MBl. NRW. 2005 S. 532
II
Investitionsprogramm 2005 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 6.4.2005 - III 5 - 5750.02 -
Ministerium für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
Investitionsprogramm 2005
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie v. 6.4.2005
- III 5 - 5750.02 -
Nach § 20 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2004
(GV. NRW. S. 233), wird für das Jahr 2005 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:
1
Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:
1.1
Ausgabemittel 479.822.200 €
1.2
Verpflichtungsermächtigung 255.000.000 €
734.822.200 €
2
Die unter 1. genannten Mittel werden wie folgt verplant:
2.1
Weiterfinanzierung der vor 2005 begonnenen
Krankenhausbaumaßnahmen
- Ausgabemittel - 168.638.500 €
2.21
Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau,
Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung
mit den für den Krankenhausbetrieb im Rahmen
seiner Aufgabenstellung nach dem Feststellungs-
bescheid notwendigen Anlagegütern
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW)
- Anlage A - 228.307.000 €
2.22
Bewilligung sonstiger dringender Maßnahmen
außerhalb des Investitionsprogramms 2005
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KHG NRW)
- Anlage B - -- Mio. €
zusammen 2.21 und 2.22 228.307.000 €
2.23
Bewilligung von Maßnahmen nach § 21 Abs. 1
KHG NRW im Rahmen des Mittelkontingents
der Bezirksregierungen -- Mio. €
2.3
Förderrahmenerhöhungen (Mehrkostenbewilligungen
bei Baumaßnahmen der Investitionsprogramme bis
einschließlich 2004) 26.693.000 €
2.4
Für die pauschale Förderung
(§§ 25 und 26 KHG NRW)
- Anlage C - 311.183.700 €
734.822.200 €
3
Sofern bei den Förderrahmenerhöhungen (Nr. 2.3) Haushaltsmittel nicht in Anspruch genommen werden, wird das Fördervolumen (Nrn. 2.21 und 2.22 zusammen) bzw. das Mittelkontingent (Nr. 2.23 ) um diesen Betrag erhöht.
4
Diese Bekanntmachung ist keine Genehmigung zum Baubeginn. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem KHG NRW entsteht nach § 20 S. 4 KHG NRW mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel, mit der auch die Aufnahme der in der Anlage A genannten Vorhaben in das Investitionsprogramm 2005 verbunden ist.