Repositionen von Frakturen und Luxationen sowie Versorgung von Weichteil- und Organverletzungen
operative Eingriffe einschließlich endoskopischer, minimal-invasiver, mikrochirurgischer und Laser-Techniken
an Kopf- und Hals, z. B. Trepanationen, ventrikuläre Liquorableitungen, Osteoplastik bei Craniostenose, Tracheotomien, Thyreoidektomien, Korrektur von Kiemengangsanomalien, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen und muskulärer Schiefhals, Tumorresektionen
an Brustwand und Brusthöhle, z. B. Korrekturen von Fehlbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Brustwand, der Brusthöhle, des Mediastinums, des Tracheobronchialsystems, der Lungen und des Oesophagus, Resektion äußerer, mediastinaler und pulmonaler Tumoren
an Bauchwand, Bauchhöhle und Retroperitoneum, z. B. Korrektur von Fehlbildungen, operative Therapie von Organverletzungen äußerer und innerer Hernien, bei Funktionsstörungen und entzündlichen Erkrankungen, intestinale Resektionen einschließlich Tumorresektionen
am Urogenitaltrakt, z. B. Korrektur von Fehlbildungen der Nieren, ableitenden Harnwege und des inneren und äußeren Genitale einschließlich Verletzungen, Tumorresektionen
am Gefäß-, Nerven- und Lymphsystem, z. B. bei Fehlbildungen einschließlich Dysraphien, Verletzungen und Tumoren, Anlage von Shunts, Port-Implantationen
am Stütz- und Bewegungssystem, z. B. bei Frakturen, Luxationen und Weichteilverletzungen einschließlich deren Folgen, Weichteil-, Knochen- und Gelenkinfektionen, Tumoren
bei plastisch-rekonstruktiven Eingriffen, z. B. bei Fehlbildungen, kongenitalen Defekten und Defektverletzungen an Kopf, Hals, Brustwand, Rumpf und Extremitäten und Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-, Sehnen- und Knorpelplastiken
6.5
Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie
(Orthopäde und Unfallchirurg/Orthopädin und Unfallchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie und/oder in Neurochirurgie abgeleistet werden
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzungen und deren Folgezuständen sowie von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktionsstörungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane unter Berücksichtigung der Unterschiede in den verschiedenen Altersstufen
der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Traumamanagements
den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
der konservativen und funktionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörungen
den Grundlagen der konservativen und operativen Behandlung rheumatischer Gelenkerkrankungen
den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- und Bewegungsorgane
der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen, Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren
der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Sportverletzungen und Sportschäden sowie deren Folgen
- der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen und der Osteoporose
der Biomechanik
chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen einschließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der medizinischen Aufbautrainings- und Gerätetherapie
der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung bei Anproben und nach Fertigstellung
den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane einschließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen
operative Eingriffe einschließlich Notfalleingriffe an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß
Eingriffe an Nerven und Gefäßen
Eingriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen und Gelenken
Implantatentfernungen
Behandlung von thermischen und chemischen Schädigungen
konservative Behandlungen von angeborenen und erworbenen Deformitäten, Luxationen, Frakturen und Distorsionen
Injektions- und Punktionstechniken an Wirbelsäule und Gelenken
Osteodensitometrie
Anordnung, Überwachung und Dokumentation von Verordnungen orthopädischer Hilfsmittel
6.6
Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie
(Plastischer und Ästhetischer Chirurg/Plastische und Ästhetische Chirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische und Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder
- 6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Wiederherstellung und Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter Körperfunktionen und der Körperform
der Behandlung Brandverletzter in der Akut- und sekundären Rekonstruktionsphase
der Differentialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden und Wundheilungsstörungen
Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen
therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut und Weichteile einschließlich Rekonstruktion
der ästhetisch-plastischen Chirurgie in allen Körperregionen einschließlich kosmetische Operationen unter Berücksichtigung der psychologischen Exploration und Elektionskriterien und der spezifischen Aufklärung bei elektiven Operationsindikationen
funktions- und strukturwiederherstellende Eingriffe bei akuten Verletzungen und chronischen Wunden und Infektionen der Haut, der Weichteile und des muskulo-skelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch in interdisziplinärer Kooperation
der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand
der Mitwirkung bei Replantationen und Revaskularisationen abgetrennter Körperteile einschließlich der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems
der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer Ersatzstrukturen
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen Defekten und ästhetisch-kosmetischen Eingriffen
der Nachbehandlung ästhetisch-plastischer Eingriffe einschließlich Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen und Prothesen sowie bei Transplantationen
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
der Bewertung bildgebender, endoskopischer und neurologischer/ neurophysiologischer Befunde
der Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
konstruktive, rekonstruktive und ästhetisch-plastisch-chirurgische Eingriffe einschließlich mikrochirurgischer, Laser- und Ultraschall-Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss
im Kopf-Hals-Bereich
im Brustbereich
an Rumpf und Extremitäten
an Haut- und subkutanen Weichteilen
an peripheren Nerven
Mitwirkung bei Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen
6.7
Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie (Thoraxchirurg/Thoraxchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Thoraxchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thoraxchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie und/oder Innere Medizin und Pneumologie angerechnet werden
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Neoplasien, Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen einschließlich der Rehabilitation
operativen Eingriffen am Herzen im Zusammenhang mit thoraxchirurgischen Operationen
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
den zur Versorgung im Notfall erforderlichen, gefäßchirurgischen, unfallchirurgischen, visceralchirurgischen und allgemeinchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit
der operativen Tumorchirurgie einschließlich palliativmedizinischer und schmerztherapeutischer Maßnahmen
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
der Planung und Durchführung multimodaler Therapiekonzepte bei Tumorpatienten in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie Durchführung von Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen zur Tumor- und Rezidiverkennung
Techniken minimal-invasiver Chirurgie
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane (ohne Herz)
diagnostische und therapeutische Endoskopien, z. B. Tracheo-Bronchoskopie, Thorakoskopie, Oesophagoskopie
operative Eingriffe einschließlich minimal invasiver Techniken
an Kopf und Hals, z. B. Tracheotomie, Mediastinoskopie
am Mediastinum und Oesophagus, z. B. Dissektion der mediastinalen Lymphknoten, Tumorresektion, Thymektomie, oesophagotracheale Fisteln, Verletzungen des Oesophagus
an der Thoraxwand, z. B. Verletzungen, Brustwandresektion, Thorakoplastik, Korrekturplastik
an der Lunge, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Keilresektion, Laserresektion, Segmentresektion, Lobektomie, Pneumonektomie
erweiterte Eingriffe an der Lunge, z. B. intraperikardiale Gefäßversorgung, Vorhofteilresektion, Perikard-und Zwerchfellresektion, plastische Operationen am Tracheobronchial- und Gefäßbaum
videothorakoskopische Eingriffe, z. B. Pleurektomie, Keilresektion, Sympathektomie, Biopsien
an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Dekortikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen
Eingriffe bei thorakalen Verletzungen
6.8
Facharzt/Fachärztin für Visceralchirurgie (Visceralchirurg/Visceralchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Visceralchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Visceralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe insbesondere der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
endoskopischen, laparoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen Verfahren oder endosonographischen Untersuchungen des Gastrointestinaltraktes
der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich Ultraschalluntersuchungen und Endoskopie
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
sonographische Untersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums
einschließlich Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße
Durchführung und Befundung von Rekto-/Sigmoidoskopien und den Grundlagen der Koloskopie und Ösophago-Gastro-Duodenoskopie
konventionelle, minimal-invasive und endoskopische operative Eingriffe an Kopf- und Hals einschließlich Tracheotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber, Gallenwege, Pankreas, Milz, Dünndarm, Dickdarm, Rektum, Anus, Bauchhöhle, Retroperitoneum, Bauchwand
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Allgemeine Chirurgie zu führen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung
Gefäßchirurgie
Thoraxchirurgie
Visceralchirurgie
besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie und Visceralchirurgie begonnen haben, können diese nach Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die entsprechende Facharztbezeichnung. Entsprechendes gilt auch für die Kammerangehörige, die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in den Gebieten Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastische und Ästhetische Chirurgie begonnen haben.
Kammerangehörige, die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können diese nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.
Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie in Weiterbildung befinden, können diese als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie abschließen, wenn sie eine Mindestweiterbildungszeit von 6 Jahren und mindestens jeweils eine 2-jährige Weiterbildung in Orthopädie und Unfallchirurgie nachweisen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sind, können die neue Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis16 Anwendung.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Facharztanerkennung Orthopädie sind, können die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Schwerpunkt Unfallchirurgie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis 16 Anwendung. Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet § 20 Abs. 4 bis 8 Anwendung
7
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Definition:
Das Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau einschließlich plastisch-rekonstruktiver Eingriffe, der gynäkologischen Onkologie, Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin, der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten und Wochenbettverläufe sowie der Prä- und Perinatalmedizin.
Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Frauenarzt/Frauenärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
- bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden
- bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
und
80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:
der Gesundheitsberatung einschließlich Stillberatung und den Grundlagen der Ernährungsmedizin, Früherkennung und Vorbeugung einschließlich Impfungen
der konservativen und operativen Behandlung der weiblichen Geschlechtsorgane einschließlich der Brust, der Erkennung und Behandlung von Komplikationen und der Rehabilitation
der (Früh-)Erkennung sowie den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur gynäkologischen Strahlenbehandlung und der Nachsorge von gynäkologischen Tumorerkrankungen
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
der Feststellung einer Schwangerschaft, der Mutterschaftsvorsorge, der Erkennung und Behandlung von Schwangerschaftserkrankungen, Risikoschwangerschaften und der Wochenbettbetreuung
der Geburtsbetreuung einschließlich Mitwirkung bei Risikogeburten und geburtshilflichen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade sowie der Versorgung und Betreuung des Neugeborenen einschließlich der Erkennung und Behandlung von Anpassungsstörungen
der Diagnostik und Therapie der Harn- und postpartalen Analinkontinenz einschließlich des Beckenbodentrainings
der Indikationsstellung zu plastisch-operativen und rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbereich und der Brust
der Erkennung und Behandlung des prämenstruellen Syndroms
der hormonellen Regulation des weiblichen Zyklus und der ovariellen Fehlfunktionen einschließlich der Erkennung und Basistherapie der weiblichen Sterilität
der Familienplanung sowie hormoneller, chemischer, mechanischer und operativer Kontrazeption
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
der Beratung bei Schwangerschaftskonflikten sowie der Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen einschließlich psychischen Risiken
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
der Prävention der Osteoporose
der Sexualberatung der Frau und des Paares
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen, psychosozialen und psychosexuellen Störungen unter Berücksichtigung der gesellschaftsspezifischen Stellung der Frau und ihrer Partnerschaft
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich Gerinnungsstörungen sowie lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
ante- und intrapartale Cardiotokogramme
Leitung von normalen Geburten auch mit Versorgung von Dammschnitten und Geburtsverletzungen
Geburtshilfliche Operationen, z. B. Sektio, Forceps, Vakuum-Extraktion, Entwicklung aus Beckenendlage
Erstversorgung einschließlich Erstuntersuchung des Neugeborenen
Lokal- und Regionalanästhesie
operative Eingriffe
am äußeren und inneren Genitale und der Brust, z. B. Abrasio, Nachkürettage, diagnostische Exstirpation, Hysteroskopie
vaginale und abdomnelle Operationen, z. B. Hysterektomien einschließlich Deszensus-Operationen, Laparoskopien
Kolposkopien
- Anfertigung von zytologischen Abstrichpräparaten
Ultraschalluntersuchungen einschließlich Endosonographie und Dopplersonographie der weiblichen Urogenitalorgane und der Brust sowie der utero-plazento-fetalen Einheit auch im Rahmen der Fehlbildungsdiagnostik
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung und Behandlung geschlechtsspezifischer endokriner, neuroendokriner und fertilitätsbezogener Funktionen, Dysfunktionen und Erkrankungen sowie von Fehlbildungen des inneren Genitale in der Pubertät, der Adoleszens, der fortpflanzungsfähigen Phase, dem Klimakterium und der Peri- und Postmenopause
endoskopischen und mikrochirurgischen Operationsverfahren
der fertilitätsbezogenen Paarberatung
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin bedingter Alterungsprozesse
- der Erkennung und Beurteilung psychosomatischer Einflüsse auf den Hormonhaushalt, auf die Fertilität und deren Behandlung
genetisch bedingten Regulations- und Fertilitätsstörungen mit Indikationsstellung zur humangenetischen Beratung
Erkennung und Behandlung des Androgenhaushaltes, Hirsutismus und des Prolaktinhaushaltes
den endokrin bedingten Funktions- und Entwicklungsstörungen der weiblichen Brust
den gynäkologisch-endokrinen Aspekten der Transsexualität
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
assistierte Fertilisationsmethoden einschließlich hormoneller Stimulation, Inseminationen, in-vitro-Fertilisation (IVF), intrazytoplasmatische Spermatozoen-Injektion (ICSI)
Kryokonservierungsverfahren
Spermiogramm-Analyse und Ejakulat-Aufbereitungsmethoden und Funktionstests
Mitwirkung bei größeren fertilitätschirurgischen Eingriffen einschließlich hysteroskopischer und laparoskopischer Verfahren, z. B. bei Endometriose, Tuben- und Ovarchirurgie
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin besitzen, sind berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin zu führen.
Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Erkennung und Behandlung der bösartigen Erkrankungen des weiblichen Genitale und der Brust
chemotherapeutischen und hormonellen Verfahren
molekularbiologischen onkogenetischen immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Verfahren
organ- und fertilitätserhaltenden Verfahren
radikalen Behandlungsverfahren
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
morphologisch-funktionelle (z. B. Ultraschall, Endoskopie) und invasive (z. B. Punktion, Biopsie) Verfahren der Genitalorgane und Brust
organerhaltende und radikale Krebsoperationen am Genitale (z. B. Debulking-OP, Wertheim-OP, Vulvektomie, Lymphadenektomie, inguinal, pelvin, paraaortal, Exenteration)
organerhaltende und radikale Krebsoperationen an der Mamma
rekonstruktive Eingriffe am Genitale, den Bauchdecken und der Brust im Zusammenhang mit onkologischen Behandlungen
hormonelle (ablative und additive) Therapien
zytostatische Therapiezyklen
supportive und palliative medikamentöse Tumortherapien
gynäkologische Strahlen-Kontakt-Therapie
psychoonkologische Betreuung, Rehabilitation und Begutachtung
spezielle Rezidivdiagnostik und -Behandlung
Tumornachsorge
Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- 6 Monate Weiterbildung in Humangenetik oder Neonatologie angerechnet werden
- bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung und Behandlung maternaler und fetaler Erkrankungen höheren Schwierigkeitsgrades einschließlich invasiver und operativer Maßnahmen und der Erstversorgung des gefährdeten Neugeborenen
der Erkennung fetomaternaler Risiken
der Erkennung und Behandlung von fetalen Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen
der Betreuung der Risikoschwangerschaft und Leitung der Risikogeburt
der Beratung der Patientin bzw. des Paares bei gezielten pränataldiagnostischen Fragestellungen sowie weiterführende Diagnostik
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Ultraschalluntersuchungen einschließlich Dopplersonographien des Fetus und seiner Gefäße sowie fetale Echokardiographie
Überwachung bei erhöhtem Risiko zur differenzierten Zustandsdiagnostik des Feten
Leitung von Risikogeburten und geburtshilflichen Notfallsituationen einschließlich Notfallmaßnahmen und Wiederbelebung beim Neugeborenen
invasive prä- und perinatale Eingriffe, z. B. Amniozentesen, Chorionzottenbiopsien, Nabelschnurpunktionen, Punktionen aus fetalen Körperhöhlen, Amniondraingen
operative Entbindungen bei Risikoschwangerschaften einschließlich Beckenendlagenentwicklung, Versorgung komplizierter Geburtsverletzungen, Resectiones und Entwicklung von Mehrlingen
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin besitzen, sind berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin zu führen.
8
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Definition:
Das Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren des Ohres, der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Mundhöhle, des Pharynx und Larynx und von Funktionsstörungen der Sinnesorgane dieser Regionen sowie von Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 8.1 und 8.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 8.1 und 8.2:
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, (Früh-)Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens und der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfs, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis einschließlich des Lymphsystems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses
den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
den Grundlagen funktioneller Störungen der Halswirbelsäule und der Kiefergelenke
der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre
Untersuchungen der gebietsbezogenen Hirnnerven einschließlich Prüfung des Riech- und Schmeck-Sinnes
den Grundlagen der Diagnostik und Therapie von Schluck-, Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Stroboskopie und Stimmfeldmessungen
der Hör-Screening-Untersuchung
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung sowie den Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
audiologische Untersuchungen, z. B. Tonschwellen-, Sprach- Hörfeldaudiometrie, elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA), otoakustische Emissionen, Hörtests zur Diagnostik zentraler Hörstörungen sowie zur Hörgeräteversorgung einschließlich Anpassung und Überprüfung, Hörschwellenbestimmung, Impedanzmessungen mit Stapediusreflexmessung einschließlich Neugeborenen-Hör-Screening
neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests
Sprachtests
Ventilationsprüfungen, z. B. Rhinomanometrie, Spirometrie, Spirographie
mikroskopische und endoskopische Untersuchungen, z. B. Rhinoskopie, Sinuskopie, Nasopharyngoskopie, Laryngoskopie, Tracheoskopie, Oesophagoskopie
sonographische Untersuchungen der Gesichts- und Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/ Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
Lokal- und Regionalanästhesien
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
8.1
Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(Hals-Nasen-Ohrenarzt/Hals-Nasen-Ohrenärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Hals-Nasen-Ohrenheilkunde nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- 6 Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie oder in Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen angerechnet werden
- bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren der Organe der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens, der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen einschließlich der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks
den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen und deren operativer Behandlungsmaßnahmen
der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
den umweltbedingten Schädigungen im Hals-Nasen-Ohrenbereich einschließlich Lärmschwerhörigkeit
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und intrakutaner Tests einschließlich Erstellung eines Therapieplanes
Hyposensibilisierung
neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests und funktionelle Untersuchung des Hals-Wirbel-Säulensystems auch mit apparativer Registrierung mittels elektro- und/oder Videonystagmographie
operative Eingriffe einschließlich endoskopischer und mikroskopischer Techniken
an Ohr, Ohrschädel, Gehörgang, Ohrmuschel einschließlich Felsenbeinpräparationen
an Nasennebenhöhlen, Nase und Weichteilen des Gesichtsschädels
plastische Maßnahmen geringen Schwierigkeitsgrades an Nase und Ohr
im Pharynx
im Bereich des Kehlkopfs und der oberen Luftröhre einschließlich Tracheotomie
am äußeren Hals
an Speicheldrüsen und -ausführungsgängen
Eingriffe bei Schlafapnoe
Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade, z. B. bei mikrochirurgischen Ohroperationen große tumorchirurgische Operationen im Kopf-Hals-Bereich, bei endoskopischer Ethmoidektomie und Pansinusoperationen, bei neuroplastischen Eingriffen, bei Gefäßersatz und mikrovaskulären Anastomosen
8.2
Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- 6 Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von organischen, funktionellen, peripheren und zentralen Funktionsstörungen der Stimme, des Sprechens, der Sprache, des Schluckens und des kindlichen Hörens, der Hörreifung, -verarbeitung und ‑wahrnehmung einschließlich psychosomatischer Störungen und der Beratung von Angehörigen
Erkennung auditiver, visueller, kinästhetischer und taktiler Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen im Kindesalter einschließlich entwicklungsneurologischer und ‑psychologischer Zusammenhänge
der Diagnostik der Grob-, Fein- und Mundmotorik im Zusammenhang mit Schluck-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Prüfung der Dysarthrophonie, Aphasien und Apraxien
der alters- und entwicklungsgemäßen Kinderaudiometrie mit subjektiven und objektiven Hörprüfungen einschließlich Screening-Verfahren auch bei Neugeborenen und Säuglingen
der Sprach- und Sprechtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation auf phonetisch-phonologischer, morphologisch-syntaktischer, semantischer und pragmatisch-kommunikativer Ebene
der funktionellen Schlucktherapie einschließlich kompensatorischer Strategien und Hilfen zur Unterstützung des Essens und Trinkens und Stellung von Indikationen zur chirurgischen Schluckrehabilitation sowie der Versorgung mit Trachealkanülen und gastroduodenalen Sonden
der Stimmtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung von Selbst- und Fremdwahrnehmung, Tonusregulierung, Atmung, Artikulation, Phonation und Ersatzstimmbildung
der Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten im Kindesalter einschließlich Gebrauchsschulung
der Rehabilitation nach Hörgeräteversorgung und Cochlea-Implantation im Kindesalter
Stimmleistungsuntersuchungen bei Sprech- und Stimmberufen einschließlich Stimmhygiene
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Ableitung akustisch und somatosensorisch evozierter Potenziale
elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA) im Kindesalter
Messung otoakustischer Emissionen im Kindesalter
Hörschwellen-Bestimmung mit altersbezogenen reaktions-, verhaltens- und spielaudiometrischen Verfahren im Kindesalter
subjektive und objektive Methoden zur Diagnostik zentraler Hörstörungen im Kindesalter
Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungsalter
entwicklungs-, neuro- und leistungspsychologische Testverfahren
instrumentelle Analysen des Stimm- und Sprachschalls in Frequenz-, Intensitäts- und Zeitbereich, z. B. Stimmfeldmessung, Grundtonfrequenzbestimmung, Spektral- und Periodizitätsanalysen
Untersuchung der Phonationsatmung mit Bestimmung statischer und dynamischer Lungenfunktionsparameter
Analyse der Stimmlippenschwingungen mittels Stroboskopie und Elektroglottographie
fachbezogene Elektromyographie und Elektroneurographie einschließlich der kortikalen Magnetstimulation
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen zu führen.
