MBl. NRW. 2005 S. 553
III
Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung Nr. 15
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 18. April 2005
Briefwahlleitungen
Zur einheitlichen Durchführung der Wahlen in der Sozialversicherung hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 26 vom 28. Februar 2005 Folgendes bestimmt:
1. Aufsicht über die Briefwahlleitungen Die Aufsicht über die Briefwahlleitungen führt der Wahlausschuss, der sie nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) bestellt hat. Der Wahlausschuss hat die Mitglieder der Briefwahlleitungen bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind ferner über ihre Aufgaben zu unterrichten; hierbei soll das entsprechende Merkblatt (Anlage 2a oder 2b) verwendet werden.
2. Beförderung der Wahlbriefe
Die Wahlbriefe werden an die auf dem Wahlbriefumschlag bezeichnete Stelle in der Regel durch die Post befördert, es sei denn, der Wähler gibt den Wahlbrief selbst beim Versicherungsträger ab.
3. Behandlung der Wahlbriefe
Die zu erwartende große Zahl von Wahlbriefen lässt es geboten erscheinen, darauf hinzuweisen, dass Wahlausschüsse und Briefwahlleitungen mit der Behandlung der Wahlbriefe bereits vor dem Wahltag beginnen können, soweit das die Vorschriften des § 45 Abs. 1 bis 4 SVWO vorsehen. Die Öffnung der Stimmzettelumschläge (§ 45 Abs. 5 SVWO) ist frühestens am Tag nach dem Wahltag zulässig.
Ist bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweis auf Stimmzettelumschläge verzichtet worden (§ 42 Abs. 2 SVWO), darf die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen erst nach dem Wahltag vorgenommen werden (§ 42 Abs. 3 SVWO).
4. Muster für Vordrucke
Es wird empfohlen, folgende Muster zu verwenden:
a) Für die Bestellung der Mitglieder der Briefwahlleitungen
Anlage 1a: Anschreiben über die Bestellung zum Mitglied einer Briefwahlleitung
Anlage 1b: Empfangsbestätigung
b) Für die Unterrichtung der Mitglieder der Briefwahlleitungen
Anlage 2a: Merkblatt für die Briefwahlleitungen -
zu verwenden in den Fällen, in denen aufgrund von Wahlausweisen
gewählt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SVWO) sowie in den Fällen, in denen besondere personenbezogene Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen als Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 SVWO)
Anlage 2b: Merkblatt für die Briefwahlleitungen -
zu verwenden in den Fällen, in denen besondere personenbezogene
Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen, - die verschlüsselt sind und deshalb den Stimmzettelumschlag entbehrlich machen -, als Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 SVWO)
c) Für die Anträge auf Entschädigung nach § 9 SVWO
Das Muster für den Antrag auf Entschädigung der Mitglieder der Briefwahlleitungen und anderer Wahlhelfer wird der Bundeswahlbeauftragte – aufgrund einer bevorstehenden Gesetzesänderung zu § 9 SVWO im Rahmen des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes – zu gegebener Zeit gesondert bekannt geben.
Essen, den 18. April 2005
Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW
Schürmann