MBl. NRW. 2010 S. 627
Verkündungsblatt
Ministerialblatt (MBL. NRW)
Ausgabe
Veröffentlichungsdatum
Seite
627
II
Entscheidung im Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung Bek. der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 15.6.2010
Entscheidung im Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
Bek. der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 15.6.2010
Der Wahlausschuss beschließt einstimmig, den Antrag des VdF NRW vom 27.2.2010 auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung zurückzuweisen. Der VdF NRW bedarf als Landesfeuerwehrverband keiner Feststellung der Vorschlagsberechtigung. Mit der Eintragung in das Vereinsregister am 19.3.2010 beim Amtsgericht Köln hat der VdF NRW als Landesfeuerwehrverband gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB IV das Recht, eine Vorschlagsliste einzureichen.
Düsseldorf, den 15.6.2010
Jochen J a h n
Vorsitzender des Wahlausschusses