9
Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten (Hautarzt/Hautärztin)
Definition:
Das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, die Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich der durch Allergene und Pseudoallergene ausgelösten Krankheiten der Haut, der Unterhaut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde sowie von Geschlechtskrankheiten.
Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Gesundheitsberatung, (Früh-)Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Rehabilitation der Haut, Unterhaut und deren Gefäße, der Hautanhangsgebilde und hautnahen Schleimhäute einschließlich der gebietsbezogenen immunologischen Krankheitsbilder
der Vorbeugung, Erkennung, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Tumoren des Hautorgans und der hautnahen Schleimhäute einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung sexuell übertragbarer Infektionen und Infestationen an Haut und hautnahen Schleimhäuten und Geschlechtsorganen
der Erkennung andrologischer Störungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
der Erkennung und Behandlung der gebietsbezogenen epifaszialen Gefäßerkrankungen einschließlich der chronisch venösen Insuffizienz, des Ulcus cruris und der peripheren lymphatischen Abflußstörungen
der Erkennung proktologischer Erkrankungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich topischer und systemischer Pharmaka und der Galenik von Dermatika
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation berufsbedingter Dermatosen
den Grundlagen der Gewerbe- und Umweltdermatologie einschließlich der gebietsbezogenen Toxikologie
der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre
der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemaßnahmen
der dermatologischen nicht ionisierenden Strahlenbehandlung und Lasertherapie
der Indikationsstellung zu und Befundbewertung von gebietsbezogenen histologischen Untersuchungen
ernährungsbedingten Hautmanifestationen einschließlich diätetischer Behandlung
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
operative Eingriffe
- Exzisionen von benignen und malignen Tumoren
lokale und regionale Lappenplastiken, auch unter Verwendung artefizieller Hautdehnungsverfahren (Gewebeexpandertechnik)
freie Hauttransplantationen durch autologe und andere Transplantate
phlebologische operative Eingriffe, z. B. epifasziale Venenexhairese, Ulcusdeckung, Unterbindung insuffizienter Venae perforantes, Crossektomie, superfizielle Thrombektomie
ästhetisch operative Dermatologie, wie z. B. Narbenkorrekturen, Konturverbesserungen, Dermabrasionen, physiko-chemische Dermablationen
proktologische Eingriffe wie Haemorrhoidalsklerosierung, Mariskenexzision, Fissurektomie, Entfernung analer Condylomata acuminata
Eingriffe mit kryotherapeutischen Verfahren
Eingriffe mit lasertherapeutischen Verfahren, z. B. ablativ, korrektiv, selektiv-photothermolytisch
Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
Sklerosierungstherapie oberflächlich gelegener Venen
Sonographie der Haut und hautnahen Lymphknoten einschließlich Doppler/Duplexsonographie peripherer Gefäße
phlebologische Funktionsuntersuchungen wie Verschlussplethysmographie, Lichtreflexrheographie
Photochemotherapie, Balneophototherapie und photodynamische Therapie
Punktions- und Katheterisierungstechniken
Lokal-, Tumeszenz- und Regionalanästhesien
Gestaltung von dermatologischen Rehabilitationsplänen
mykologische Untersuchungen einschließlich kultureller Verfahren und Erregerbestimmung
Trichogramm
10
Gebiet Humangenetik
Definition:
Das Gebiet Humangenetik umfasst die Aufklärung, Erkennung und Behandlung genetisch bedingter Erkrankungen einschließlich der genetischen Beratung von Patienten und ihren Familien sowie den in der Gesundheitsversorgung tätigen Ärzte.
Facharzt/Fachärztin für Humangenetik
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Humangenetik ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 24 Monate in der humangenetischen Patientenversorgung,
- 12 Monate in einem zytogenetischen Labor,
- 12 Monate in einem molekulargenetischen Labor,
- 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung monogen, polygen, multifaktoriell und mitochondrial bedingter Erkrankungen mittels klinischer, zytogenetischer, molekulargenetischer und biochemischer/proteinchemischer Methoden
der Beratung von Patienten und ihrer Familien unter Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte
der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung tätigen Ärzte im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit
der Berechnung und Einschätzung genetischer Risiken
der präsymptomatischen und prädiktiven Diagnostik
den Grundlagen der Entstehung und Wirkung von Mutationen, der Genwirkung, der molekularen Genetik, der formalen Genetik und der genetischen Epidemiologie
der Wirkung exogener Noxen hinsichtlich Mutagenese, Tumorgenese und Teratogenese
der pränatalen Diagnostik
der medikamentösen Therapie unter Berücksichtigung individueller genetischer Veranlagung
den Grundlagen der Behandlung genetisch bedingter Krankheiten einschließlich präventiver Maßnahmen
den Grundlagen der Zytogenetik mit Zellkultur aus verschiedenen Geweben, der Chromosomenpräparation, -färbung und -analyse sowie der molekularen Zytogenetik
den Grundlagen der molekularen Genetik und ihrer Methoden wie Gewinnung und Analytik von humaner DNA aus unterschiedlichen Geweben sowie der Grundtechniken der Sequenzermittlung
den Grundlagen molekulargenetischer Diagnostik mit direktem Nachweis von Genmutationen auch bei Abstammungsuntersuchungen sowie Methoden der indirekten Genotypisierung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
klinisch-genetische Diagnostik erblich bedingter Krankheiten, angeborener Fehlbildungen und Fehlbildungssyndrome
Befunderhebung und Risikoabschätzung bei
monogenen und komplexen Erbgängen
numerischen und strukturellen Chromosomenaberrationen
molekulargenetischen Befunden
genetische Beratungen einschließlich Erhebung der Familienanamnese in 3 Generationen und Erstellung einer epikritischen Beurteilung bei verschiedenen Krankheitsbildern
prä- und postnatale Chromosomanalysen
Methoden der molekularen Zytogenetik einschließlich chromosomaler in-situ-Hybridisierung, Kultivierungs- und Präparationsschritten an
Interphasekernen
Metaphasechromosomen
prä- und postnatale molekulargenetische Analysen
11
Gebiet Hygiene und Umweltmedizin
Definition:
Das Gebiet Hygiene und Umweltmedizin umfasst die Erkennung, Erfassung, Bewertung sowie Vermeidung schädlicher exogener Faktoren, welche die Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen sowie die Entwicklung von Grundsätzen für den Gesundheitsschutz und den gesundheitsbezogenen Umweltschutz. Das Gebiet umfasst auch die Unterstützung und Beratung von Ärzten und Institutionen in der Krankenhaus- und Praxishygiene, der Umwelthygiene und -medizin, der Individualhygiene sowie im gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Hygiene und Umweltmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 12 Monate in der stationären Patientenversorgung anderer Gebiete
- können bis zu 12 Monate im Gebiet Pharmakologie und/oder in Arbeitsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und/oder Öffentliches Gesundheitswesen angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Krankenhaus- und Praxishygiene sowie Infektionsprävention und hygienisches Qualitätsmanagement einschließlich der Mitwirkung bei Planung und Betrieb von Gesundheitseinrichtungen und Erstellung von Hygieneplänen
der Beratung bezüglich Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung sowie der Überwachung der Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung
der Erkennung nosokomialer Infektionen und Auswertung epidemiologischer Erhebungen
der Vorbeugung und Epidemiologie von infektiösen und nicht infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes
der Umwelthygiene wie Wasser-, Boden-, Lufthygiene und Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen
der Beurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe
der klinischen Umweltmedizin einschließlich Biomonitoring
der Umweltanalytik und Umwelttoxikologie
dem gesundheitlichen Verbraucherschutz
den Grundlagen der Reisemedizin
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
hygienische Ortsbegehungen und Inspektion einschließlich Krankenhausbegehung
Analysen von Roh-, Trink-, Mineral-, Brauch-, Bade- und Abwässern, Boden- und Abfallproben einschließlich Befundbeurteilung in Bezug auf Grenz- und Richtwerte
Untersuchungen für die Bau- und Siedlungshygiene einschließlich der Lärmbeeinflussung und der Luftqualität
Untersuchung von Lebensmitteln einschließlich der Anlagen zur Lebensmittel- und Speiseherstellung
12
Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
Definition:
Das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin umfasst die Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung sowie Rehabilitation und Nachsorge der Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Gefäßsystems, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebes, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen sowie der soliden Tumore und der hämatologischen Neoplasien. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die hausärztliche Betreuung unter Berücksichtigung der somatischen, psychischen und sozialen Wechselwirkungen und die interdisziplinäre Koordination der an der gesundheitlichen Betreuung beteiligten Personen und Institutionen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin ist die Erlangung von Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen 12.1/12.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Gemeinsame Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen 12.1 und 12.2:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen einschließlich Gewalt- und Suchtprävention, der Prävention einschließlich Impfungen, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge
der Erkennung und Behandlung von nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen sowie von allergischen, immmunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen Erkrankungen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschließlich der Pharmakotherapie im Alter
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker
Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit
der intensivmedizinischen Basisvorsorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen einschließlich strukturierter Schulungen
Elektrokardiogramm
Ergometrie
Langzeit-EKG
Langzeitblutdruckmessung
spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion
Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums einschließlich Urogenitalorgane
Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse
Doppler-Sonographien der Extremitäten versorgenden und der extrakraniellen Hirn versorgenden Gefäße
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
Proktoskopie
12.1
Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin1 (Hausarzt/Hausärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen und des Weiterbildungskurses.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung, davon können bis zu
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden, die auch im ambulanten Bereich ableistbar sind, dabei sind höchstens 6 Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, anrechenbar
und
24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu
- 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden
und
80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
der primären Diagnostik, Beratung und Behandlung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im unausgelesenen Patientengut
der Integration medizinischer, psychischer und sozialer Belange im Krankheitsfall
der Langzeit- und familienmedizinischen Betreuung
Erkennung und koordinierte Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten
der Behandlung von Patienten in ihrem familiären Umfeld und häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld einschließlich der Hausbesuchstätigkeit
gesundheitsfördernden Maßnahmen, z. B. auch im Rahmen gemeindenaher Projekte
Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen
der Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung von spezifischen Maßnahmen
der Erkennung, Beurteilung und Behandlung der Auswirkungen von Umwelt und Milieu bedingten Schäden einschließlich Arbeitsplatzeinflüssen
der Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen
den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie
Mindestens 6 Monate der Weiterbildung in der stationären internistischen Patientenversorgung und mindestens 6 Monate in der ambulanten hausärztlichen Versorgung müssen in ganztägiger Tätigkeit erfolgen.
1 Die Facharztbezeichnung "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" darf nur in der Form "Facharzt für Allgemeinmedizin" geführt werden. Die Bezeichnung "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung einer von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16 EWG vom 05.04.1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) notifizierten Mitteilung über den Ersatz der bisherigen Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen.
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie
(Internist und Angiologe/Internistin und Angiologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Angiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Angiologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße sowie in der Mitwirkung bei interventionellen Eingriffen und der Rehabilitation
der physikalischen und medikamentösen Therapie einschließlich hämodiluierender und thrombolytischer Verfahren
der lokalen Behandlung ischämisch und venös bedingter Gewebedefekte
der Behandlung peripherer Lymphgefäßkrankheiten
- Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Katheterinterventionen, z. B. Intraarterielle Lyse, PTA, Stentimplantationen, Atherektomie, interventionelle Trombembolektomie, Brachytherapie
- der Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiographien (Arteriographie, Phlebographie, Lymphographie)
der interdisziplinären Indikationsstellung zu operativen Eingriffen an den Gefäßen, der präoperativen Abklärung und der postoperativen Nachbetreuung
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
den invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchungen, einschließlich
Messungen des systolischen Blutdruckes peripherer Arterien
Oszillographien/Rheographien
Kapillaroskopien
transcutanen Sauerstoffdruckmessungen
Venenverschlußplethysmographien
Phlebodynamometrien
rheologische Untersuchungsmethoden
ergometrische Verfahren zur Gehstreckenbestimmung
Doppler-/Duplex-Untersuchungen der
Extremitäten versorgenden Arterien,
Extremitäten versorgenden Venen,
abdominellen und retroperitonealen Gefäße,
extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße,
intrakraniellen Gefäße
Sklerosierung oberflächlicher Varizen
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie
(Internist und Endokrinologe und Diabetologe/Internistin und Endokrinologin und Diabetologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin
- 6 Monate in einem endokrinologischen Labor
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen der hormonbildenden Drüsen
des endokrinen Pankreas, insbesondere des Diabetes mellitus gemäß Zusatz-Weiterbildung,
sämtlicher hormonbildender, orthotop oder heterotop gelegener Drüsen, Tumoren oder paraneoplastischer Hormonproduktionsstellen
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms
Diabetes-assoziierten Erkrankungen wie arterielle Hypertonie, koronare Herzerkrankung, Fettstoffwechselstörung
der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des Diabetes mellitus in der Gravidität
der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms
der Insulinbehandlung einschließlich der Insulinpumpenbehandlung
der Ernährungsberatung und Diätetik bei Stoffwechsel- und endokrinen Erkrankungen
der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von Hormon-, Diabetes- und stoffwechselspezifischen Parametern einschließlich deren Vorstufen, Abbauprodukten sowie Antikörpern
der Erkennung und Behandlung andrologischer Krankheitsbilder
strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung
der Berufswahl- und Familienberatung bei endokrinen Erkrankungen
der Indikationsstellung und Bewertung nuklearmedizinischer in-vivo Untersuchungen endokriner Organe
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Ultraschalluntersuchungen einschließlich Duplex-Sonographien an endokrinen Organen sowie Feinnadelpunktionen
endokrinologische Labordiagnostik
Osteodensitometrie
Belastungsteste einschließlich Stimulations- und Suppressionsteste
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie
(Internist und Gastroenterologe/Internistin und Gastroenterologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Gastroenterologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Gastroenterologie, davon
6 Monate internistische Intensivmedizin
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich Leber und Pankreas sowie der schwerpunktbezogenen Infektionskrankheiten, z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes
der Endoskopie einschließlich interventioneller Verfahren
der Ernährungsberatung und Diätetik bei Erkrankungen der Verdauungsorgane einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung
- der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunkts
der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren, z. B. radiologische und kombiniert radiologisch-endoskopische Verfahren wie transjuguläre Leberpunktion, transjugulärer portosystemischer Shunt (TIPSS), perkutane transhepatische Cholangiographie (PTC) und Drainage (PTD), PTD im Rendez-vouz-Verfahren mit ERCP und bei endosonographischen Untersuchungen des Verdauungstraktes
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße
Ösophago-Gastro-Duodenoskopie einschließlich interventioneller Maßnahmen, z. B. Blutstillung, Varizensklerosierung, perkutane-endoskopische Gastrostomie, Mukosaresektion
endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie einschließlich Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation sowie radiologischer Interpretation
Intestinoskopie
Koloskopie einschließlich koloskopischer Polypektomie
Prokto-/Rekto-/Sigmoidoskopie einschließlich therapeutischer Eingriffe
interventionelle Maßnahmen im oberen und unteren Verdauungstrakt einschließlich endoskopische Blutstillung, Varizentherapie, Thermo- und Laserkoagulation, Stent- und Endoprothesenimplantation, Polypektomie
Mitwirkung bei Laparoskopien einschließlich Minilaparoskopien
Leberpunktionen
sonographisch gesteuerte interventionelle Verfahren an gastrointestinalen Organen
manometrische Untersuchungen des oberen und unteren Verdauungstraktes
Funktionsprüfungen, z. B. Langzeit-pH-Metrie des Ösophagus, H2-Atemteste, C13-Atemteste
mikroskopischer Nachweis von Protozoen (Lamblien, Amöben) oder Würmern/Wurmeiern im Stuhl oder Duodenalsaft
- abgeschlossene und dokumentierte zytostatische Therapien
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie
(Internist und Hämatologe und Onkologe/Internistin und Hämatologin und Onkologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie, davon
6 Monate internistische Intensivmedizin
6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
der Erkennung, Behandlung und Stadieneinteilung der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems einschließlich der hämatologischen Neoplasien, der soliden Tumoren, humoraler und zellulärer Immundefekte, hämorrhagischer Diathesen und Hyperkoagulopathien sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung
der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Bewertung spezieller Laboruntersuchungen einschließlich Funktionsprüfungen des peripheren Blutes, des Knochenmarks, anderer Körperflüssigkeiten sowie zytologischer Feinnadelaspirate
hämostaseologischen Untersuchungen und Beratungen einschließlich der Beurteilung der Blutungs- und Thromboemboliegefährdung
der Behandlung angeborener oder erworbener hämorrhagischer Diathesen
der zytostatischen, immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Behandlung bei soliden Tumorerkrankungen und hämatologischen Neoplasien einschließlich der Hochdosistherapie sowie der Durchführung und Überwachung von zellulären und immunologischen Therapieverfahren
der Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
morphologische, zytochemische und immunologische Zelldifferenzierung und Zellzählung
hämatologisch-onkologische Labordiagnostik
mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks
koagulometrische, amidolytische und immunologische Analyseverfahren
Globalteste der Blutgerinnung und zur Kontrolle des Fibrinolysesystems sowie Einzelfaktorbestimmungen
sonographische Untersuchungen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie
(Internist und Kardiologe/Internistin und Kardiologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Kardiologie, davon
6 Monate internistische Intensivmedizin
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
der Erkennung sowie konservativen und interventionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards
Beratung und Führung von Herz- Kreislaufpatienten in der Rehabilitation sowie ihre sozialmedizinische Beurteilung hinsichtlich beruflicher Belastbarkeit
der Durchführung und Beurteilung diagnostischer Herzkatheteruntersuchungen
der Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplantationen, Atherektomie, Rotablation, Brachytherapie)
der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien
der Beurteilung von Valvuloplastien und interventionellen Therapien von erworbenen und kongenitalen Erkrankungen des Herzens und der herznahen Venen
der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Therapie einschließlich Defibrillation
der Schrittmachertherapie und -nachsorge
der Indikationsstellung und Nachsorge von Kardioverter-Defibrillatoren und Ablationen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen
der interdisziplinären Indikationsstellung und Beurteilung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer Behandlungsverfahren
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Echokardiographie einschließlich Streßechokardiographie und Echokontrastuntersuchung sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens, der herznahen Venen
transoesophageale Echokardiographie
Rechtsherzkatheteruntersuchungen gegebenenfalls einschließlich Belastung
Spiro-Ergometrie
Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien
Langzeituntersuchungsverfahren, z. B. ST-Segmentanalysen, Herzfrequenzvariabilität, Spätpotentiale
Applikation von Schrittmachersonden
Schrittmacherkontrollen
Kontrollen von internen Cardiovertern bzw. Defibrillatoren (ICD)
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie
(Internist und Nephrologe/Internistin und Nephrologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt, davon
6 Monate internistische Intensivmedizin
6 Monate in der Dialyse
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen
der Betreuung von Patienten mit Nierenersatztherapie
den Dialyseverfahren und analogen Verfahren bei akutem Nierenversagen und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei gestörter Plasmaproteinzusammensetzung und Vergiftungen einschließlich extrakorporale Eliminationsverfahren und Peritonealdialyse
der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Nierenbiopsien sowie Einordnung des Befundes in das Krankheitsbild
der Indikationsstellung zu interventionellen Eingriffen bei Nierenarterienstenose und Störungen des Harnabflusses einschließlich Nierensteinen
der interdisziplinären Indikationsstellung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer und strahlentherapeutischer Behandlungsverfahren einschließlich Nierentransplantation
der Betreuung von Patienten vor und nach Nierentransplantation
der Ernährungsberatung und Diätetik bei Nierenerkrankungen
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Hämodialysen oder analoge Verfahren
Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße einschließlich bei Transplantatnieren
Mikroskopien des Urins einschließlich Quantifizierung und Differenzierung der Zellen
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie
(Internist und Pneumologe/Internistin und Pneumologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie, davon
6 Monate internistische Intensivmedizin
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der Pleura sowie der extrapulmonalen Manifestationen pulmonaler Erkrankungen
der Patientenschulung einschließlich der Tabakentwöhnung
den Krankheiten durch inhalative Umwelt-Noxen und durch Arbeitsplatzeinflüsse
den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen
- der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunkts
der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
den heriditären Erkrankungen der Atmungsorgane
den infektiologischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Tuberkulose
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
sonographische Diagnostik des rechten Herzens und des Lungenkreislaufes sowie transoesophageale Untersuchungen des Mediastinums
Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage
Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren
Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie
Ganzkörperplethysmographien
Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors
Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik
Spiro-Ergometrie
Untersuchungen des Lungenkreislaufs einschließlich Rechtsherzkatheter
Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung
12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie
(Internist und Rheumatologe/Internistin und Rheumatologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und
36 Monate Weiterbildung im Schwerpunkt Rheumatologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin
6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien
der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen
der Indikationsstellung radiologischer Untersuchungen und Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographien
lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsbehandlungen
mikroskopische Differenzierung eines Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräpartes von Organpunktaten einschließlich Untersuchung nach differenzierender Färbung und Zellzählung
rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik einschließlich Synovialanalyse
Kapillarmikroskopie
Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere und Allgemeinmedizin anstelle von § 20 Abs. 8, der keine Anwendung findet
1) Kammerangehörige, die eine Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin, eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin oder die Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin besitzen, behalten diese bei.
2) Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 24 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind und mindestens 18 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens fünf Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Innere Medizin sind, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 5 Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.
3) Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin sowie deren Schwerpunkten oder in Allgemeinmedizin begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsordnung innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen.
4) Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie und Diabetologie zu führen.
5) Bei Anträgen nach Abs. 2 finden die §§ 12 bis 16 dieser Weiterbildungsordnung Anwendung. Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet § 20 Abs. 4 bis 7 Anwendung.
13
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin
Definition:
Das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Nachsorge aller körperlichen, neurologischen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss seiner somatischen Entwicklung einschließlich pränataler Erkrankungen, Neonatologie, Sozialpädiatrie und der Schutzimpfungen.
Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderarzt/Kinderärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
- können bis zu 12 Monate im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Kinderchirurgie oder 6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
- können bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden
- können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:
der Beurteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen Entwicklung des Kindes und Jugendlichen
der Erkennung und koordinierten Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
der Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen und der Gesundheitsberatung einschließlich ihrer Bezugspersonen
Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen einschließlich orientierende Hör- und Sehprüfungen
der Prävention einschließlich Impfungen
der Behandlung im familiären und weiteren sozialen Umfeld und häuslichen Milieu einschließlich der Hausbesuchstätigkeit und sozialpädiatrischer Maßnahmen
der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge
der Erkennung und Behandlung angeborener und im Kindes- und Jugendalter auftretender Störungen und Erkrankungen einschließlich der Behandlung von Früh- und Reifgeborenen
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen, mykotischen und parasitären Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen
altersbezogenen neurologischen Untersuchungsmethoden und der Differentialdiagnostik neurologischer Krankheitsbilder
der Reifebeurteilung von Früh- und Neugeborenen und Einleitung neonatologischer Behandlungsmaßnahmen
Durchführung und Beurteilung entwicklungs- und psychodiagnostischer Testverfahren und Einleitung therapeutischer Verfahren
orientierenden Untersuchungen des Sprechens, der Sprache und der Sprachentwicklung
der Entwicklung des kindlichen Immunsystems
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen
der Erkennung und Behandlung von Störungen des Wachstums und der Pubertätsentwicklung
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung und Schulung
der Betreuung und Schulung von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen, z. B. Asthmaschulung, Diabetesschulung
der Gewalt- und Suchtprävention
der Sexualberatung
der Erkennung und Bewertung von Kindesmisshandlungen und Vernachlässigungen, von sozial- und umweltbedingten Gesundheitsstörungen
der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
der Indikationsstellung und Überwachung logopädischer, ergo- und physiotherapeutischer sowie physikalischer Therapiemaßnahmen
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich bei Früh- und Neugeborenen
der intensivmedizinischen Basisversorgung
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Kinder- und Jugendlichen-Vorsorgeuntersuchungen
Elektrokardiogramm einschließlich Langzeit-EKG
Langzeit-Blutdruckmessung
spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion
orientierende Hör- und Seh-Screening-Untersuchungen
Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, des Retroperitoneums, der Urogenitalorgane, des Gehirns, der Schilddrüse, der Nasennebenhöhlen sowie der Gelenke einschließlich der Säuglingshüfte
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
Phototherapie
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Kinderheilkunde besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendmedizin zu führen.
Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Hämatologie und -Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
- können bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung, konservativen Behandlung und Stadieneinteilung solider Tumoren und maligner Systemerkrankungen, Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, des lymphatischen Systems bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung
der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunktes
der chemotherapeutischen Behandlung einschließlich Hochdosistherapie maligner Tumoren und Systemerkrankungen im Rahmen kooperativer Behandlungskonzepte
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung
der Indikationsstellung zur Knochenmarktransplantation
der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen und mykotischen Infektionen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen
der Nachsorge, Rehabilitation, Erkennung und Behandlung von Rezidiven und Therapie-Folgeschäden
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung angeborener und erworbener Blutgerinnungsstörungen einschließlich hämorrhagischer Diathesen und Beurteilung von Blutungs- und Thromboemboliegefährdungen
der Durchführung von Biopsien und Punktionen einschließlich zytologischer Befundung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Punktionen und mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks
Punktion des Liquorraums mit Instillation chemotherapeutischer Medikamente
sonographische Untersuchungen bei hämato-onkologischen Erkrankungen
Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, invasiven und nicht invasiven Erkennung, konservativen und medikamentösen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs einschließlich des Perikards, der großen Gefäße und der Gefäße des kleinen Kreislaufs bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung
der Erkennung und Behandlung von Herzrhythmusstörungen einschließlich Mitwirkung bei invasiven elektrophysiologischen Untersuchungen und interventionellen, ablativen Behandlungen
der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Therapie einschließlich Defibrillation
der Schrittmachertherapie und -nachsorge
der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Katheterinterventionen wie Atrioseptostomien, Dilatationen von Klappen und Gefäßen, Verschluss des Ductus arteriosus und anderer Gefäße, Septumdefekte
der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien
der interdisziplinären Indikationsstellung zu nuklearmedizinischen Untersuchungen sowie chirurgischen Behandlungsverfahren
der Indikationsstellung und Möglichkeiten zu operativen Eingriffen und ihren kurz- und langfristigen Auswirkungen
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Ergometrie einschließlich Spiro-Ergometrie
Echokardiographie einschließlich Streßechokardiographie, Echo-Kontrastuntersuchung und fetale Echokardiographie
transoesophageale Echokardiographie
Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße
Rechtsherzkatheteruntersuchungen einschließlich Belastung und der dazugehörigen Rechtsherz-Angiokardiographien
Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien
Langzeit-EKG
Langzeit-Blutdruckmessungen
Schwerpunkt Neonatologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neonatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- 6 Monate in Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung, Überwachung und Behandlung von Störungen und Erkrankungen der postnatalen Adaptation und Unreife bei Früh- und Neugeborenen
der Erkennung und Behandlung von Störungen der Kreislaufumstellung, der Temperaturregulation, der Ausscheidungsfunktion und des Säure-Basen-, Wasser- und Elektrolythaushaltes sowie des Bilirubinstoffwechsels mit Indikation zur Austauschtransfusion
den Besonderheiten der medikamentösen Therapie bei Früh- und Neugeborenen
der Erkennung und Behandlung prä-, peri- und postnataler Infektionen und Stoffwechselstörungen des Neugeborenen
der Erkennung und Behandlung der Störungen des Sauerstofftransportes und der Sauerstoffaufnahme einschließlich der Frühgeborenen-Retinopathie und des Atemnotsyndroms
der enteralen und parenteralen Ernährung von Früh- und Neugeborenen
der Erstversorgung und Transportbegleitung von schwerkranken und vital gefährdeten Früh- und Neugeborenen
der Primärversorgung und Reanimation des Früh- und Neugeborenen
intensivmedizinischen Messverfahren und Maßnahmen einschließlich zentralvenösen Katheterisierungen und Pleuradrainagen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Kreißsaalerstversorgung von Früh- und Neugeborenen mit vitaler Bedrohung
Behandlung von komplizierten neonatologischen Krankheitsbildern einschließlich untergewichtiger Frühgeborener (< 1.500 g), z. B. Surfactantmangel, Sepsis, nekrotisierende Enterokolitis, intrakranielle Blutung, Hydrops fetalis
entwicklungsneurologische Diagnostik
differenzierte Beatmungstechnik und Beatmungsentwöhnung einschließlich Surfactantbehandlung
Stickoxidtherapie
Schwerpunkt Neuropädiatrie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neuropädiatrie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
- 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von Störungen und Erkrankungen einschließlich Neoplasien des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems und der Muskulatur
der Erkennung angeborener Fehlbildungen des zentralen Nervensystems, der Störungen der Motorik und der Sinnesfunktionen sowie assoziierter Erkrankungen
der Erkennung und Behandlung entzündlicher, traumatischer und toxischer Erkrankungen und Schäden des Nervensystems und ihrer Folgen
der Behandlung zerebraler Anfälle und Epilepsien
neuromuskulären Erkrankungen
vaskulären Erkrankungen des zentralen Nervensystems und der Muskulatur
neurometabolischen, -degenerativen und -genetischen Erkrankungen
der Behandlung von Zerebralparesen
Stadieneinteilung und Verlauf der intrakraniellen Drucksteigerung und des zerebralen Komas sowie der Hirntoddiagnostik
der Beurteilung mentaler, motorischer, sprachlicher und psychischer Entwicklungsstörungen
der Indikationsstellung zur neuroradiologischen Untersuchung des Nervensystems und der Muskulatur
der Erstellung von Therapie-, Rehabilitations- und Förderplänen und deren Koordination, z. B. im medizinisch-funktionstherapeutischen, psychologisch-pädagogischen und sozialen Bereich
der Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren, Bewegungstherapien, krankengymnastischen Verfahren, Logopädie, Ergotherapie, Sozialmaßnahmen und neuropsychologischem Training
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Elektroenzephalogramm, Polygraphie und elektrophysiologische Untersuchungen, z. B. Elektromyographie, Elektroneurographie, visuell, somatosensibel, motorisch und akustisch evozierte Potenziale
Ultraschalluntersuchungen des zentralen Nervensystems und der Muskulatur einschließlich Doppler- und Duplex-Sonographien
14
Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Definition:
Das Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und soziale Lebensumfeld.
Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, davon können
6 Monate in Neurologie oder Neuropädiatrie angerechnet werden
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
allgemeiner und spezieller Psychopathologie einschließlich der biographischen Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik
Abklärung und Gewichtung der Entstehungsbedingungen psychischer Erkrankungen und Störungen im Kindes- und Jugendalter einschließlich der Aufstellung eines Behandlungsplanes
(entwicklungs-)neurologischen Untersuchungsmethoden
psychodiagnostischen Testverfahren
Früherkennung, Krankheitsverhütung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte
der Krankheitslehre und Differentialdiagnostik psychosomatischer, psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder
sozialpsychiatrischen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
wissenschaftlichen psychotherapeutischen Verfahren
der Indikationsstellung und Technik der Übungsbehandlung, z. B. funktionelle Entwicklungstherapie, systematische sensomotorische Übungsbehandlung, insbesondere heilpädagogische, sprachtherapeutische, ergotherapeutische, bewegungstherapeutische und krankengymnastische Maßnahmen, sowie indirekte kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung durch Verhaltensmodifikationen von Bezugspersonen
der Indikationsstellung und Methodik neuroradiologischer und elektrophysiologischer Verfahren einschließlich der Beurteilung und der Einordnung in das Krankheitsbild
Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil
Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische Grundlagen kinder- und jugendpsychiatrischer Erkrankungen
Methodik und Technik der neurologischen Anamnese
Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung
Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale
Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen des Kindes- und Jugendalters
Strukturierte Weiterbildung im allgemeinen Psychiatrie-Teil
(Die strukturierten Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen mit der Definition von Behandlungszielen, der Indikationsstellung für verschiedene Behandlungsverfahren einschließlich Anwendungstechnik und Erfolgskontrolle sowie der Festlegung eines Behandlungsplanes, dabei sind insbesondere somato-, sozio- und psychotherapeutische Verfahren unter Einbeziehung der Bezugspersonen zu berücksichtigen
sozialpsychiatrische Behandlung und Rehabilitation unter Berücksichtigung extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen, der Kooperation mit Jugendhilfe, Sozialhilfe und Schule
Diagnostik und Therapie bei geistiger Behinderung
60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen unter Berücksichtigung biologisch-somatischer, psychologischer, psychodynamischer und sozialpsychiatrischer Gesichtspunkte und unter Beachtung einer diagnostischen Klassifikation und der Einbeziehung symptomatischer Erscheinungsformen sowie familiärer, epidemiologischer, schichtenspezifischer und transkultureller Gesichtspunkte
10 Stunden Seminar zur standardisierten Diagnostik
Methodik der psychologischen Testverfahren und der Beurteilung psychologischer und psychopathologischer Befunderhebung in der Entwicklungs- , Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik (Durchführung von je 10 Testen)
Methodik neuropsychologischer Verfahren einschließlich Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen
40 Stunden Fallseminar über Kontraindikation und Indikation medikamentöser Behandlungen und anderer somatischer Therapieverfahren in Wechselwirkung mit der Psycho- und Soziotherapie einschließlich praktischer Anwendungen
- Gutachten zu Fragestellungen aus den Bereichen der Straf-, Zivil-, Sozial- und freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere nach dem Jugendhilferecht, Sozialhilferecht, Familienrecht und Strafrecht
Durchführung der Befundung und Dokumentation von 20 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung und sozialpsychiatrischer Behandlungsformen bei komplexen psychischen Störungsbildern
Durchführung von Befundung und Dokumentation von 20 abgeschlossenen Therapien in der Gruppe unter kontinuierlicher Supervision und unter Berücksichtigung störungsspezifischer Anteile bei komplexen psychischen Störungsbildern
Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil
(Die Psychotherapie-Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
- 100 Stunden Seminarweiterbildung, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische Grundlagen der Psychotherapie, insbesondere allgemeine spezielle Neurosenlehre, Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie sowie der Theorie und Methodik der Verhaltenstherapie, Theorie und Therapie in der Psychosomatik
Kenntnisse in Therapien unter Einschluss der Bezugspersonen, davon 5 Doppelstunden Familientherapie, 10 Behandlungsstunden Krisenintervention unter Supervision und 8 Behandlungsstunden supportive Psychotherapie unter Supervision
16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung
10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision
240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht
35 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit
Selbsterfahrung
- 150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren
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Gebiet Laboratoriumsmedizin
Definition:
Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.
Facharzt/Fachärztin für Laboratoriumsmedizin (Laborarzt/Laborärztin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Laboratoriumsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin
6 Monate in einem mikrobiologischen Labor
6 Monate in einem infektionsserologischen Labor
6 Monate in einem immunhämatologischen Labor
können bis zu 12 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden
können bis zu 6 Monate in Transfusionsmedizin angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren
der Auswahl, Anwendung, Beurteilung und Befundung morphologischer, physikalischer, klinisch-chemischer, biochemischer, immunchemischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften einschließlich molekulargenetischer Analytik zur Erkennung und Verlaufskontrolle physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich technischer und medizinischer Validierung
der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des Untersuchungsmaterials
der Probenvorbereitung
immunologischen Routineverfahren und der Blutgruppenserologie
Grundlagen der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik einschließlich Drug-Monitoring
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Mikroskopier- und Färbeverfahren
Bestimmung und Bewertung von
Enzymen und Substraten
Plasmaproteinen und Tumormarkern
Spurenelementen, toxischen Substanzen und Vitaminen
harnpflichtigen morphologischen Bestandteilen und Substanzen
Entzündungsparametern
- Entzündungsmediatoren, Antigenen, Antikörpern und Autoantikörpern
- Parametern der Infektionsserologie
Bestimmung und Bewertung von Parametern des
Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinstoffwechsels
Hormon- und Knochenstoffwechsels
Wasser-, Elektrolyt- und Mineralhaushalts
Säure-Basen-Haushaltes
Liquors, Urins und Punktats
Bestimmung und Bewertung von Parametern der hämatologischen, immunhämatologischen, immunologischen und hämostaseologischen Analytik
bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen
Drug-Monitoring, Drogenscreening
molekulargenetische Analytik
Radioimmunoassay
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Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Definition:
Das Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie umfasst die Laboratoriumsdiagnostik der durch Mikroorganismen, Viren und andere übertragbare Agenzien bedingten Erkrankungen und die Aufklärung ihrer Pathogenese, epidemiologischen Zusammenhänge und Ursachen sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, in der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.
Facharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemilogie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
können bis zu 12 Monate in Hygiene und Umweltmedizin und/oder Laboratoriumsmedizin angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den diagnostischen Verfahren der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie von Infektionskrankheiten und ihren Folgezuständen einschließlich mikrobiologisch-virologischer Stufendiagnostik und molekularbiologischen Methoden
der Symptomatologie, Laboratoriumsdiagnostik und Verlaufsbeurteilung der durch infektiöse Agenzien verursachten Erkrankungen
der Auswahl geeigneter Untersuchungsmaterialien sowie deren Gewinnung, Transport, Qualitätsbeurteilung und Aufbereitung
mikroskopischen, biochemischen, immunologischen und molekularbiologischen Methoden zum Nachweis von Bakterien, Viren, Pilzen und anderen übertragbaren Agenzien einschließlich Bewertung und Befundinterpretation
den Kriterien zur Unterscheidung von pathologischer und Normalflora
den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen und Störfaktoren sowie der Evaluation und Standardisierung von Untersuchungsverfahren
Methoden zum Anzüchten, Anreichern, Differenzieren und Typisieren von Erregern einschließlich Zellkulturtechniken
der genotypischen Charakterisierung nachgewiesener Krankheitserreger
der Beratung bei der Behandlung einschließlich klinischer Konsiliartätigkeit
der allgemeinen Epidemiologie und Infektionsepidemiologie
der Infektionsprävention einschließlich der Immunprophylaxe
der Krankenhaus- und Praxishygiene einschließlich der Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen
der mikrobiologischen, virologischen und hygienischen Überwachung von Operations-, Intensivpflege- und sonstigen Krankenhausbereichen
der Erstellung von Hygieneplänen und der Erfassung nosokomialer Infektionen sowie zur Erreger- und Resistenzüberwachung
der Erkennung, Vorbeugung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und Auswertung epidemiologischer Erhebungen einschließlich klinisch-mikrobiologischer Konsiliartätigkeit
der mikrobiologischen und virologischen Bewertung therapeutischer und desinfizierender Substanzen einschließlich Empfindlichkeitsbestimmungen von Mikroorganismen und Viren gegenüber Arznei- und Desinfektionsmitteln
der Erkennung, Bekämpfung und Verhütung von Seuchen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen
infektionsserologischer Nachweis von Antigenen und Antikörpern
mikroskopischer Nachweis von Bakterien, Protozoen, Helminthen einschließlich deren Genom-Nachweis mittels molekularbiologischer Methoden
kulturelle Anzüchtungen
Zellkultur zum Antigennachweis von Viren
Auto-Antikörpernachweis einschließlich Lymphozytentypisierung und Nachweis von Lymphokinen
Bestimmung von Bestandteilen des Immunsystems, Immunglobulinen und Komplementfaktoren
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zu führen.
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Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch die zahnärztliche Approbation voraus.
Definition:
Das Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Tumoren, Fehlbildungen und Formveränderungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der Alveolarfortsätze, des Gaumens, der Kiefer, der Mundhöhle, der Speicheldrüsen sowie des Gesichtsschädels und der bedeckenden Weichteile einschließlich der chirurgischen Kieferorthopädie, prothetischen Versorgung und Implantologie.
