MBl. NRW. 2014 S. 132
I
Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 23.11.2013
21220
Änderung der Gebührenordnung
der Ärztekammer Nordrhein
vom 23.11.2013
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23.11.2013 folgende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19.11.2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384), zuletzt geändert am 10.11.2012 (MBl. NRW. 2013 S. 91), beschlossen:
Artikel 1
Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19.11.2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384), zuletzt geändert am 10.11.2012 (MBl. NRW. 2013 S. 91), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Nr. 1.6 wird wie folgt gefasst:
„1.6
Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW 130,-- Euro“
2. Nr. 1.7 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:
„1.7
Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW 130,-- Euro“
3. Nr. 1.8 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:
„1.8
Kenntnisprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW 200,-- Euro“
4. Nr. 1.6 alte Fassung wird zu Nr. 1.9
5. Nr. 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3
Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW 200,-- Euro“
6. Nr. 2.4 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:
„2.4
Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede
nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW 130,-- Euro“
7. Nr. 2.3 alte Fassung wird zu Nr. 2.5
8. Nr. 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„4.1.2.2
Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V)
- inhaltliche nachträgliche Änderung 2.000,-- Euro
- Prüfstellennachmeldung / -änderung für bis zu
drei beteiligte Ethikkommissionen 1.000,-- Euro
- jede weitere beteiligte Ethikkommission 200,-- Euro“
9. Nr. 4.1.3.2 wird wie folgt gefasst:
„4.1.3.2
Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V)
- inhaltliche nachträgliche Änderung 100,-- bis 1.000,-- Euro
- Prüfstellennachmeldung für bis zu drei Prüfstellen 1.300,--Euro
(bei erstmalig von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung)
- Prüfstellennachmeldung / -änderung für bis zu drei Prüfstellen 400,-- Euro
(bei bereits von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung)
- jede weitere Prüfstelle 100,-- Euro“
10. Nr. 8.3 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:
„8.3
Begehung und Beratung eines IVF-Zentrums
bei qualitativen Auffälligkeiten“ 1.000,-- Euro
11. Nr. 8.4 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:
„8.4
Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz/Zyklus
bei assistierter Reproduktion“ 1,70 Euro
12. Nach Nr. 14 wird Nr. 15 neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:
„15.
Zertifizierung eines Perinatalzentrums
- Durchführungsgebühr pro Perinatalzentrum 3.000,-- Euro
- Voraudit auf Wunsch 1.000,-- Euro“
13. Nr. 15 alte Fassung wird zu Nr. 16 neue Fassung
14. Nr. 16 alte Fassung wird zu Nr. 17 neue Fassung und wie folgt gefasst:
„17.
Anerkennungen von Fortbildungen
17.1
E-Learning, Blended-Learning (erste Fortbildungseinheit) 300,-- Euro
17.2
jede weitere Fortbildungseinheit 50,-- Euro
17.3
Fortbildungszertifikate 20,-- Euro“
15. Nr. 17 bis 19 alte Fassung werden zu Nr. 18 bis 20 neue Fassung
16. Nach Nr. 20 neue Fassung wird Nr. 21 neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:
„21.
Verfahren zur Prüfung der erforderlichen 300,-- Euro
Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO“
17. Nr. 20 bis 24 alte Fassung werden zu Nr. 22 bis 26 neue Fassung
18. Nr. 25 alte Fassung wird zu Nr. 27 neue Fassung und wie folgt gefasst:
„27.
Auslagen Tatsächlich entstandene und erforderliche Höhe“
Artikel 2
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausfertigung:
Düsseldorf, den 27.11.2013
Rudolf H e n k e
- Präsident –
Genehmigt:
Düsseldorf, den 16. Januar 2014
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: - 232 – 0810.44.2 -
Im Auftrag
(G o d r y)
Die Änderung der Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 3.2.2014
Rudolf Henke
- P r ä s i d e n t -