MBl. NRW. 2006 S. 236
II
11. Nachtrag vom 29.3.2006 zum Anhang 2 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994
II.
11. Nachtrag vom 29.3.2006
 zum Anhang 2 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe
 vom 18.2.1994
Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.02.1994 wird in ihrem Anhang 2, dieser zuletzt geändert durch den 10. Nachtrag vom 28.06.2005, wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderungen im Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung der AOK Westfalen-Lippe finden entsprechende Anwendung für den nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durchzuführenden Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, soweit im Folgenden oder im AAG nichts anderes bestimmt ist.“
Artikel 2
 Änderungen im Abschnitt B: Ausgleichsberechtigte Arbeitgeber
§ 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Beteiligte Arbeitgeber
(1) Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (§ 1 Abs. 1 AAG) nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 AAG beschäftigen.
(2) Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (§ 1 Abs. 2 AAG) nehmen alle Arbeitgeber teil.
(3) Am Ausgleichsverfahren sind die in § 11 Abs. 2 und § 12 AAG genannten Personen und Einrichtungen nicht beteiligt. Dasselbe gilt für die in § 11 Abs. 1 AAG genannten Personen und Einrichtungen, soweit es sich um das Ausgleichsverfahren nach § 1 Abs. 1 AAG handelt.“
Artikel 3
Änderungen im Abschnitt C: Erstattungen
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die AOK erstattet den an dem Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern
70 v. H. des für den in § 3 und den in § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit). Dabei werden die Aufwendungen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 4
Änderungen im Abschnitt D: Umlagen
§ 4 wird wie folgt geändert:
in Absatz 2 werden die Worte „bei Krankheit“ durch die Worte „für Entgeltfortzahlung“ sowie die Angabe „§ 14 Abs. 2 LFZG“ durch die Angabe „§ 7 AAG“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 LFZG“ durch die Angabe „§ 7 AAG“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderungen im Abschnitt E: Widerspruchsstelle
In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 8 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 8 Nr. 6“ ersetzt.
Artikel 6
Änderungen im Abschnitt G: Verwaltung der Mittel
In § 7 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „bei Krankheit“ durch die Worte „für Entgeltfortzahlung“ ersetzt.
Artikel 7
In-Kraft-Treten
Dieser Nachtrag tritt am 1.1.2006 in Kraft.
Dortmund, den 29. März 2006
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates in Angelegenheiten
des Ausgleichs von Arbeitgeberaufwendungen bei
Krankheit und Mutterschaft
Dr. P r o j a h n
Der Vorsitzende des Vorstandes
N a d o l n y
Genehmigung
Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 11 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.
Essen, den 30. März 2006
II 1-3600.1-2-I
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
M i c h a l s k i