Facharzt/Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
(Mund-Kiefer-Gesichtschirurg/ Mund-Kiefer-Gesichtschirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Anästhesiologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Neurochirurgie angerechnet werden
24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der Alveolarfortsätze einschließlich der Implantologie
der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Kiefer, Kiefergelenke und des Jochbeins einschließlich der chirurgischen Kieferorthopädie und Korrekturen der Biss- und Kaufunktionen
der Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Tumoren des Gaumen, der Lippen, der Zunge, der Mundhöhlenwandungen, der Speicheldrüsen, des Naseneingangs, der Weichteile des Gesichtsschädels einschließlich der gebietsbezogenen Nerven und regionalen Lymphknoten
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
der Indikationsstellung, Durchführung und Interpretation gebietsbezogener Röntgenuntersuchungen einschließlich Strahlenschutz
der prothetischen Versorgung
den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände, die keinen eigenständigen Krankheitswert erlangt haben
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
sonographische Untersuchungen der Gesichts- und Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
Lokal- und Regionalanästhesie
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
operative Eingriffe in der
dentoalveolären Chirurgie, z. B. Wurzelspitzenresektionen, parodontalchirurgische Maßnahmen
septischen Chirurgie, z. B. Kieferhöhlenoperationen, Speichelsteinentfernungen
Chirurgie bei Verletzungen, z. B. operative Versorgung von kombinierten Weichteil- und Knochenverletzungen
Fehlbildungschirurgie, z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten-Operationen
kieferorthopädischen und Kiefergelenkschirurgie, z. B. Osteotomien bei skelettalen Dysgnathien
präprothetischen Chirurgie, z. B. Mundvorhofplastik, enossale Implantationen
Tumorchirurgie, z. B. Probeexzisionen, Tumorresektionen
Chirurgie an peripheren Gesichtsnerven, z. B. Dekompressionen, Nerven-Verlagerungen
plastischen und Wiederherstellungschirurgie, z. B. Umschneidung von Fern- und Nahlappen, Überpflanzung von Haut, Knochen und Knorpel
sonstige Eingriffe im Zusammenhang mit Mund-Kiefer und Gesichtsoperationen, z. B. mikrochirugische Transplationen einschließlich des Präparierens von Gefäßanschlüssen
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Gebiet Neurochirurgie
Definition:
Das Gebiet Neurochirurgie umfasst die Erkennung, operative, perioperative und konservative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems, seiner Gefäße und seiner Hüllen, des peripheren und vegetativen Nervensystems.
Facharzt/Fachärztin für Neurochirurgie (Neurochirurg/Neurochirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
48 Monate in der stationären Patientenversorgung
6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurochirurgischer Patienten
können bis zu 12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Neurologie, Neuropathologie und/oder Neuroradiologie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung, konservativen, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Krankheiten einschließlich Tumoren des Schädels, des Gehirns, der Wirbelsäule, des Rückenmarks, deren Gefäße und zuführenden Gefäße, der peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems
der Erkennung, operativen Behandlung und Nachsorge neuroonkologischer Erkrankungen einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
der Erkennung und Behandlung von Schmerzsyndromen
der Erkennung psychogener Syndrome
der interdisziplinären Zusammenarbeit, z. B. bei radiochirurgischen Behandlungen
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspende
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer, ergotherapeutischer und logopädischer Therapiemaßnahmen
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
neurophysiologische Untersuchungen, z. B. Elektroenzephalogramm einschließlich evozierten Potenzialen, Elektromyogramm
sonographische Untersuchungen und Doppler-/Duplex-Untersuchungen extrakranieller hirnversorgender und intrakranieller Gefäße
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
einfache Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung
Lokal- und Regionalanästhesie
neurochirurgische Eingriffe einschließlich minimalinvasiver, stereotaktischer und endoskopischer Methodik, auch unter Anwendung der Neuronavigation
an peripheren und vegetativen Nerven, z. B. Verlagerung, Naht, Neurolyse, Tumorentfernung
an der zervikalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäule, z. B. Nervenwurzel-, Rückenmarksdekompression, Versorgung von Wirbelsäulenverletzungen
bei Schädel-Hirn-Verletzungen, z. B. von intra- und extraduralen Hämatomen, Liquorfisteln, Impressionsfrakturen
bei supra- und infratentoriellen intrazerebralen Prozessen, z. B. Tumor-Operationen
bei Schädel-, Hirn- und spinalen Fehlbildungen, z. B. Liquorableitungen, Operationen bei Spaltmissbildungen
bei Schmerzsyndromen, z. B. augmentative, destruierende, Implantations-Verfahren
bei diagnostischen Eingriffen, z. B. Myelographie, lumbale und ventrikuläre Liquordrainage mit und ohne Druckmessung, Biopsien
bei sonstigen chirurgischen Maßnahmen, z. B. Eingriffe an extrakraniellen Gefäßen, Tracheotomien
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Gebiet Neurologie
Definition:
Das Gebiet Neurologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems einschließlich der Muskulatur.
Facharzt/Fachärztin für Neurologie (Neurologe/Neurologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
24 Monate in der stationären neurologischen Patientenversorgung
12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie
6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten
können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Neurochirurgie, Neuropathologie, Neuroradiologie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation neurologischer Krankheitsbilder und Defektzustände
der neurologisch-psychiatrischen Anamneseerhebung einschließlich biographischer und psychosozialer Zusammenhänge, psychogener Symptome sowie somatopsychischer Reaktionen
- der Indikationsstellung und Überwachung neurologischer und physikalischer Behandlungsverfahren
der Indikationsstellung und Auswertung neuroradiologischer Verfahren
der interdisziplinären diagnostischen und therapeutischen Zusammenarbeit auch mit anderen Berufsgruppen der Gesundheitsversorgung wie der Krankengymnastik, Logopädie, Neuropsychologie und Ergotherapie einschließlich ihrer Indikationsstellung und Überwachung entsprechender Maßnahmen
der Indikationsstellung soziotherapeutischer Maßnahmen
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
neurologisch-geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen einschließlich der Pharmakotherapie im Alter
den Grundlagen neurologisch relevanter Schlaf- und Vigilanzstörungen
den Grundlagen der Verhaltensneurologie und der medizinischen Neuropsychologie
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
der Hirntoddiagnostik
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Elektroenzephalographie
Elektromyographie
Elektroneurographie einschließlich der kortikalen Magnetstimulation
visuelle, somatosensible, akustisch evozierte Potentiale
Funktionsdiagnostik des autonomen Nervensystems
Funktionsanalysen bei peripheren und zentralen Bewegungsstörungen und Gleichgewichtsstörungen
Funktionsanalysen bei Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen
neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests
verhaltensneurologische und neuropsychologische Testverfahren
sonographische Untersuchungen und Doppler-/Duplex-Untersuchungen extrakranieller hirnversorgender Gefäße und intrakranieller Gefäße
neurologische Befunderhebung bei Störungen der höheren Hirnleistungen, z. B. der Selbst- und Defizitwahrnehmungen, der Motivation, des Antriebs, der Kommunikation, der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses, der räumlichen Fähigkeiten, des Denkens, des Handelns, der Kreativität
Erstellung von Rehabilitationsplänen, Überwachung und epikritische Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial aus dem Liquorsystem
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
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Gebiet Nuklearmedizin
Definition:
Das Gebiet Nuklearmedizin umfasst die Anwendung radioaktiver Substanzen und kernphysikalischer Verfahren zur Funktions- und Lokalisationsdiagnostik von Organen, Geweben und Systemen sowie offener Radionuklide in der Behandlung.
Facharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin (Nuklearmediziner/Nuklearmedizinerin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Nuklearmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können
6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik in der Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
der Messtechnik einschließlich Datenverarbeitung
der Indikationsstellung, Untersuchung und Behandlung mit Radiodiagnostika und ‑therpeutika
- der nuklearmedizinischen in-vivo- und in-vitro-Diagnostik unter Verwendung von organ-/zielgerichteten Radiodiagnostika und -therapeutika einschließlich Befundanalyse, Schweregrad-, Prognose- und Therapieeffizienz-Bestimmungen
- der molekularen Bildgebung, insbesondere mit Radiopharmazeutika
- der nuklearmedizinischen Therapie einschließlich der damit verbundenen Nachsorge
- der Therapieplanung unter Berücksichtigung der Dosisberechnung
der Radiochemie und der gebietsbezogenen Immunologie und Radiopharmakologie
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
der interdisziplinären Zusammenarbeit zwecks Kombination mit anderen Behandlungsverfahren
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Ultraschalluntersuchungen von Abdomen, Retroperitoneum und Urogenitalorganen, Schilddrüse, Gesichtsweichteilen und Weichteilen des Halses
- nuklearmedizinische Untersuchungen einschließlich tomographischer SPECT-Technik und PET-Technik
- am Zentralnervensystem
- am Skelett- und Gelenksystem
- am kardiovaskulären System
- am Respirationssystem
- am Gastrointestinaltrakt
- am Urogenitalsystem
- an endokrinen Organen
- am hämatopoetischen und lymphatischen System
nuklearmedizinische Behandlungsverfahren bei
benignen und malignen Schilddrüsenerkrankungen
anderen soliden oder systemischen malignen Tumoren und/oder benignen Erkrankungen
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Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
Definition:
Das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen umfasst die Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung und die Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen einschließlich Planungs- und Gestaltungsaufgaben, Gesundheitsförderung und der gesundheitlichen Versorgung, der öffentlichen Hygiene, der Gesundheitsaufsicht sowie der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten.
Facharzt/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
24 Monate entsprechend Rechtsverordnung nach § 46 HeilBerG NW
36 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, davon
6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Verfahren, Normen und Standards der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung
Epidemiologie, Statistik, Gesundheitsindikatoren und Gesundheitsberichterstattung
der medizinischen Beratung von Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz
der Erstellung von amtlichen / amtsärztlichen Gutachten
Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssicherung und des Gesundheitsschutzes
der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung des Gesundheitsschutzniveaus
hygienischem Qualitätsmanagement in Institutionen und öffentlichen Einrichtungen
der Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Bevölkerungsgruppen
der Indikationsstellung, Initiierung, ggf. subsidiäre Sicherstellung von Gesundheitshilfen für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist
der Beratung, Vorbeugung, dem Monitoring, der Surveillance und Durchführung von Maßnahmen zur Reduktion übertragbarer Erkrankungen bei Einzelnen und in definierten Bevölkerungsgruppen
der Risikoanalyse, -bewertung, -kommunikation und -management infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter gesundheitlicher Belastungen und Schädigungen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Analyse und gesundheitliche Bewertung gemeindebezogener Planungen
Bewertung der gesundheitlichen Versorgung und des Gesundheitszustandes bestimmter Bevölkerungsgruppen
Methodik von Gesundheitsförderungsmaßnahmen und Präventionsprogrammen
bevölkerungsbezogenes gesundheitliches Monitoring und Surveillance übertragbarer und nicht übertragbarer Erkrankungen
Analyse und Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen und -gefahren
hygienische Begehungen, Bewertungen und Gefährdungsanalysen
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Gebiet Pathologie
Definition:
Das Gebiet Pathologie umfasst die Erkennung von Krankheiten, ihrer Entstehung und ihrer Ursachen durch die morphologiebezogene Beurteilung von Untersuchungsgut oder durch Obduktion und dient damit zugleich der Beratung und Unterstützung der in der Behandlung tätigen Ärzte.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pathologie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 22.1 und 22.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 22.1 und 22.2:
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer Untersuchungen und epikritischer Auswertungen
der makroskopischen Beurteilung und der Entnahme morphologischen Materials für die histologische und zytologische Untersuchung einschließlich der Methoden der technischen Bearbeitung und Färbung
der Aufbereitung und Befundung histologischer und zytologischer Präparate einschließlich bioptischer Schnellschnittuntersuchungen
den speziellen Methoden der morphologischen Diagnostik einschließlich der Immunhistochemie, der Morphometrie, der Molekularpathologie, z. B. Nukleinsäure- und Proteinuntersuchungen und der Zytogenetik
der Asservierung von Untersuchungsgut für ergänzende Untersuchungen
der fotografischen Dokumentation
- der interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, der Überwachung des Krankheitsverlaufes und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich der Durchführung von klinisch-pathologischen Konferenzen
22.1
Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie (Neuropathologe/Neuropathologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Neuropathologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in Neurochirurgie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neuroradiologie und/oder Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Obduktionstätigkeit insbesondere von Gehirnen, Rückenmarkspräparaten, Spinalganglien, peripheren Nervenanteilen und Skelettmuskulatur
der Aufbereitung und diagnostischen Auswertung neurohistologischer, histochemischer, elektronenmikroskopischer, neurozytologischer und molekularbiologischer Präparate
der molekularen Neuropathologie
der klinisch-experimentellen oder vergleichenden Anatomie und Pathologie des Nervensystems
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Obduktionen des Zentralnervensystems einschließlich histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertungen und Dokumentation
histopathologische, insbesondere neurohistologische Untersuchung einschließlich Schnellschnittuntersuchungen
Liquorzytologie
neuromorphologische Diagnostik mittels z. B. Histochemie, Elektronenmikroskopie, Gewebekultur
molekularpathologische Untersuchungen, z. B. DNA- und RNA-Analysen
22.2
Facharzt/Fachärztin für Pathologie (Pathologe/Pathologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung im Gebiet die Erlangung der Facharztkompetenz Pathologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Obduktionstätigkeit einschließlich spezieller Präparations- und Nachweismethoden der makroskopischen und mikroskopischen Diagnostik
der Herrichtung von obduzierten Leichen und der Konservierung von Leichen
der diagnostischen Histopathologie aus verschiedenen Gebieten der Medizin
der diagnostischen Zytopathologie
der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung
der Dermatohistologie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Obduktionen einschließlich histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertung und Dokumentation
histopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich Dermatohistologie sowie Schnellschnittuntersuchungen
zytopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich gynäkologischer Exfoliativzytologie
molekularpathologische Untersuchungen, z. B. DNA- und RNA-Analysen
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Gebiet Pharmakologie
Definition:
Das Gebiet Pharmakologie umfasst die Erforschung von Arzneimittelwirkungen, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln, die Erforschung der Wirkung von Fremdstoffen im Tierexperiment und am Menschen, die Bewertung des therapeutischen Nutzens, der Erkennung von Nebenwirkungen sowie die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Anwendung substanzbasierter therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pharmakologie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildung) aufbauen.
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2:
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den pharmakologischen, toxikologischen, klinischen und experimentellen Grundlagen bei der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln
der Erkennung unerwünschter Arzneimittelwirkungen einschließlich dem Arzneimittelrecht und dem Meldesystem
der Risikobewertung einschließlich Risikomanagement und -kommunikation bei der Verwendung von Wirk- und Schadstoffen
der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Behandlung tätigen Ärzte in Fragen der therapeutischen und diagnostischen Anwendung von Arzneimitteln und der klinischen Toxikologie
der Biometrie/Biomathematik, Arzneimittel-Epidemiologie und -Anwendungsforschung
der Pharmako- und Toxikokinetik sowie -dynamik relevanter Wirk- und Schadstoffe
den Grundlagen der biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen, molekular-biologischen, physikalischen und physiologischen Arbeits- und Nachweismethoden
den Grundlagen der tierexperimentellen Forschungstechnik zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften einschließlich der tierexperimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und für die Prüfung von Arzneimitteln
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle und Vergiftungen einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
23.1
Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie
(Klinischer Pharmakologe/Klinische Pharmakologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Klinische Pharmakologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den ethischen und rechtlichen Grundlagen für klinische Arzneimittelprüfungen am Menschen
den Grundlagen der klinischen Pharmakologie sowie biometrischer Methoden, der Meldesysteme und der unterschiedlichen Formen von Studien
der Wirkungsanalyse von Arzneimitteln am Menschen einschließlich der klinischen Prüfphasen
der Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen und den hierzu erforderlichen Untersuchungen in den Phasen I bis IV einschließlich der Erstellung von Prüfplänen
der Bewertung von Arzneimitteln in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder dem Prüfarzt
der Beratung in arzneimitteltherapeutischen Fragen und bei Vergiftungen
der Planung multizentrischer Langzeitprüfungen sowie klinischer Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfung
der Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten und deren Bewertung
der Zulassung von Arzneimitteln
der Arzneimittelsicherheit und der Nutzen-Risiko-Bewertung
der Anwendung der Good Clinical and Laboratory Practice (GCP, GLP)-Leitlinien in klinischen Prüfungen
der pharmazeutischen, präklinischen und klinischen Entwicklung neuer Substanzen
der Evaluation von Therapieverfahren und Forschungsberichten
der Erstellung, Beurteilung und Implementierung von Therapieleitlinien
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Teilnahme an klinischer Erprobung, Planung und Durchführung von kontrollierten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln an Menschen in den Phasen I-IV
pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen einschließlich biologischer Verfügbarkeit, Metabolismus, Ausscheidung und pharmakokinetische Interaktionsstudien
Beurteilung von Dosis-/Konzentrations-Wirkungsbeziehungen
Beurteilung von Meldungen zur Arzneimittelsicherheit einschließlich Nutzen-Risiko-Abschätzung
therapeutisches Drug Monitoring, pharmakogenetische Analysen
23.2
Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie
(Pharmakologe und Toxikologe/Pharmakologin und Toxikologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Pharmakologie und Toxikologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den rechtlichen Grundlagen für Entwicklung, Zulassung und Umgang mit Arzneimitteln
der Versuchsplanung, -durchführung und -auswertung von Studien einschließlich den ethischen Grundlagen zur Durchführung von Versuchen am Menschen und beim Tier
biologischen Test- und Standardisierungsverfahren sowie den gebräuchlichen Untersuchungsverfahren und Messmethoden der Pharmakologie und Toxikologie einschließlich chemisch-analytischer, elektrophysiologischer, zell- und molekularbiologischer Verfahren
der Analyse und Bewertung toxikologischer Wirkungen am Menschen einschließlich der medizinisch wichtigen Giften und deren Antidote
der klinisch toxikologischen Beratung
den theoretischen Grundlagen der (tier-)experimentellen Forschung zur Analyse der erwünschten bzw. schädlichen Wirkungen von Arzneistoffen und Fremdstoffen
der experimentellen Erzeugung von kurativen und schädlichen Wirkungen beim Tier
der experimentellen Erzeugung von Krankheiten sowie deren Beeinflussung durch Arzneistoffe und Fremdstoffe und deren Erfassung und Bewertung mit biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen, molekularbiologischen und physikalischen und physiologischen Methoden
der Narkose und Analgesie von Versuchstieren
verhaltenspharmakologischen Untersuchungsverfahren
in-vitro-Methoden zur Untersuchung der Wirkung von Arzneistoffen und Fremdstoffen an isolierten Organen, Zellkulturen und subzellulären Reaktionssystemen
Grundlagen morphologischer und histologischer Untersuchungsverfahren
gebräuchlichen Isolations- und Analysemethoden zur Identifizierung und Quantifizierung von Arzneistoffen und Fremdstoffen und deren Metaboliten, z. B. in Körperflüssigkeiten und Umweltmedien
Grundlagen der Analyse von Versuchsdaten, Biostatistik, Biometrie und Bioinformatik
Dosis- Wirkungsbeziehungen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Mitwirkung an experimentellen-pharmakologisch-toxikologischen Studien
pharmakologsch-toxikologische Experimente mit molekularbiologisch-biochemischen und integrativ-physiologischen Methoden
Arzneimittelbewertungen
24
Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin
Definition:
Das Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin umfasst die sekundäre Prävention, die interdisziplinäre Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von körperlichen Beeinträchtigungen, Struktur- und Funktionsstörungen mit konservativen, physikalischen, manuellen und naturheilkundlichen Therapiemaßnahmen sowie den Verfahren der rehabilitativen Intervention.
Facharzt/Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder in Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurochirurgie und/oder Urologie
12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin und/oder Neurologie
können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Rehabilitationsabklärung und Rehabilitationssteuerung
der Klassifikation von funktionalen Gesundheitsstörungen
der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der Frührehabilitation mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Verminderung von Krankheitsfolgen, der Verbesserung und Kompensation gestörter Funktionen und der Integration in die Gesellschaft einschließlich der Langzeitrehabilitation
den Grundlagen der Diagnostik von Rehabilitation erfordernden Krankheiten und deren Verlaufskontrolle
der Funktionsdiagnostik, Indikationsstellung, Verordnung, Steuerung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen und Konzepten der physikalischen Medizin einschließlich der Heil- und Hilfsmittel unter kurativer und rehabilitativer Zielsetzung
den physikalischen Grundlagen, physiologischen und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen einschließlich der Kinesiologie und der Steuerung von Gelenk- und Muskelfunktionen, der therapeutischen Wirkung und praktischen Anwendung von Physiotherapiemethoden
der Besonderheit von angeborenen Leiden und von Erkrankungen des Alters
der physikalischen Therapie wie Krankengymnastik, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, manuelle Therapie, Massagetherapie, Elektro- und Ultraschalltherapie, Hydrotherapie, Inhalationstherapie, Wärme- und Kälteträgertherapie, Balneotherapie, Phototherapie
der Behandlung im multiprofessionellen Team einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
den Grundlagen und der Anwendung von Verfahren zur Bewertung der Aktivitätsstörung/Partizipationsstörung einschließlich Kontextfaktoren (Assessments)
der Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich Steuerung, Überwachung und Dokumentation des Rehabilitationsprozesses im Rahmen der Sekundär-, Tertiärprävention und Nachsorge
der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich deren epikritischer Bewertung
spezielle Verfahren der rehabilitativen Diagnostik, z. B. sensomotorische Tests, Leistungs-, Verhaltens- und Funktionsdiagnostiktests, neuropsychologische Tests
rehabilitative Interventionen, z. B. Rehabilitationspflege, Dysphagietherapie, neuropsychologisches Training, Biofeedbackverfahren, Musik- und Kunsttherapie, rehabilitative Sozialpädagogik, Diätetik, Entspannungsverfahren
funktionsbezogene apparative Messverfahren, z. B. Muskelfunktionsanalyse, Stand- und Ganganalyse, Bewegungsanalyse, Algometrie, Thermometrie
25
Gebiet Physiologie
Definition:
Das Gebiet Physiologie umfasst die Lehre der normalen Lebensvorgänge des Bewegungsapparates, Kreislaufsystems, Sinnessystems und zentralen Nervensystems.
Facharzt/Fachärztin für Physiologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
48 Monate bei einer Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monaten in anderen Gebieten angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Grundlagen der Physik, Physikalischen Chemie, Biochemie, Mathematik und Biostatistik einschließlich der Datenverarbeitung, Kybernetik und Bionik sowie Anatomie, Histologie und Zytologie
der Physiologie des Blutes, des Herzens und Blutkreislaufs sowie der Atmung, der Physiologie des Stoffwechsels, des Energie- und Wärmehaushaltes, der Ernährung und Verdauung des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes und des endokrinen Systems sowie der homöostatischen Mechanismen und Regulationen
der Physiologie der peripheren Nerven und der Rezeptoren, des Muskels, des zentralen Nervensystems und des vegetativen Nervensystems
der Physiologie der Sinnesorgane
der Physiologie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in allen Lebensaltersstufen
den elektrophysiologischen Methoden zur Untersuchung der Eigenschaften des zentralen Nervensystems sowie der neuralen und muskulären Elemente
den Methoden der Herz-Kreislauf- und Atmungsphysiologie
den Methoden der Leistungsphysiologie
den tierexperimentellen Arbeitstechniken
26
Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie
Definition:
Das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie umfasst die Vorbeugung, Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie sozial-psychiatrische Behandlung und Rehabilitation primärer psychischer Erkrankungen und Störungen in Zusammenhang mit körperlichen Erkrankungen und toxischen Schädigungen einschließlich ihrer sozialen Anteile, psychosomatischen Bezüge und forensischen Aspekte.
Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
(Psychiater und Psychotherapeut/Psychiaterin und Psychotherapeutin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung
12 Monate in Neurologie
können bis zu 12 Monate in der Schwerpunktweiterbildung des Gebietes abgeleistet werden
können bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder 6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Neurochirurgie oder Neuropathologie angerechnet werden
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung
der allgemeinen und speziellen Psychopathologie
psychodiagnostischen Testverfahren
den Entstehungsbedingungen, Verlaufsformen und der Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen
Krankheitsverhütung, Früherkennung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte (primäre, sekundäre, tertiäre und quartäre Prävention) unter Einbeziehung von Familienberatung, Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophylaxe
Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
der Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen einschließlich Intoxikationen und Entgiftungen, Motivationsbehandlung und Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit sowie Indikationsstellung zur Langzeitbehandlung
der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen bei lern- und geistig- behinderten Menschen
der Soziotherapie sowie Indikation zu ergotherapeutischen, sport- und bewegungstherapeutischen, musik- und kunsttherapeutischen Maßnahmen
der Behandlung von chronisch psychisch kranken Menschen, insbesondere in Zusammenarbeit mit komplementären Einrichtungen und der Gemeindepsychiatrie
der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren
der Erkennung und Behandlung gerontopsychiatrischer Erkrankungen unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte
den Grundlagen der neuro-psychiatrischen Differentialdiagnose und klinisch-neurologischer Diagnostik einschließlich Elektrophysiologie
der Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie und -psychotherapie
der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen aufgrund Störungen der Schlaf-Wach-Regulation, der Schmerzwahrnehmung und der Sexualentwicklung und
-funktionen einschließlich Störungen der sexuellen Identität
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der Probleme der Mehrfachverordnungen und der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs
der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung
der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker
Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil
Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische Grundlagen
Methodik und Technik der neurologischen Anamnese
Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung
Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale
Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen
Strukturierte Weiterbildung im allgemeinen Psychiatrie-Teil
(Die strukturierten Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen
60 Doppelstunden Fallseminar in allgemeiner und spezieller Psychopathologie mit Vorstellung von 10 Patienten
10 Stunden Seminar über standardisierte Befunderhebung unter Anwendung von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen und Teilnahme an einem Fremdrater-Seminar
Durchführung, Befundung und Dokumentation von 40 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des störungsspezfisichen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung aus den Bereichen primär psychischer Erkrankungen, organisch bedingter psychischer Störungen und Suchterkrankungen
40 Stunden Fallseminar über die pharmakologischen und anderen somatischen Therapieverfahren einschließlich praktischer Anwendungen
2-monatige Teilnahme an einer Angehörigengruppe unter Supervision
40 Stunden praxisorientiertes Seminar über Sozialpsychiatrie einschließlich somatischer, pharmakologischer und psychotherapeutischer Verfahren
Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und Strafrecht
Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil
(Die Psychotherapie-Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
100 Stunden Seminare, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische Grundlagen der Psychotherapie insbesondere allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie und Tiefenpsychologie, Dynamik der Gruppe und Familie, Gesprächspsychotherapie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtliche, lerngeschichtliche und psychodynamische Aspekte von Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Süchten und Alterserkrankungen
16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung
10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision
240 Therapie-Stunden mit Supervision nach jeder vierten Stunde in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht, z. B. Patient mit Schizophrenie, affektiven Erkrankungen, Angst- und Zwangsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen
Selbsterfahrung:
150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren
35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder interaktionsbezogene Fallarbeit
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Forensische Psychiatrie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
ethischen und rechtlichen Fragen, die den Umgang mit psychisch kranken, gestörten und behinderten Menschen betreffen
der Erkennung und Behandlung psychisch kranker und gestörter Straftäter
gerichtlich angeordneter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie, auch im Maßregel- und Justizvollzug
der Beurteilung der Schuldfähigkeit, der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und Zeugentüchtigkeit
den Grundlagen der Einweisung in den Maßregelvollzug einschließlich subsidiärer Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
der Beurteilung der Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose
der Beurteilung der Verhandlungs-, Haft- und Vernehmungsfähigkeit
der Beurteilung der Reife von Heranwachsenden nach Jugendgerichtsgesetz sowie ihrer Anwendung im Straf-, Zivil- und Sorgerecht
Fragen des Zivil-, Betreuungs- und Unterbringungsrechtes einschließlich Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Prozessfähigkeit
forensischen Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und Strafrecht
verwaltungs- und verkehrsrechtlichen Zusammenhangsfragen
der Beurteilung und Behandlung von Störungsbildern wie aggressives Verhalten, sexuell abweichendes Verhalten, Suizidalität, Intoxikationssyndrome
27
Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Definition:
Das Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie umfasst die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind.
Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
(Psychosomatiker und Psychotherapeut/Psychosomatikerin und Psychotherapeutin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 davon
12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie, davon können
6 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie angerechnet werden
12 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, davon können
6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Prävention, Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung und Rehabilitation psychosomatischer Erkrankungen und Störungen einschließlich Familienberatung, Sucht- und Suizidprophylaxe
der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren
der Indikationsstellung zu soziotherapeutischen Maßnahmen
Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
Grundlagen der Erkennung und Behandlung innerer Erkrankungen, die einer psychosomatischen Behandlung bedürfen
der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs
der Erkennung und psychotherapeutischen Behandlung von psychogenen Schmerzsyndromen
- 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
10 Fälle Durchführung supportiver und psychoedukativer Therapien bei somatisch Kranken
Grundlagen in der Verhaltenstherapie und psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
10 Kriseninterventionen unter Supervision
35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit bzw. interaktionsbezogene Fallarbeit
20 Fälle psychosomatisch-psychotherapeutische Konsiliar- und Liaisonarbeit
Theorievermittlung: 240 Stunden in
psychodynamischer Theorie: Konfliktlehre, Ich-Psychologie, Objektbeziehungstheorie, Selbstpsychologie
Entwicklungspsychologie, Psychotraumatologie, Bindungstheorie
allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer Nosologie
allgemeiner und spezieller Neurosen-, Persönlichkeitslehre und Psychosomatik
den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie sowie allgemeiner und spezieller Verhaltenslehre zur Pathogenese und Verlauf
psychodiagnostischen Testverfahren und der Verhaltensdiagnostik
Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie und der Gruppe einschließlich systemische Theorien
den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten und verhaltenstherapeutischen Psychotherapiemethoden
Konzepten der Bewältigung von somatischen Erkrankungen sowie Technik der psychoedukativen Verfahren
Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention, Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und Familienberatung
Diagnostik
(Die Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
100 dokumentierte und supervidierte Untersuchungen (psychosomatische Anamnese einschließlich standardisierter Erfassung von Befunden, analytisches Erstinterview, tiefenpsychologisch-biographische Anamnese, Verhaltensanalyse, strukturierte Interviews und Testdiagnostik)
Behandlung
(Die Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
1500 Stunden Behandlungen und Supervision nach jeder vierten Stunde (Einzel- und Gruppentherapie einschließlich traumaorientierter Psychotherapie, Paartherapie einschließlich Sexualtherapie sowie Familientherapie) bei mindestens 40 Patienten aus dem gesamten Krankheitsspektrum des Gebietes mit besonderer Gewichtung der psychosomatischen Symptomatik unter Einschluss der Anleitung zur Bewältigung somatischer und psychosomatischer Erkrankungen und Techniken der Psychoedukation
Von den 1500 Behandlungsstunden sind wahlweise in einer der beiden Grundorientierungen abzuleisten:
in den psychodynamischen/tiefenpsychologischen Behandlungsverfahren
6 Einzeltherapien über 50 bis 120 Stunden pro Behandlungsfall
6 Einzeltherapien über 25 bis 50 Stunden pro Behandlungsfall
4 Kurzzeittherapien über 5 bis 25 Stunden pro Behandlungsfall
2 Paartherapien über mindestens 10 Stunden
2 Familientherapien über 5 bis 25 Stunden
100 Sitzungen Gruppenpsychotherapien mit 6 bis 9 Patienten
oder
in verhaltenstherapeutischen Verfahren
10 Langzeitverhaltenstherapien mit 50 Stunden
10 Kurzzeitverhaltenstherapien mit insgesamt 200 Stunden
4 Paar- oder Familientherapien
6 Gruppentherapien (differente Gruppen wie indikative Gruppe oder Problemlösungsgruppe), davon ein Drittel auch als Co-Therapie
Selbsterfahrung in der gewählten Grundorientierung wahlweise
- 150 Stunden psychodynamische / tiefenpsychologische oder psychoanalytische Einzelselbsterfahrung und 70 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung
oder
- 70 Doppelstunden verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung einzeln oder in der Gruppe
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Psychotherapeutische Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu führen.
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Gebiet Radiologie
Definition:
Das Gebiet Radiologie umfasst die Erkennung von Krankheiten mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer und sonographischer Verfahren und die Anwendung interventioneller, minimal-invasiver radiologischer Verfahren
Facharzt/Fachärztin für Radiologie (Radiologe/Radiologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Radiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Indikation der mit ionisierenden Strahlen und kernphysikalischen Verfahren zu untersuchenden Erkrankungen
den radiologischen Untersuchungsverfahren mit ionisierenden Strahlen einschließlich ihrer Befundung
der Magnetresonanzverfahren und Spektroskopie einschließlich ihrer Befundung
der Sonographie einschließlich ihrer Befundung
den interventionell-radiologischen Verfahren auch in interdisziplinärer Zusammenarbeit
Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik bei Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen
den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfahren und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Patientenüberwachung sowie der Sicherheitsmaßnahmen für Patienten und Personal
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
der Gerätekunde
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Ultraschalluntersuchungen, einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen, an allen Organen und Organsystemen
radiologische Diagnostik einschließlich Computertomographie, z. B. an
Skelett und Gelenken
Schädel einschließlich Spezialaufnahmen, Rückenmark und Nerven
Thorax und Thoraxorganen
Abdomen und Abdominalorganen
Urogenitaltrakt
der Mamma
Gefäßen (Arterio-, Phlebo- und Lymphographien)
Magnetresonanztomographien, z. B. an Hirn, Rückenmark, Nerven, Skelett, Gelenken, Weichtteilen einschließlich der Mamma, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen
interventionelle und minimal-invasive radiologische Verfahren, davon
Gefäßpunktionen, -zugänge und -katheterisierungen
rekanalisierende Verfahren, z. B. PTA, Lyse, Fragmentation, Stent
- perkutane Einbringung von Implantaten
- gefäßverschließende Verfahren, z. B. Embolisation, Sklerosierung
Punktionsverfahren zur Gewinnung von Gewebe und Flüssigkeiten sowie Drainagen von pathologischen Flüssigkeitsansammlungen
perkutane Therapie bei Schmerzzuständen und Tumoren sowie ablative und gewebestabilisierende Verfahren
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Diagnostische Radiologie oder Radiologische Diagnostik besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Radiologie zu führen.
Schwerpunkt Kinderradiologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinderradiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Kinderchirurgie und/oder Kinder- und Jugendmedizin angerechnet werden
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der radiologischen Diagnostik bei Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Strahlenschutzmaßnahmen
den Besonderheiten in der Indikationsstellung und Anwendung ionisierender Strahlen und kernphysikalischer Verfahren im Kindesalter einschließlich der Strahlenbiologie und der Strahlenphysik
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen an den Organen und Organsystemen beim Kind
radiologische Diagnostik einschließlich Computertomographie beim Kind, davon
am wachsenden Skelett
am Schädel einschließlich Teilaufnahmen
an der Wirbelsäule, am Becken, an den Extremitäten
an Thorax und Thoraxorganen
am Abdomen einschließlich Magen-Darm-Trakt
am Urogenitaltrakt
Magnetresonanztomographien und Spektroskopie beim Kind, z. B. an Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenken, Weichteilen, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen
Mitwirkung bei interventionellen und minimal-invasiven radiologischen Verfahren beim Kind
Schwerpunkt Neuroradiologie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neuroradiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Neurochirurgie und/oder Neurologie angerechnet werden
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer und psychiatrischer Erkrankungen
den Untersuchungen des zentralen Nervensystems einschließlich der Schädelbasis und ihrer benachbarten Räume, des autonomen Nervensystems, der peripheren Nerven mittels Computertomographie und Magnetresonanztomographie
den Untersuchungen der Liquorräume des Kopfes und Spinalkanals mit intrathekalem Kontrastmittel wie Myelographie, Zisternographie
der Kontrastmittel-Katheter-Angiographie von hirnversorgenden und spinalen Gefäßen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden und intrakraniellen Gefäße
neuroradiologische Untersuchungen einschließlich Computertomographie an Gehirn, Liquorräumen, Schädelbasis und Rückenmark
diagnostische Angiographien der hirnversorgenden und spinalen Gefäße
diagnostische, dynamische und funktionelle Magnetresonanztomographie einschließlich Spektroskopie des Gehirns, Rückenmarks und muskulo-skelettalen Systems
interventionelle neuroradiologische Verfahren, z. B.
rekanalisierende Eingriffe (Lyse, PTA, Stent)
gefäßverschließende Eingriffe (Embolisation, Coiling)
perkutane Therapie oder Biopsie bei Gefäßmissbildungen, Tumoren oder Schmerzzuständen
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Gebiet Rechtsmedizin
Definition:
Das Gebiet Rechtsmedizin umfasst die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die Ärzteschaft.
Facharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin (Rechtsmediziner/Rechtsmedizinerin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Rechtsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
6 Monate im Gebiet Pathologie
6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie
können 6 Monate im Gebiet Pathologie oder in Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie und Toxikologie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Durchführung der Leichenschau
der rechtsmedizinischen Sektionstechnik und Bewertung der makroskopischen und mikroskopischen Befunde einschließlich histologischer Untersuchungen
der Darstellung des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Todesermittlung unter Auswertung der Ermittlungsakten und Untersuchungsergebnisse
der Erstattung von schriftlichen und mündlichen Gutachten über Kausalzusammenhänge im Rahmen der Todesermittlung und zu forensisch-psychopathologischen Fragestellungen
der Asservierung, Auswertung und Beurteilung von Spuren
der Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden, insbesondere in Fällen von Kindesmisshandlung und Sexualdelikten
der Beurteilung von Intoxikationen bei Lebenden und Leichen einschließlich der Materialsicherung
den Grundlagen der forensischen Molekulargenetik unter spezieller Berücksichtigung der Paternität und Identifizierung
strafrechtlichen, verkehrs- und versicherungsmedizinischen Fragestellungen einschließlich forensischer Biomechanik
forensischer Traumatologie
forensischer Anthropologie einschließlich forensischer Odontologie
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Beschreibung und Bewertung von Leichenschaubefunden
Befunddokumentation und -beurteilung von Tat- und Fundorten
gerichtliche Obduktionen mit Begutachtung des Zusammenhangs zwischen morphologischem Befund und Geschehensablauf
histologische Untersuchungen
Beurteilung von Spurenbildern und Spurenasservierung
mündliche und schriftliche Gutachten für das Gericht
forensisch-osteologische bzw. -odontologische Expertisen
30
Gebiet Strahlentherapie
Definition:
Das Gebiet Strahlentherapie umfasst die Strahlenbehandlung maligner und benigner Erkrankungen einschließlich der medikamentösen und physikalischen Verfahren zur Radiosensibilisierung und Verstärkung der Strahlenwirkung am Tumor unter Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen der gesunden Gewebe.
Facharzt/Fachärztin für Strahlentherapie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Strahlentherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können
6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Grundlagen der Strahlenphysik und Strahlenbiologie von Tumoren und gesunden Geweben bei diagnostischer und therapeutischer Anwendung ionisierender Strahlen
den Grundlagen der für die Bestrahlungsplanung erforderlichen bildgebenden Verfahren zur Therapieplanung
der Strahlentherapie einschließlich der Indikationsstellung und Bestrahlungsplanung
der medikamentösen und physikalischen Begleitbehandlung zur Verstärkung der Strahlenwirkung im Tumor und zur Protektion gesunder Gewebe
den Grundlagen der intracavitären und interstitiellen Brachytherapie
der Behandlung von Tumoren im Rahmen von Kombinationsbehandlungen und interdisziplinärer Therapiekonzepte einschließlich der medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
der Nachsorge und Rehabilitation von Tumorpatienten
den Grundlagen der Ernährungsmedizin einschließlich diätetischer Beratung
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Umgang mit offenen und geschlossenen radioaktiven Strahlern einschließlich des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
der Gerätekunde
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Anwendung bildgebender Verfahren zur Therapieplanung, z. B. Röntgensimulator, Computertomographie, Ultraschalluntersuchungen
Erstellung strahlentherapeutischer Behandlungspläne auch unter Einbeziehung von Kombinationstherapien und interdisziplinärer Behandlungskonzepte
externe Strahlentherapie (Teilchenbeschleuniger, radioaktive Quellen, Röntgentherapie) einschließlich mit Linearbeschleunigern
Brachytherapie einschließlich bei Tumoren des weiblichen Genitale
Bestrahlungsplanungen mit einem Simulator einschließlich Einbezug von Rechnerplänen und Computertomographie
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
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Gebiet Transfusionsmedizin
Definition:
Das Gebiet Transfusionsmedizin umfasst als klinisches Fach die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, die Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung allogener und autologer zellulärer und plasmatischer Blutpräparate und alle Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Massnahmen am Patienten.
Facharzt/Fachärztin für Transfusionsmedizin
(Transfusionsmediziner/Transfusionsmedizinerin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Transfusionsmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
24 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie und/oder Urologie angerechnet werden, davon können
6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
können bis zu 12 Monate in Laboratoriumsmedizin angerechnet werden, davon können
6 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den für die Produktsicherheit erforderlichen laboranalytischen Methoden und deren Interpretation
der Blutgruppenserologie einschließlich Verträglichkeitsprobe vor Transfusionen
der Vorbeugung, Erkennung, Präparateauswahl und Behandlungsempfehlung auch im Rahmen der perinatalen Hämotherapie und immunhämatologischen Diagnostik der Mutterschaftsvorsorge
der Patienteninformation und Patientenkommunikation über Indikation, Durchführung und Risiken von hämotherapeutischen Behandlungen
der Planung, Organisation und Durchführung von Blutspendeaktionen
der Spenderauswahl und medizinischen Betreuung von Blutspendern
der Immunprophylaxe
der Gewinnung, Herstellung, Prüfung, Bearbeitung und Weiterentwicklung zellulärer, plasmatischer und spezieller Blutkomponenten sowie deren Lagerung und Transport
der präparativen und therapeutischen Hämapherese sowie analoger Verfahren
der Indikation, Spenderauswahl und Durchführung der autologen Blutspende
der Indikation, Spenderauswahl, Spenderkonditionierung und Gewinnung von allogenen und autologen Stammzellen einschließlich der Produktbearbeitung
der Präparation und Expansion autologer und allogener Zellen
der Langzeitlagerung und -kryokonservierung von Blutkomponenten
der Freigabe und Entsorgung der Blutkomponenten
der Durchführung und Bewertung von Rückverfolgungsverfahren
der Erfassung und Bewertung von transfusionsmedizinischen Nebenwirkungen einschließlich Therapiemaßnahmen bei einem Transfusionszwischenfall und einer serologischen Notfallsituation
der primären Notfallversorgung einschließlich der Schockbehandlung und der Herz-Lungen-Wiederbelebung
den Grundlagen der Organisation der Blutversorgung im Katastrophenfall
der diagnostischen und therapeutischen Konsiliartätigkeit
der Gewinnung von Untersuchungsmaterial sowie Probentransport, ‑eingangsbegutachtung, ‑aufbereitung und -untersuchung
der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflußgrößen auf Messergebnisse
der Durchführung und Bewertung von immunhämatologischen Untersuchungen an korpuskulären und plasmatischen Bestandteilen des Blutes sowie an Blut bildenden Zellen
den Grundlagen der Transplantationsimmunologie und Organspende
der Therapie mit Hämotherapeutika
den Grundlagen für die Zulassung von Blut und Blutprodukten nach dem Arzneimittelgesetz
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Bearbeitung der Blutkomponenten, z. B. Separationstechnik, Filtration, Waschen, Kryokonservierung, Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen, Einengen, Zusammenfügen und andere Techniken
produktbezogene immunhämatologische, klinisch-chemische, hämostaseologische, infektiologische und Laboranalytik
serologische, zytometrische und molekularbiologische Bestimmungen von Antigenen sowie von Allo- und Auto-Antikörpern gegen korpuskuläre Blutbestandteile des Blutes einschließlich Verträglichkeitsproben
präparative und therapeutische Hämapherese
32
Gebiet Urologie
Definition:
Das Gebiet Urologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane.
Facharzt/Fachärztin für Urologie (Urologe/Urologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Urologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
bis zu 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie angerechnet werden
6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane sowie Notfallversorung
der Vorbeugung, (Früh-)Erkennung, Behandlung und Nachsorge von urologischen Tumorerkrankungen
den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur urologischen Strahlentherapie
der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
den umwelthygienischen Aspekten der Entstehung urologischer Tumore
der Erkennung und Behandlung der erektilen Dysfunktion einschließlich der Erkennung andrologischer Störungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
der Familienplanung und Sexualberatung des Mannes und des Paares
der Sterilisation und (Re-)Fertilisierung des Mannes
der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin bedingten Alterungsprozesse
der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
der Ernährungsberatung und Diätetik bei urologischen Erkrankungen
der Indikationsstellung zur operativen Behandlung und der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung einschließlich der Nierentransplantation
den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung
endoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren
der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich urodynamischer Verfahren
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
urologische Früherkennungsuntersuchungen
Ejakulatuntersuchungen
kulturelle bakteriologische und mykologische Untersuchung im Nativmaterial (Urin, Prostatasekret, Ejakulat) unter Verwendung eines Trägers mit einem oder mehreren vorgefertigten Nährböden (z. B. Eintauchnährböden)
Keimzahlschätzung
Nachweis antimikrobieller Wirkstoffe mittels Hemmstofftest
Ultraschalluntersuchungen der Urogenitalorgane, des Retroperitoneums und Abdomens einschließlich Doppler-/Duplex-Sonographien der Gefäße des Urogenitaltraktes
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich suprapubischer Zystostomie, Harnleiterschienung und Legen von Drainagen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik
Lokal- und Regionalanästhesien
urodynamische Untersuchungen einschließlich Provokationstests und Uroflowmetrie
extrakorporale Stoßwellenbehandlung
urologische Eingriffe einschließlich endoskopischer, laparoskopischer, lasertherapeutischer, ultraschallgesteuerter und sonstiger physikalischer Verfahren,
- an Niere, Harnleiter, Retroperitonealraum, z. B. Nephrektomie, Ureteroskopie, Nierenbeckenplastik
an Harnblase und Prostata, z. B. Harn-Inkontinenzoperation, Prostataadenomektomie einschließlich transurethraler Prostata- und/oder Blasentumoroperationen
am äußeren Genitale und Harnröhre, z. B. Hodenbiopsie, Zirkumzision, Orchidopexie, Varikozelen/Hydrozelen-Operation, Urethrotomie
Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade, z. B. Radikaloperation bei urologischen Krebserkrankungen
Abschnitt CZusatz-Weiterbildungen
1 Ärztliches Qualitätsmanagement
2 Akupunktur
3 Allergologie
4 Andrologie
5 Betriebsmedizin
6 Dermatohistologie
7 Diabetologie
8 Flugmedizin
9 Geriatrie
10 Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
11 Hämostaseologie
12 Handchirurgie
13 Homöopathie
14 Infektiologie
15 Intensivmedizin
16 Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
17 Kinder-Gastroenterologie
18 Kinder-Nephrologie
19 Kinder-Orthopädie
20 Kinder-Pneumologie
21 Kinder-Rheumatologie
22 Labordiagnostik - fachgebunden -
23 Magnetresonanztomographie - fachgebunden -
24 Manuelle Medizin/Chirotherapie
25 Medikamentöse Tumortherapie
26 Medizinische Informatik
27 Naturheilverfahren
28 Notfallmedizin
29 Orthopädische Rheumatologie
30 Palliativmedizin
31 Phlebologie
32 Physikalische Therapie und Balneologie
33 Plastische und Ästhetische Operationen
34 Proktologie
35 Psychoanalyse
36 Psychotherapie - fachgebunden -
37 Rehabilitationswesen
38 Röntgendiagnostik - fachgebunden -
39 Schlafmedizin
40 Sozialmedizin
41 Spezielle Orthopädische Chirurgie
42 Spezielle Schmerztherapie
43 Spezielle Unfallchirurgie
44 Sportmedizin
45 Suchtmedizinische Grundversorgung
46 Tropenmedizin
1
Ärztliches Qualitätsmanagement
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement umfasst die Grundlagen für eine kontinuierliche Verbesserung von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen in der medizinischen Versorgung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Ärztliches Qualitätsmanagement nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
36 Monate Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
200 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Ärztliches Qualitätsmanagement
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen
der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte einschließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen
der Darlegung und Anwendung von Qualitätsmanagement-Modellen
den Grundlagen der Evidence-based Medicine
der Moderation von Qualitätsprozessen
der Evaluation von Qualitätssicherungsverfahren
der Implementierung und Überprüfung der Einhaltung von ärztlichen Leitlinien
2
Akupunktur
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Akupunktur umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die therapeutische Beeinflussung von Körperfunktionen über definierte Punkte und Areale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken, für die eine Wirksamkeit nachgewiesen ist.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in der Akupunktur nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
120 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur und anschließend unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten
60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen
20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen innerhalb von mindestens 24 Monaten
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den neurophysiologischen und humoralen Grundlagen und klinischen Forschungsergebnissen zur Akupunktur
der Systematik und Topographie der Leitbahnen und ausgewählter Akupunktur-Punkte einschließlich Extra- und Triggerpunkte sowie Punkte außerhalb der Leitbahnen
der Indikationsstellung und Einbindung der Akupunktur in Behandlungskonzepte
der Punktauswahl und -lokalisation unter akupunkturspezifischen differentialdiagnostischen Gesichtspunkten
Stichtechniken und Stimulationsverfahren
der Durchführung der Akupunktur einschließlich der Mikrosystemakupunktur, z. B. im Rahmen der Schmerztherapie
der Teilnahme an Fallseminaren einschließlich Vertiefung und Ergänzung der Theorie und Praxis der Akupunktur anhand eigener Fallvorstellungen
3
Allergologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Allergologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und Behandlung der durch Allergene und Pseudoallergene ausgelösten Erkrankungen verschiedener Organsysteme einschließlich der immunologischen Aspekte.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Allergologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während der Weiterbildung in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Biologie, chemischen und physikalischen Eigenschaften und der Ökologie der Allergene und der Allergenextrakte sowie deren umweltmedizinischer Bedeutung
der Allergieprävention einschließlich Allergenkarenz und Allergen-Elimination
der Indikationsstellung und Bewertung von serologischen, zellulären und pharmakologischen in-vitro-Testverfahren
der Ernährungsberatung einschließlich Eliminationsdiäten
der spezifischen Immuntherapie (Hyposensibilisierung) einschließlich der Erstellung des Behandlungsplans
der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks
psychosozialer Problematik einschließlich berufsbedingter Aspekte
der Diagnostik psychogener Symptome und somatopsychischer Reaktionen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Erhebung und Dokumentation der speziellen allergologischen Anamnese
Kutan- und Epikutanteste bei Soforttyp- und Spättyp-Reaktionen
Bestimmung hautsensibilisierender Antikörper vom Soforttyp (Ig E)
gebietsbezogene Provokationsteste, z. B. nasal, bronchial, oral, parenteral
zelluläre in-vitro-Testverfahren, z. B. Antigen-abhängige Lymphozytenstimulation, Durchflusszytometrie, Histamin- und Leukotrien-Freisetzung
Stichprovokationstestung zur Therapiekontrolle
Auswertung von Pollen-, Schimmelpilz- oder Hausstaubproben
Durchführung der spezifischen Immuntherapie
besondere Methoden der spezifischen Immuntherapie mit Hymenopterengiften
4
Andrologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Andrologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von männlichen Fertilitätsstörungen einschließlich partnerschaftlicher Störungen und männlicher Kontrazeption, der erektilen Dysfunktion einschließlich Libido-, Ejakulations- und Kohabitationsstörungen, des primären und sekundären Hypogonadismus, der Pubertas tarda sowie der Seneszenz des Mannes.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Andrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Urologie oder Schwerpunktanerkennung für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate während der Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder Urologie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der andrologischen Beratung auch onkologischer Patienten einschließlich Kryokonservierung von Spermatozoen und Hodengewebe
Störungen der Erektion und Ejakulation
der interdisziplinären Indikationsstellung zu den Verfahren der assistierten Reproduktion
den entzündlichen Erkrankungen des männlichen Genitale
den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
der Gynäkomastie
den psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und der psychologischen Führung andrologischer Patienten
der Ejakulatuntersuchungen einschließlich Spermaaufbereitungsmethoden
den sonographischen Untersuchungen des männlichen Genitale
Nachweis von andrologischen Behandlungsfällen
der Hodenbiopsie mit Einordnung der Histologie in das Krankheitsbild
5
Betriebsmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Wechselbeziehung zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Betriebsmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1, davon
12 Monate Innere Medizin und Allgemeinmedizin
6 Monate in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
18 Monate Betriebsmedizin/Arbeitsmedizin
360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8, die während der 18 Monate in betriebsmedizinischer/arbeitsmedizinischer Weiterbildung abgeleistet werden sollen
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen einschließlich epidemiologischer Grundlagen
der Gesundheitsberatung einschließlich Impfungen
der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen und gruppen-bezogenen Schulung
der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz
der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation
der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz
der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit einschließlich der Arbeitsphysiologie
der Arbeitshygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen Toxikologie
der Arbeits- und Betriebspsychologie einschließlich psychosozialer Aspekte
allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (einschließlich verkehrs-medizinischer Fragestellungen)
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der betriebsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse
der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften
Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen
Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung
Ergometrie
Lungenfunktionsprüfungen
Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher apparativer Techniken
Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe
6
Dermatohistologie
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Durchführung von histologischen Untersuchungen an der normalen und pathologischen Haut, Unterhaut, deren Anhangsgebilde und der hautnahen Schleimhäute.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Dermatohistologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Dermatohistologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- 6 Monate während der Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Methoden der technischen Bearbeitung, der Färbung sowie der dazu erforderlichen Apparatekunde
der morphologischen Diagnostik einschließlich der Spezialfärbungen der Histochemie, Immunhistologie und optischer Sonderverfahren
der photographischen Dokumentation
der interdisziplinären Zusammenarbeit auch durch regelmäßige Teilnahme an klinischen dermatohistologischen Demonstrationen
der Befundung von histologischen Präparaten von Krankheitsfällen aus dem Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten einschließlich Schnellschnittuntersuchungen
7
Diabetologie
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Diabetologie sind integraler Bestandteil der Schwerpunkt-Weiterbildung in Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Diabetologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Behandlung und Rehabilitation aller Formen der diabetischen Stoffwechselstörung einschließlich ihrer Komplikationen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
- 6 Monate während der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Kinder- und Jugendmedizin abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung des Diabetes mellitus aller Typen, Formen und Schweregrade einschließlich assoziierter metabolischer Störungen und Erkrankungen
der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des Diabetes mellitus in der Gravidität
strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung
der Berufswahl- und Familienberatung bei Diabetikern
der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms
der Ernährungsberatung und Diätetik bei Diabetes mellitus
der Insulinbehandlung einschließlich der Insulinpumpenbehandlung
8
Flugmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Flugmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Luft- und Raumfahrtmedizin einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft und Weltraum sowie des Wohlergehens des fliegenden Personals und der Passagiere.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Flugmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Arbeitsmedizin
Weiterbildungszeit:
6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
180 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Flugmedizin
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der klinischen Flugphysiologie
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Fliegerverwendungsfähigkeit
der Flugpsychologie
den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen
Prinzipien des Primär- und Sekundärtransportes von Kranken und Behinderten in Flugzeugen und Hubschraubern
der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen
flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über Malariaprophylaxe, Impfungen und Einreisebestimmungen, Hygienemaßnahmen und Medikamentenanpassung bei Zeitzonenverschiebung
Cockpit-Erfahrung (bei einem Besatzungsumlauf) in großen Verkehrsflugzeugen mit Zeitzonenverschiebung (mindestens 6 Zeitzonen)
FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA für kranke und behinderte Passagiere
9
Geriatrie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter mit dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung größtmöglicher Selbstständigkeit.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Geriatrie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von Altersveränderungen sowie Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters
geriatrisch diagnostischen Verfahren zur Erfassung organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen
Vorbeugung und Erkennung sowie Stadieneinteilung, Indikationsstellung und prognostische Einschätzung konservativer und invasiver Therapiemaßnahmen geriatrischer Syndrome, einschließlich Indikationsstellung sowie ggf. Durchführung interventioneller Therapieformen wie
Gebrechlichkeit
lokomotorische Probleme und Stürze
verzögerte Remobilität/Immobilität
metabolische Instabilität einschließlich des Delirs
Inkontinenz
Dekubitus
kognitiv-neuropsychologische Störungen einschließlich Depression und Demenz
der Durchführung des geriatrischen Assessments einschließlich Testungen der Hirnleistungsfähigkeit und Untersuchungen des Verhaltens und der emotionellen Befindlichkeit mit Hilfe von Schätzskalen
der geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen einschließlich der Erstellung interdisziplinärer Therapiepläne und der Verlaufskontrolle
den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln, Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen unter besonderer Berücksichtigung von Compliance und der Medikamentenhandhabung im höheren Lebensalter
der altersadäquaten Ernährung und Diätetik
physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen
Reintegrationsmaßnahmen und Nutzung externer Hilfen und sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung unter Berücksichtigung von Multimorbidität und körperlich-seelischen Wechselwirkungen
der Hygieneberatung
der Anleitung eines interdisziplinären therapeutischen Teams
dem gezielten Einsatz von Akuttherapie und (Früh-)Rehabilitation unter Berücksichtigung ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungsangebote und der qualifizierten Überleitung
der Beratung bezüglich sozialmedizinischer, pflege- und betreuungsrechtlicher Fragestellungen sowie besonderer Aspekte der Heil- und Hilfsmittelverordnung
der Durchführung geriatrischer Konsile einschließlich Screening, geriatrischen Assessment und Festlegung eines vorläufigen Therapieziels
der Planung und Durchführung von strukturierter (Akut-)Diagnostik einschließlich geriatischen Assessment bei Patienten mit
Sturzkrankheit
Hemiplegiesyndrom
Hirnleistungsstörung einschließlich der Differentialdiagnostik Delir, Depression und Demenz
Inkontinenz
protrahierter Remobilisation
Tumorerkrankungen und nicht malignen Begleiterkrankungen
geriatrietypischen Syndromen und/oder chronischen Schmerzen
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Fakultativen Weiterbildung Klinische Geriatrie befinden, können diese innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und erhalten nach bestandener Prüfung die Zusatzbezeichnung Geriatrie.
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Geriatrie zu führen.
10
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gynäkologischer Abstrichuntersuchungen zur Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Weiterbildungszeit:
Der Nachweis einer zusätzlichen Mindestweiterbildungszeit ist nicht erforderlich.
Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 statt.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der sachgerechten Abstrichentnahme
der Aufbereitung des Präparates
der Erhebung des Befundes und Erstellung des Befundberichtes
der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflussgrößen und Störfaktoren auf die Untersuchungsergebnisse
der Begutachtung und Klassifizierung des Zellausstriches, auch bei Zervixkarzinomen und deren Vorstufen
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Fachkunde Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Weiterbildungsordnung besitzen, sind berechtigt, diese als Zusatzbezeichnung zu führen.
11
Hämostaseologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung von okkulten und manifesten Thromboembolien und Blutungsstörungen bei vererbten und erworbenen Hämostasestörungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Hämostaseologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Laboratoriumsmedizin, Neurologie oder Transfusionsmedizin
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate in Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Transfusionsmedizin abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Symptomatologie und Diagnostik von arteriellen und venösen Thrombosen
der antithrombotischen Therapie mit Antikoagulanzien, Thrombozytenfunktionshemmern und Fibrinolytika
der Symptomatologie und Differentialdiagnostik von Störungen der zellulären und plasmatischen Hämostase
der Therapie mit Gerinnungsfaktoren, Thrombozyten, anderen Blutkomponenten und Hämostyptika
der Diagnostik thrombophiler und hämorrhagischer Diathesen
der Prophylaxe von Hämostasestörungen bei hereditären und erworbenen Diathesen
der Diagnostik und Therapiesteuerung bei disseminierter intravasaler Koagulopathie und anderen komplexen Hämostasestörungen
der Therapieüberwachung und Chargendokumentation
12
Handchirurgie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Handchirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, operative und nicht operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Tumoren der Hand und des distalen Unterarms sowie die Rekonstruktion nach Erkrankungen oder Verletzungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Handchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische und Ästhetische Chirurgie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, operativen und nichtoperativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Hand einschließlich der mikrochirurgischen Technik zur Replantation und der Bildung freier Lappen zur Deckung posttraumatischer und tumorbedingter Haut-Weichteildefekte
der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und Erkrankungen der Hand
der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
der Lokal- und Regionalanästhesie an der oberen Extremität
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Operative Eingriffe an
Haut und Subkutis, einschließlich freier Hauttransplantation und gestielter Nah- und Fernlappenplastiken sowie freien Transplantationen mit mikrovaskulärem Anschluss
Sehnen, einschließlich Beuge- und Strecksehnennähten, -transplantationen und ‑lösungen sowie Synovialektomien, Wiederherstellungseingriffen und Ringbandspaltungen sowie Sehnenumlagerungen als motorische Ersatzoperation und Operationen der Dupuytren’schen Kontraktur
Knochen, einschließlich geschlossener Frakturbehandlungen, Osteosynthesen und Korrekturosteotomien sowie Behandlungen von Pseudarthrosen und Knochentransplantationen
Gelenken, einschließlich Luxationsbehandlung, Nähten der Seitenbänder, der palmaren Platte, sekundären Bandrekonstruktionen, Denervierungen sowie Arthrolysen, Arthroplastiken, Arthrodesen und Synovialektomien
Nerven, einschließlich mikrochirurgische Wiederherstellungen, Nerventransplantationen und Neurolysen
Blutgefäßen, einschließlich mikrochirurgischer Arterien- und Venennähte und Veneninterponate
Lokalbehandlungen, einschließlich besonderer Verletzungen, z. B. Brandverletzungen, chemische Verletzungen, Elektrotraumen, Spritzpistolenverletzungen, Kompartmentsyndrome und Volkmannsche Kontrakturen
Eingriffe bei Nervenkompressionssyndromen einschließlich des Karpaltunnelsyndroms
Tumorresektionen der Weichteile und der Knochen
Eingriffe bei Infektionen
Amputationen an der Hand
Operationen angeborener Fehlbildungen an Hand und distalem Unterarm
13
Homöopathie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Homöopathie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konservative Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln, die aufgrund individueller Krankheitszeichen als Einzelmittel nach dem Ähnlichkeitsprinzip angewendet werden.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Homöopathie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetzbar durch 100 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision
160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Homöopathie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
dem Therapieansatz der Homöopathie
der Herstellung, Prüfung und Wirkung homöopathischer Arzneimittel
der homöopathischen Lehre der akuten und chronischen Krankheiten und ihrer spezifischen homöopathischen Behandlung
- der individuellen Arzneimittelwahl nach dem Ähnlichkeitsprinzip
der strukturierten homöopathischen Erstanamnese und Folgeanamnesen
der Indikationsstellung, der Durchführung und den Grenzen homöopathischer Behandlung
der Fallanalyse akuter und chronischer homöopathischer Behandlungsfälle mit wahlanzeigenden Symptomen, Repertorisation und Differentialdiagnose unter Zuhilfenahme verschiedener Repertorien und Arzneimittellehren
der Verlaufsanalyse akuter und chronischer Krankheitsfälle einschließlich Bewertung der Reaktion und Begründung für einen Wechsel des Mittels oder der Potenz
der Dosierungslehre: Potenzwahl, Potenzhöhe, Repetition in Abhängigkeit vom Fallverlauf
14
Infektiologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Infektiologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und konservative Behandlung erregerbedingter Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Infektiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Kinder- und Jugendmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Epidemiologie, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von septischen, zyklischen und lokalen Infektionen einschließlich deren Manifestationen und Komplikationen
der antimikrobiellen Chemotherapie
der Erkennung und Behandlung importierter und einheimischer Infektionskrankheiten insbesondere nosokomialer und opportunistischer Infektionen einschließlich schwerer Organinfektionen und der Sepsis
der Erkennung und Behandlung assoziierter Infektionssyndrome bei immunsuppressiven Zuständen
- der Seuchenmedizin einschließlich Impfprophylaxe
15
Intensivmedizin
Dieser Bezeichnung kann der adjektivische Zusatz der jeweiligen Facharztbezeichnung zugefügt werden, z. B. Anästhesiologische, Chirurgische, Internistische, Pädiatrische, Neurochirurgische, Neurologische Intensivmedizin.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Intensivmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate - für das Gebiet Anästhesiologie: 12 Monate - während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
6 Monate in der Intensivmedizin eines anderen Gebietes abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Versorgung von Funktionsstörungen lebenswichtiger Organsysteme
der Intensivbehandlung des akuten Lungen- und Nierenversagens, von akuten Störungen des zentralen Nervensystems, von Schockzuständen, der Sepsis und des Sepsissyndroms sowie des Multiorganversagens
interdisziplinärer Behandlungskoordination
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
der Anwendung von intensivmedizinischen Score-Systemen
Transport von Intensivpatienten
der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspende
krankenhaushygienischen und organisatorischen Aspekten der Intensivmedizin
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Punktions-, Katheterisierungs- und Drainagetechniken einschließlich radiologischer Kontrolle
kardio-pulmonale Wiederbelebung
Mess- und Überwachungstechniken
Bronchoskopie
atmungsunterstützende Maßnahmen bei nicht intubierten Patienten
differenzierte Beatmungstechniken einschließlich Beatmungsentwöhnung
Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie
Anwendung extrakorporaler Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
Kardioversion, Defibrillation und Elektrostimulation des Herzens
Anlage passagerer transvenöser Schrittmacher einschließlich radiologischer Kontrolle
Zusätzlich gebietsbezogener Einsatz intensivmedizinischer Behandlungsverfahren in:
Anästhesiologie:
perioperative intensivmedizinische Behandlung
intensivmedizinische Überwachung und Behandlung nach Traumen
differenzierte Diagnostik und Therapie kardialer und pulmonaler Erkrankungen
Behandlung intensivmedizinischer Krankheitsbilder in Zusammenarbeit mit den das Grundleiden behandelnden Ärzten
Chirurgie:
intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder, insbesondere bei oder nach Operationen und Verletzungen
differenzierte Diagnostik und Therapie bei vital bedrohlichen chirurgischen Erkrankungen
Innere Medizin und Allgemeinmedizin:
intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder
differenzierte Diagnostik und Therapie bei vital bedrohlichen internistischen Erkrankungen
differenzierte Elektrotherapie des Herzens und spezielle Pharmakotherapie der akut vital bedrohlichen Herz-Rhythmusstörungen
differenzierter Einsatz von extrakorporalen Nierenersatzverfahren
Kinder- und Jugendmedizin:
intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder
prä- und postoperative Intensivbehandlung von Kindern und Jugendlichen
Erstversorgungen von vital gefährdeten Früh- und Neugeborenen
Transportbegleitung kritisch kranker Kinder
Neurochirurgie:
intensivmedizinische Behandlung bei oder nach neurochirurgischen Operationen und Verletzungen
intensivmedizinische Behandlung bei intrakraniellen und intraspinalen Prozessen,
intrakranielle Hirndruckmessung, Überwachung von intrakraniellem Druck und cerebralem Perfusionsdruck
Überwachung und Bewertung insbesondere neurophysiologischer Monitoringverfahren
Neurologie:
intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder einschließlich lebensbedrohlicher entzündlicher, neuromuskulärer, myogener, extrapyramidaler und neuropsychiatrischer Erkrankungen
Intensivbehandlung von raumfordernden intrakraniellen Prozessen und Liquorzirkulationsstörungen
Langzeit-Neuromonitoring
16
Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen der inneren Sekretion einschließlich ihrer Komplikationen bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen und Folgeerscheinungen einschließlich Störungen des Wachstums, der Gewichtsentwicklung sowie der Geschlechts- und der Pubertätsentwicklung
den unterschiedlichen Formen der Insulinbehandlung einschließlich Insulinpumpenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen
der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen
der multidisziplinären Betreuung chronischer endokriner Erkrankungen einschließlich dem Management komplexer Störungen unter Berücksichtigung psychosozialer Auswirkungen bei Kindern und Jugendlichen einschließlich der Berufswahl- und Familienberatung
Funktions- und Belastungstesten einschließlich Stimulations- und Suppressionsteste
der Schulung und Beratung von Patienten und ihrer Familien sowie in der psychosozialen Begleitung
den endokrinen Störungen des Calciums-, Phosphat- und Knochenstoffwechsels
der Ernährungsberatung und Diätetik bei endokrinen Erkrankungen und Diabetes mellitus
der interdisziplinären Indikationsstellung zu weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
auxologischen Methoden zur Erfassung von Wachstumsstörungen, der Bestimmung der Skelettreifung und der Knochendichte sowie der Berechnung von prospektiven Endgrößen
Ultraschalluntersuchungen endokriner Organe einschließlich Feinnadelpunktion
17
Kinder-Gastroenterologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Gastroenterologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Verdauungstraktes einschließlich Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Gastroenterologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:
der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen des Verdauungstraktes einschließlich der Leber, Gallenwege, Bauchspeicheldrüse
der Erkennung und Behandlung von hormonellen und Stoffwechsel-Störungen in der Folge von Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, der Leber und der Bauchspeicheldrüse, insbesondere von Wachstumsstörungen
der Erkennung und Behandlung von Ernährungsstörungen
Funktionstesten der Verdauungsorgane
der Endoskopie des oberen Verdauungstraktes einschließlich interventioneller Verfahren wie Fremdkörperextraktion, Ösophagusdilatation, blutstillende Maßnahmen in Ösophagus und Magen
der Endoskopie des unteren Verdauungstraktes einschließlich interventioneller Verfahren
der Leberbiopsie
der Sonographie des Verdauungstraktes einschließlich Doppler-/Duplex-Sonographien der Gefäße des Verdauungstraktes
der Vorbereitung, Nachsorge und Langzeitbetreuung von Kindern mit Lebertransplantation einschließlich Steuerung und Überwachung der immunsuppressiven Therapie
der Indikation, Steuerung und Überwachung enteraler und parenteraler Ernährungsverfahren
18
Kinder-Nephrologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Nephrologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Akut- und Langzeitbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen der Niere und ableitenden Harnwege bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung und Behandlung der angeborenen und erworbenen einschließlich glomerulären und tubulären Funktionsstörungen und Erkrankungen von Niere und Harntrakt
der Erkennung und Behandlung der akuten und chronischen Nierenfunktionsstörung einschließlich des beginnenden und manifesten Nierenversagens und deren metabolischen Folgen sowie der Durchführung und Langzeitsteuerung der Nierenersatztherapie
der Erkennung und Behandlung der arteriellen renalen Hypertonie sowie der renalen Osteopathie und Anämie
den hormonellen Veränderungen einschließlich Wachstumsstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit Nierenerkrankungen
der interdisziplinären Indikationsstellung zu urologisch-chirurgischen Behandlungsverfahren
der Vorbereitung, prä- und postoperativen Versorgung von Kindern mit Nierentransplantation sowie deren Langzeitbetreuung einschließlich Steuerung und Überwachung der immunsuppressiven Medikation
Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße einschließlich bei Transplantatnieren
der Nierenbiopsie
extrakorporalen Blutreinigungsverfahren bei Intoxikationen, Stoffwechselerkrankungen und Stoffwechselkrisen
der Peritonealdialyse
der Hämodialyse und verwandten Techniken wie Filtration, Adsorption und Separation
19
Kinder-Orthopädie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Orthopädie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade, Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Stütz- und Bewegungsorgane im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Orthopädie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Kinderchirurgie
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
6 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Durchführung konservativer und operativer Behandlungen von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, angeborenen und erworbenen Formveränderungen sowie Fehlbildungen an der Wirbelsäule und den Extremitäten
der differentialdiagnostischen Bewertung bei komplexen syndromalen Fehlbildungen sowie der Indikationsstellung zu verschiedenen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
den orthopädischen Rehabilitations- und Behandlungsverfahren im Kindesalter bei neuroorthopädischen Erkrankungen
Planung, Durchführung und Überwachung bei der Anpassung von orthopädischen Hilfsmitteln, Orthesen, Prothesen im Wachstumsalter
20
Kinder-Pneumologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Pneumologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege, der Lunge, des Mediastinums und der Pleura bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung sowie der hiermit verbundenen allergischen Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen der oberen Atemwege, Lunge, Bronchien, Pleura und Mediastinum höheren Schwierigkeitsgrades wie Asthma bronchiale Grad III und IV, Tuberkulose, angeborene Lungenfehlbildung, cystische Fibrose, interstitielle Lungenerkrankung, bronchopulmonale Dysplasie, schlafbezogene Atemregulationsstörung
pulmonal bedingten Erkrankungen des kleinen Kreislaufs
der pulmonologischen Allergologie
Asthmaschulungen im Kindes- und Jugendalter
der Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung
speziellen physiotherapeutischen Maßnahmen einschließlich autogener Drainage und Inhalationsbehandlung
sonographischen Untersuchungen der Lunge und Pleura
Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane wie Ganzkörperplethysmographie einschließlich Mitwirkung bei Babybodyplethysmographie, CO-Diffusion, Compliance-Messung, Bestimmung der funktionellen Residualkapazität (FRC) mit einer Gasmischmethode
der Spiro-Ergometrie
der Mitwirkung bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren
der Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage
Pilocarpin-Iontophorese
21
Kinder-Rheumatologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Rheumatologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation der rheumatischen Erkrankungen wie juveniler idiopathischer Arthritis und der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, Vaskulitiden und entzündlichen Muskelerkrankungen sowie der reaktiven Arthritiden und der Schmerzverstärkungssyndrome
der Langzeitbetreuung von Kindern und Jugendlichen mit rheumatischen Erkrankungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen chronisch-rheumatischer Erkrankungen auf Wachstum und Entwicklung
den physikalischen, krankengymnastischen und ergotherapeutischen Behandlungsprinzipien
der psychosozialen Versorgung und der Patientenschulung
der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen
der Indikationsstellung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild
Gelenkpunktion und intraartikulärer Injektion
der Sonographie des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographie
22
Labordiagnostik – fachgebunden –
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Labordiagnostik umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener labordiagnostischer Verfahren.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Labordiagnostik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
6 Monate Labordiagnostik bei einem Weiterbildungsbefugten für Laboratoriumsmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für fachgebundene Labordiagnostik gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren
der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des Untersuchungsmaterials
der Probenvorbereitung
der Lagerung von Blutbestandteilkonserven
der klinisch-chemischen Diagnostik mittels weitgehend vollmechanisierter Analysensysteme
von Analyten, wie Enzyme, Substrate, Metabolite, Elektrolyte, Plasmaproteine, Medikamente, Drogen
von globalen Gerinnungs- und Blutbildparametern
des Elektrolythaushaltes
einzelner Organfunktionsparameter, z. B. für Leber, Niere, Pankreas, Herz- und Skelettmuskulatur
immunologischen und bakteriologischen Routineverfahren
der mikroskopischen Diagnostik von Körperflüssigkeiten und Punktaten
der Blutgruppenbestimmung einschließlich Antikörpersuchtest und blutgruppenserologischer Verträglichkeitstestung
23
Magnetresonanztomographie – fachgebunden –
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie (MRT) umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Bildgebungsverfahren mittels Magnetresonanztomographie.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Magnetresonanztomographie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1, davon können bis zu
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Durchführung und Befundung gebietsbezogener Untersuchungen mittels Magnetresonanztomographie
der Indikation und Differentialindikation mit anderen diagnostischen radiologischen Verfahren
der Anwendung von Arznei- und Kontrastmittel bei MRT-Untersuchungen
den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfahren und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Patientenüberwachung inkl. der Sicherheitsmaßnahmen für Patienten und Personal bei Anwendung von Magnetresonanzverfahren
der Gerätekunde
24
Manuelle Medizin/Chirotherapie
Die Bezeichnung Manuelle Medizin oder Chirotherapie kann wahlweise geführt werden.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin/Chirotherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung reversibler Funktionsstörungen des Bewegungssystems mittels manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Manuelle Medizin/Chirotherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
120 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie
200 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der manuellen Befunderhebung mit Untersuchungs- und Weichteiltechniken an Wirbelsäule, Schädel, Schulter- und Beckengürtel und Extremitäten
der Indikation und Kontraindikation manualmedizinischer Maßnahmen
der Erkennung der reflektorisch gesteuerten Wechselbeziehungen zwischen Bewegungssystem und anderen Funktionssystemen einschließlich den Grundlagen somatischer Dysfunktionen im Konzept parietaler und visceraler Komponenten
der Einordnung von funktionspathologischen Befunden einschließlich hypo- und hypermobiler Funktionsstörungen zu pathologischen Strukturveränderungen
der Mobilisation, Manipulation und Übungsbehandlung an den Extremitätengelenken, am Beckengürtel, den Wirbelgelenken und am Schädel
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Zusatzbezeichnung Chirotherapie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Manuelle Medizin zu führen.
25
Medikamentöse Tumortherapie
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie sind integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung in Strahlentherapie, der Schwerpunktweiterbildungen in Gynäkologische Onkologie, Innere Medizin und Gastroenterologie/Hämatologie und Onkologie/Pneumologie und Kinder-Hämatologie und -Onkologie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung und Überwachung der medikamentösen Therapie solider Tumorerkrankungen des jeweiligen Gebietes einschließlich supportiver Maßnahmen und der Therapie auftretender Komplikationen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Medikamentöse Tumortherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie oder für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Urologie oder Anerkennung einer Schwerpunktbezeichnung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin.
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Gebietes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
der Durchführung von Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung
26
Medizinische Informatik
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Medizinische Informatik umfasst die systematische Verarbeitung von Informationen in der Medizin durch die Modellierung und Realisierung von informationsverarbeitenden Systemen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Medizinischer Informatik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
12 Monate in einer an die Patientenversorgung angeschlossenen Einrichtung der Medizinischen Informatik bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
oder auch ersetzbar durch
360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Medizinische Informatik
480 Stunden Praktikum oder Projektarbeit bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der angewandten Informatik: Aufbau und Funktionsweise von Rechenanlagen inkl. Betriebssystemen; Programmierung, Algorithmen und Datenstrukturen, Prinzipien der Planung, Entwicklung und Auswahl von Anwendungssystemen, Nutzungserfahrung bei Standardanwendungen
der medizinischen Dokumentation: Begriffs- und Ordnungssysteme in der Medizin; Standardisierung und Formalisierung medizinischer Dokumentationen, Planung und Konfiguration von Dokumentenarchivierungssystemen; medizinische Register
Informations- und Kommunikationssystemen im Gesundheitswesen: Abbildung und Management von Informationen und Arbeitsabläufen, Systeme in der ambulanten und stationären Versorgung, vernetzte und sektorenübergreifende Systeme; Auswahl und Managements von Informations- und Kommunikationssystemen im Gesundheitswesen, Erfahrungen mit Anwendungssystemen
medizinischen Wissensbasen und wissensbasierten Systemen: Modelle und Anwendungen zur Abbildung und Verarbeitung von Wissen, praktische Erfahrung mit einem elektronischen Lernsystem
Telemedizin und Telematik im Gesundheitswesen: organisatorische, rechtliche und technische Grundlagen; Anforderungen, Modelle, Bewertung; Anwendungen
Datensicherheit und Datenschutz in der Medizin: rechtliche Vorschriften; Prinzipien und Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes
Qualitätssicherung und -management: Rechtsgrundlagen, Normen und Zertifizierungssysteme; Begriffe und Methoden in Qualitätsprüfung, -sicherung und -management; Aufbau und Organisation von Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsystemen; Risikoanalyse und Technologiebewertung; Erfahrungen aus der Mitarbeit in einem Qualitätssicherungsprojekt
computergestützten medizintechnischen und bildverarbeitenden Verfahren: Grundlagen der Bild- und Biosignalverarbeitung; mehrdimensionale Rekonstruktionen und Darstellungen; Steuerung diagnostischer und therapeutischer Systeme; Robotik
medizinischen Biometrie: Methoden und Anwendungen bei experimentellen und klinischen Studien, Statistik - Software
Evidence Based Medicine
Epidemiologie: Methoden und Anwendungen bei bevölkerungsbezogenen und klinischen Studien; Planungs- und Auswertungsverfahren; rechtliche Rahmenbedingungen
Gesundheitsökonomie, Betriebswirtschaftslehre und medizinisches Controlling: Organisationsformen der Leistungserbringer und Kostenträger; Finanzierungs- und Abrechnungsstrukturen
27
Naturheilverfahren
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Naturheilverfahren umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anregung der individuellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Naturheilverfahren nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetzbar durch80 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision
160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Naturheilverfahren
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
balneo-, klimatherapeutischen und verwandten Maßnahmen
bewegungs-, atem- und entspannungstherapeutischen Maßnahmen
der Massagebehandlung und reflexzonentherapeutischen Maßnahmen einschließlich manueller Diagnostik
den Grundlagen der Ernährungsmedizin und Fastentherapie
der Phytotherapie und Anwendung weiterer Medikamente aus Naturstoffen
der Ordnungstherapie und Grundlagen der Chronobiologie
physikalischen Maßnahmen einschließlich Elektro- und Ultraschalltherapie
den ausleitenden und umstimmenden Verfahren
Heilungshindernissen und Grundlagen der Neuraltherapie
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Notfallmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin umfasst die Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen sowie die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Notfallmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses und der Notarzt-Einsätze.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der stationären Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs.1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate Weiterbildung in Intensivmedizin, Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung
und anschließend unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes
- 50 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Rettungsdienstes
der Erkennung und Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken wie
endotracheale Intubation
manuelle und maschinelle Beatmung
kardio-pulmonale Wiederbelebung
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Anlage zentralvenöser Zugänge und Thoraxdrainage
der Notfallmedikation einschließlich Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
der sachgerechten Lagerung von Notfallpatienten
der Herstellung der Transportfähigkeit
den Besonderheiten beim Massenanfall Verletzter und Erkrankter einschließlich Sichtung
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Orthopädische Rheumatologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und operative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Orthopädische Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
6 Monate in Innere Medizin und Rheumatologie oder in Kinder-Rheumatologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung und operativen Behandlung von Gelenk-, Wirbelsäulen- und Weichteilmanifestationen bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und deren Epidemiologie
der Indikationsstellung und Durchführung rheumaorthopädischer Operationen an den Weichteilen, der Wirbelsäule und den Gelenken
physikalischen Therapiemaßnahmen, Krankengymnastik und Ergotherapie, Lagerung, Orthesen, Schienen- und Apparatetechnik sowie Gelenkinjektionen
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Palliativmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung und Begleitung von Patienten mit einer inkurablen, weit fortgeschrittenen und fortschreitenden Erkrankung mit dem Ziel, unter Einbeziehung des sozialen Umfelds die bestmögliche Lebensqualität zu erreichen und sicherzustellen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Palliativmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2oder anteilig ersetzbar durch120 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision
40 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Palliativmedizin
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Gesprächsführung mit Schwerstkranken, Sterbenden und deren Angehörigen sowie deren Beratung und Unterstützung
der Indikationsstellung für kurative, kausale und palliative Maßnahmen
der Erkennung von Schmerzursachen und der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände
der Symptomkontrolle, z. B. bei Atemnot, Übelkeit, Erbrechen, Obstipation, Obstruktion, ulcerierenden Wunden, Angst, Verwirrtheit, deliranten Symptomen, Depression, Schlaflosigkeit
der Behandlung und Begleitung schwerkranker und sterbender Patienten
psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
der Arbeit im multiprofessionellen Team einschließlich der Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit einschließlich seelsorgerischer Aspekte
der palliativmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie
der Integration existenzieller und spiritueller Bedürfnisse von Patienten und ihren Angehörigen
der Auseinandersetzung mit Sterben, Tod und Trauer sowie deren kulturellen Aspekten
dem Umgang mit Fragestellungen zu Therapieeinschränkungen, Vorausverfügungen, Sterbebegleitung
der Wahrnehmung und Prophylaxe von Überlastungssyndromen
der Indikationsstellung physiotherapeutischer sowie weiterer additiver Maßnahmen
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Phlebologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Phlebologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehlbildungen des Venensystems der unteren Extremitäten einschließlich deren thrombotischer Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Phlebologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate während der Facharztweiterbildungen in Gefäßchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere und Allgemeinmedizin oder Innere Medizin und Angiologie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Antikoagulation
der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgefäßssystem
den Grundlagen der Lymphödembehandlung
den sonographischen Untersuchungen einschließlich Doppler-/Duplexsonographie des Venensystems
quantifizierenden apparativen Messverfahren einschließlich Photoplethysmographie, der Phlebodynamometrie und Venenverschlussplethysmographie
der Sklerosierungstherapie
der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris
der Kompressionstherapie, z. B. Wechsel- und Dauerverbände, apparative intermittierende Kompression
der operativen Behandlung von Venenkrankheiten einschließlich Nachbehandlung, z. B. Phlebextraktion, Perforantenligatur, Miniphlebochirurgie, Varikotomie
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Physikalische Therapie und Balneologie
Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ kann geführt werden, wenn der Arzt/die Ärztin in einem amtlich anerkannten Kurort tätig ist.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie umfasst die Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren unter Nutzung physiologischer Reaktionen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Physikalische Therapie und Balneologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physikalische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs.1 Satz 1
240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung
multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden
krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
ergotherapeutischen Maßnahmen
Übergangsbestimmung :
Kammerangehörige, die die Bereichsbezeichnungen sowohl für Physikalische Therapie als auch für Balneologie und Medizinische Klimatologie besitzen oder innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung erwerben, sind berechtigt, stattdessen die neue Bezeichnung Physikalische Therapie und Balneologie zu führen.
33
Plastische und Ästhetische Operationen
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Plastische und Ästhetische Operationen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen operativen Eingriffe zur Wiederherstellung und Verbesserung der Form, Funktion und Ästhetik in der Kopf-Hals-Region.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Plastische und Ästhetische Operationen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den konstruktiven, rekonstruktiven und ästhetisch-plastisch-chirurgischen Operationen zur Korrektur von Fehlbildungen und Fehlformen, zur Versorgung frischer Verletzungen und Verletzungsfolgen, zur Rekonstruktion nach Tumoroperationen einschließlich mikrochirurgischer Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss und freie Haut- und Gewebetransplantationen in der Kopf- und Hals-Region
der Lokal- und Regionalanästhesie in der Kopf-Hals-Region
der Nachbehandlung nach operativen Eingriffen
und
alternativ:
operative Eingriffe in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, z. B. Rhinoplastik, Otoplastik, bei Fehlbildungen der Nase, der Ohrmuschel, des Gesichts und der Haut, bei Verletzungen und Entzündungen sowie deren Folgen einschließlich Rekonstruktion von Nasennebenhöhlen, Lappenplastiken unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, Entnahme von Knorpel- und Knochentransplantaten, ästhetische Gesichtschirurgie einschließlich Narbenkorrekturen und Konturverbesserung
oder
operative Eingriffe in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, z. B. dentoalveoläre Operationen, Operationen der Fehlbildungschirurgie bei Gesichtsspalten, bei craniofacialen Anomalien und Dysgnathien, Dysostosen, funktionelle und rekonstruktive Kiefergelenkoperationen, präprothetische Chirurgie mit und ohne enossale Implantate, Wiederherstellung von Form und Funktionen bei ausgedehnten Tumorresektionen, ästhetische Gesichtschirurgie einschließlich Narbenkorrekturen und Konturverbesserung
34
Proktologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Proktologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Formveränderungen und funktionellen Störungen des Mastdarms, des Afters, des Kontinenzorgans, der Beckenbodenmuskulatur, von Analekzemen, anorektalen Geschlechtskrankheiten und analen Dermatosen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Proktologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den konservativen und operativen Behandlungsmethoden der Proktologie, einschließlich
der konservativen Fissurbehandlung und der Mitwirkung bei operativer Fissurbehandlung
Exzision von kleineren peri- und intraanalen Geschwülsten wie Thrombosen, Marisken und hypertrophen Analpapillen
Behandlung von Hämorrhoidalleiden, z. B. Verödung, Gummibandligaturen
Aufsuchen und Sondierung von Analfisteln und Krypten einschließlich Fadendrainagen
Mitwirkung bei der operativen Therapie eines Sinus pilonidalis, der Acne inversa und eines Analabszesses
der digitalen Austastung und Befundung
der Differentialdiagnostik des Analekzems einschließlich Diagnostik und Therapie der anorektalen Geschlechtskrankheiten und analer Dermatosen
der Versorgung und Beratung von Stomaträgern
der Nachsorge bei malignen Tumoren
der Spekulumuntersuchung des Analkanals
Proktoskopien
Rektoskopien
funktions- und morphologische Diagnostik der analen Schließmuskulatur, z. B. Manometrie, Endosonographie
der Lokal- oder Regionalanästhesie
35
Psychoanalyse
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Psychoanalyse umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und psychoanalytische Behandlung von Krankheiten und Störungen, denen unbewusste seelische Konflikte zugrunde liegen einschließlich der Anwendung in der Prävention und Rehabilitation sowie zum Verständnis unbewusster Prozesse in der Arzt-Patienten-Beziehung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Psychoanalyse nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Weiterbildungszeit:
Die Weiterbildungszeit ist unter den Weiterbildungsinhalten aufgeführt.
Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 statt.
Weiterbildungsinhalt:
Die Weiterbildung erfolgt kontinuierlich und besteht aus den drei aufeinander bezogenen Teilen Lehranalyse, Vermittlung theoretischer Kenntnisse sowie Untersuchung und Behandlung.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Lehranalyse, während der gesamten Weiterbildung
250 Einzelstunden in mindestens 3 Einzelstunden pro Woche
Theoretische Weiterbildung
240 Stunden in Seminarform einschließlich Fallseminare
Epidemiologie, Psychodiagnostik (Testpsychologie)
Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre, Traumlehre, allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich psychiatrischer und psychosomatischer Krankheitsbilder, Untersuchungs- und Behandlungstechnik, Diagnostik einschließlich differentialdiagnostischer Erwägungen zur Abgrenzung von Psychosen, Neurosen und körperlich begründeten psychischen Störungen
Indikationsstellung und prognostische Gesichtspunkte verschiedener Behandlungsverfahren einschließlich präventive und rehabilitative Aspekte
Kulturtheorie und analytische Sozialpsychologie
Untersuchung und Behandlung
20 supervidierte und dokumentierte psychoanalytische Untersuchungen mit nachfolgenden Sitzungen zur Beratung oder zur Einleitung der Behandlung
kontinuierliche Teilnahme an einem kasuistischen Seminar zur Behandlungstechnik
600 dokumentierte psychoanalytische Behandlungsstunden, darunter 2 Behandlungen von mindestens 250 Stunden supervidiert nach jeder vierten Sitzung
regelmäßige Teilnahme an einem begleitenden Fallseminar
36
Psychotherapie – fachgebunden –
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Psychotherapie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Psychotherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und psychotherapeutische indikationsbezogene Behandlung von Erkrankungen des jeweiligen Gebietes, die durch psychosoziale Faktoren und Belastungsreaktionen mit bedingt sind.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Psychotherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
Die Weiterbildungszeit ist unter den Weiterbildungsinhalten aufgeführt.
Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 statt.
Weiterbildungsinhalt:
- fachgebundene Erkennung und psychotherapeutische Behandlung gebietsbezogener Erkrankungen
Die Weiterbildung erfolgt entweder in der Grundorientierung psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder in Verhaltenstherapie.
Grundorientierung psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie:
Theoretische Weiterbildung
100 Stunden in Entwicklungspsychologie und Persönlichkeitslehre, Psychopharmakologie, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Tiefenpsychologie, Lernpsychologie, Psychodynamik der Familie und Gruppe, Psychopathologie, Grundlagen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbilder, Einführung in die Technik der Erstuntersuchung, psychodiagnostische Testverfahren
Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren
16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
20 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit
Diagnostik
10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen
Behandlung
15 Doppelstunden Fallseminar
120 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische supervidierte Psychotherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle
Selbsterfahrung
75 Stunden Einzelselbsterfahrung oder 50 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung
Grundorientierung Verhaltenstherapie
Theoretische Weiterbildung
100 Stunden in psychologischen Grundlagen des Verhaltens und des abweichenden Verhaltens, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Lern- und sozialpsychologische Entwicklungsmodelle, tiefenpsychologische Entwicklungs- und Persönlichkeitsmodelle, systemische Familien- und Gruppenkonzepte, allgemeine und spezielle Psychopathologie und Grundlagen der psychiatrischen Krankheitsbilder, Motivations-, Verhaltens-, Funktions- und Bedingungsanalysen als Grundlagen für Erstinterview, Therapieplanung und -durchführung, Verhaltensdiagnostik einschließlich psychodiagnostischer Testverfahren
10 Doppelstunden Entspannungsverfahren (Autogenes Training, Jacobson-Training)
Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren
Behandlung
120 Stunden supervidierte Verhaltenstherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle
Selbsterfahrung
50 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrungen
37
Rehabilitationswesen
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Einleitung und Koordination von Rehabilitationsmaßnahmen zur beruflichen und sozialen (Wieder-)Eingliederung im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Rehabilitationswesen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Rehabilitationswesen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Rehabilitationswesen oder Sozialmedizin
160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Rehabilitationswesen
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin
der Koordination im multiprofessionellen Team einschließlich der interdisziplinären Zusammenarbeit auch mit den verschiedenen Rehabilitationsinstitutionen und den Rehabilitationsträgern
der Beschreibung und Begriffsbestimmung von Schaden, funktioneller Beeinträchtigung und sozialer Auswirkung
der Erkennung der Auswirkungen bleibender Gesundheitsschäden auf Funktion, Verhalten und soziale Entwicklung einschließlich den Besonderheiten von Verläufen chronischer Erkrankungen
der Auswirkung von Behinderungen in verschiedenen Altersgruppen projiziert auf die sozialen Bezugsfelder
den Verfahrensweisen und Arbeitstechniken der Rehabilitation in der ambulanten und stationären Versorgung
der beruflichen und sozialen Eingliederung/Wiedereingliederung und den damit verbundenen psychosozialen Aspekten
der Erarbeitung von weiterführenden Rehabilitationsvorschlägen einschließlich der lebens-/arbeitsbegleitenden Beratung und Kooperation mit anderen Diensten
der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung
den Grundlagen der Sozialmedizin und Epidemiologie
den Grundlagen der medizinischen Dokumentation und Statistik
38
Röntgendiagnostik – fachgebunden –
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Röntgendiagnostik sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung in der fachgebundenen Röntgendiagnostik umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Röntgendiagnostik für Skelett bzw. Thorax, Verdauungs- und Gallenwege, Harntrakt und Geschlechtsorgane sowie der Mamma.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Röntgendiagnostik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate Röntgendiagnostik Skelett bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
18 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Thorax bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gallenwege bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Harntrakt bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Mamma bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Röntgendiagnostik Skelett:
der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Skeletts
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
der Gerätekunde
Röntgendiagnostik Thorax:
der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Thorax
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
der Gerätekunde
Röntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gallenwege:
der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Verdauungstraktes und der Gallenwege
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
der Gerätekunde
Röntgendiagnostik Harntrakt:
der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Harntraktes
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
der Gerätekunde
Röntgendiagnostik der Mamma:
der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie der Mamma
den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
der Gerätekunde
39
Schlafmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Schlafmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Klassifikation und konservative Behandlung von Störungen der Schlaf-Wach-Regulation und schlafbezogenen Störungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Schlafmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im Schlaflabor, davon können
6 Monate während der Facharztweiterbildungen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
schlafbezogenen Atmungsstörungen und anderen Dyssomnien, Parasomnien sowie Schlafstörungen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen und bei Einnahme und Missbrauch psychotroper Substanzen und Medikamente
den Grundlagen biologischer Schlaf-Wach-Rhythmen einschließlich deren Steuerung
der Erfassung tageszeitlicher Schwankungen physiologischer und psychologischer Funktionen
der Atmungs- und Thermoregulation einschließlich der hormonellen Regulation des Schlafes
den Grundkenntnissen über Träume und andere mentale Aktivitäten im Schlaf
ambulanten Screeninguntersuchungen bei schlafbezogenen Atmungsstörungen
der Durchführung und Befundung von Polysomnographien einschließlich kardiorespiratorischer Polysomnographien und Videometrie
der Messung von Vigilanzstörungen, Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit mittels psychologischer, computergestützter und polysomnographischer Test- und Untersuchungsverfahren einschließlich MSLT (Multiple sleep latency test)
der schlafmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie
verhaltenstherapeutischen Maßnahmen bei Insomnien, Parasomnien, Hypersomnien, Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus und schlafbezogenen Atmungsstörungen, z. B. Schlafhygiene, Schlafrestriktion, Stimuluskontrolle
der Lichttherapie
nasalen ventilationstherapeutischen Maßnahmen
40
Sozialmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Sozialmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Bewertung von Art und Umfang gesundheitlicher Störungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im beruflichen und sozialen Umfeld unter Einbeziehung der Klassifikationen von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, deren Einordnung in die Rahmenbedingungen der sozialen Sicherungssysteme und die Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizinischen Versorgung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sozialmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen
160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den rechtlichen Grundlagen einschließlich des Systems der sozialen Sicherheit und dessen Gliederung
den Aufgaben und Strukturen der Sozialleistungsträger, z. B. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, Arbeits- und Versorgungsverwaltung, Sozialhilfe und Sozialleistungen im öffentlichen Dienst
der Leistungsdiagnostik und den Beurteilungskriterien bei ausgewählten Krankheitsgruppen
den sozialmedizinisch relevanten leistungsrechtlichen Begriffen
der Beurteilung gesundheitlicher Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben und Alltag
der Vermittlung zwischen individueller gesundheitlicher Einschränkung und solidarisch organisierten Rechtsansprüchen und Hilfen sowie Beratungstätigkeit
den Grundlagen und Grundsätzen der Rehabilitation einschließlich des Qualitätsmanagements
den Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention
den arbeitsmedizinischen Grundbegriffen
den Grundlagen der Epidemiologie, Dokumentation, Statistik und Gesundheitsberichterstattung
der Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizinischen Versorgung
der Erstellung sozialmedizinischer Gutachten nach Aktenlage und auf Grund von Rehabilitationsentlassungsberichten einschließlich Leistungsbeurteilung
der Erstellung von Gutachten für Sozialleistungsträger unter Berücksichtigung von Fragestellungen der Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Heil- und Hilfsmittelversorgung, Berufsförderung, Sozialgerichtsbarkeit und des Versorgungsrechts
41
Spezielle Orthopädische Chirurgie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die operative und nicht operative Behandlung höherer Schwierigkeitsgrade bei angeborenen und erworbenen Erkrankungen und Deformitäten der Stütz- und Bewegungsorgane.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Orthopädische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Diagnostik und Indikationsstellung zur Durchführung operativer und nicht operativer Behandlungen von schweren Deformitäten und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane einschließlich der postoperativen Überwachung
der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierigkeitsgrade an Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellenbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß
plastisch-rekonstruktiven Eingriffen in Zusammenhang mit Fehlstellungen, auch einschließlich Amputationen
42
Spezielle Schmerztherapie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen selbstständigen Krankheitswert erlangt hat.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Schmerztherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Spezielle Schmerztherapie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden
der Schmerzanalyse sowie der differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit unter Berücksichtigung psychologischer, arbeits- und sozialmedizinischer Gesichtspunkte
psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpatienten
der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsamen Festlegung der Therapieziele
den invasiven und nichtinvasiven Methoden der Akutschmerztherapie
dem Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren
Schmerzbewältigungstraining einschließlich Entspannungsverfahren
der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapieplanes erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen
der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes
medikamentösen Kurzzeit-, Langzeit-, und Dauertherapien sowie in der terminalen Behandlungsphase
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
spezifische Pharmakotherapie
multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenarbeit
diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanästhesien
Stimulationstechniken, z. B. transkutane elektrische Nervenstimulation
spezifische Verfahren der manuellen Diagnostik und physikalischen Therapie
für Gebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:
Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit
für Gebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:
Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren, z. B. Neurolyse, zentrale Stimulation
für Gebiete mit konservativ-interventionellen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:
interventionelle Verfahren, z. B. plexus- und rückenmarksnahe Verfahren, Spinal Cord Stimulation und Sympathikusblockaden
43
Spezielle Unfallchirurgie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung von Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Folgezuständen sowie die Organisation, Überwachung und Durchführung der Behandlung von Schwerverletzten.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Erkennung und operativen sowie nicht operativen Behandlung von schweren Verletzungen und deren Folgezuständen einschließlich Notfalleingriffen und der postoperativen Überwachung
der Organisation und Überwachung der Behandlung von Schwerverletzten
den zur Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen einschließlich mikrochirurgischer Techniken und des Traumamanagements in interdisziplinärer Zusammenarbeit
der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierigkeitsgrade an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß
plastisch-rekonstruktiven Eingriffen zur primären oder sekundären Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen und deren Folgen
der Mitwirkung bei Operationen von Höhlenverletzungen
- der Behandlung und Dokumentation im Rahmen des Verletzungsartenverfahrens
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Sportmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Sportschäden und Sportverletzungen sowie die Untersuchung des Einflusses von Bewegung, Bewegungsmangel, Training und Sport auf den gesunden und kranken Menschen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sportmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in einer sportmedizinischen Einrichtung
oder anteilig ersetzbar durch
240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Sportmedizin
und anschließend
120 Stunden sportärztliche Tätigkeit unter Supervision eines Weiterbildungsbefugten in einem Sportverein oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung innerhalb von mindestens 12 Monaten
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
sportmedizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
den physiologischen und ernährungsphysiologischen Grundlagen der Sportmedizin
den sportmedizinischen Aspekten des Leistungssportes
den psychologischen Problemen des Sportes
der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der Doping-Problematik
der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation
der sportlichen Belastbarkeit im Kindes- und Jugendalter
den gesundheitlichen Belastungen des Haltungs- und Bewegungsapparates beim Sport
der Sportpädagogik
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Suchtmedizinische Grundversorgung
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheitsbildern im Zusammenhang mit dem schädlichen Gebrauch suchterzeugender Stoffe und nicht stoffgebundener Suchterkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Suchtmedizinische Grundversorgung nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
36 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
50 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Suchtmedizinische Grundversorgung
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Suchtkrankheiten
der Beratung im Zusammenhang mit suchterzeugenden Stoffen und nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen
der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe
der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
der Krisenintervention
der Organisation der Frührehabilitation
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Tropenmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Tropenmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Epidemiologie, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, die mit den besonderen Lebensumständen, Krankheitserregern und Umweltbedingungen in tropischen, subtropischen und Ländern mit besonderer klimatischer oder gesundheitlicher Belastung verbunden sind.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Tropenmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 an einer tropenmedizinischen Einrichtung
12 Monate tropenmedizinische Tätigkeit in der Patientenversorgung einer medizinischen Einrichtung in den Tropen oder Subtropen
3 Monate Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Tropenmedizin und Medizinische Parasitologie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Epidemiologie, Erkennung und Behandlung von Tropen- und Reisekrankheiten einschließlich bakterieller, viraler, mykotischer und parasitärer Infektionen und Gifttierunfällen
der medizinischen Beratung vor Reisen und Auslandseinsätzen einschließlich Prophylaxemaßnahmen und Impfungen
der Gesundheitswissenschaft in tropischen, subtropischen Ländern und Entwicklungsländern sowie geomedizinischen Zusammenhängen
arbeits- und umweltmedizinischen Aspekten des Auslandes einschließlich Vorsorge- und Tauglichkeitsuntersuchungen
der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
Durchführung des mikroskopischen Nachweises von Protozoen, Würmern und Parasiten
Artikel II
Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen und die dann gültige Fassung im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.
Artikel III
Diese Weiterbildungsordnung tritt am ersten Kalendertag des nachfolgenden Monats nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft, gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung vom 31. Oktober 1992 und 23. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 2003 außer Kraft.
Genehmigt:
Düsseldorf, den 8. August 2005
Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III 7 - 0810.47 -
Im Auftrag
G o d r y
Die vorstehende Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 17. August 2005
Dr. med. Arnold S c h ü l l e r
Vizepräsident