MBl. NRW. 2019 S. 499
I
Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein
21220
Änderung der Gebührenordnung
der Ärztekammer Nordrhein
 Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein
Vom 24. November 2018
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 24. November 2018 aufgrund § 20 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) folgende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384), zuletzt geändert am 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 396), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2019, AZ: G.0920 genehmigt worden ist.
Artikel 1
Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005, zuletzt geändert am 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 396), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Ziffer 12 wird folgender 12.1. eingefügt:
1.1.) Nach Ziffer 12 wird folgender 12.1 eingefügt:
„12.1 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen- je Strahlenschutzverantwortlichen“
1.2.) Die bisherige Ziffer 12.1 wird Ziffer 12.1.1.
1.3.) Die bisherige Ziffer 12.2 wird Ziffer 12.1.2.
1.4.) Die bisherige Ziffer 12.3 wird Ziffer 12.1.3.
1.5.) Die bisherige Ziffer 12.4 wird Ziffer 12.1.4.
1.6.) Die bisherige Ziffer 12.5 wird Ziffer 12.1.5.
1.7.) Nach Ziffer 12.1.5 wird folgender 12.1.6 eingefügt:
| „Teleradiologie – je Genehmigung (ggf. Tag und Nacht) für den ersten Teleradiologen und ersten Gerätestandort | 
 1.000,-- Euro“ | 
1.8.) Nach Ziffer 12.1.6 wird folgender 12.1.7 eingefügt:
| „zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen und/oder Gerätestandort | 
 130,-- Euro“ | 
1.9.) Die Ziffern 13. und 13.1 werden Ziffer 12.2. Diese wird wie folgt gefasst:
| „Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie – je Strahlenschutzverantwortlichen | 
 | 
| je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren | 2.000,-- Euro“ | 
1.10.) Die Ziffer 13.2 wird Ziffer 12.3 und wird wie folgt gefasst:
„Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen“
1.11.) Die bisherige Ziffer 13.2.1 wird Ziffer 12.3.1
1.12.) Die bisherige Ziffer 13.2.2 wird Ziffer 12.3.2
1.13.) Nach 12.3.2 wird folgender 12.4 eingefügt:
| „Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung | 65,-- Euro“ | 
b) Nach Ziffer 12.4 wird folgende Angabe eingefügt:
„13. (aufgehoben)“
c) Ziffer 18 wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 18 werden vor das Wort „Anerkennung“ die Wörter „Bearbeitung von Anträgen zur“ eingefügt.
2. Die Ziffer 18.1.1 wird wie folgt gefasst:
| „kostenpflichtige und/oder gesponserte und/oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung | 
 150,-- Euro“ | 
3. Die Ziffer 18.1.2 wird wie folgt gefasst:
| „Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich | 
 
 150,-- Euro“ | 
4. In der Ziffer 18.2 werden die Wörter „Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als elektronisch verfügbare Version,“ und die Angabe „D,“ gestrichen.
5. Nach Ziffer 18.2.2 werden folgende Ziffern 18.3 bis 18.3.3 eingefügt:
| „18.3 Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als elektronisch verfügbare Version (Kat. D) 
 | 
 | 
| 18.3.1 erste Fortbildungseinheit, beschränkt auf ein Jahr 
 | 300,-- Euro | 
| 18.3.2 jede weitere Fortbildungseinheit, beschränkt auf ein Jahr 
 | 50,-- Euro | 
| 18.3.3 Verlängerungsanträge nach 18.3.1 und 18.3.2 | 150,-- Euro“ | 
d) Nach Ziffer 18.3.3 wird folgende Ziffer 18a eingefügt:
| „18a Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 10 Fortbildungsordnung | 
 | 
| 18a.1  Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von   Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte pro Jahr 
 18a.2 Bearbeitung von Verlängerungsanträgen 
 | 800,-- Euro 
 
 400,-- Euro“ | 
2. In § 3 wird das Wort „Arzthelferinnen“ durch die Wörter „Medizinische Fachangestellte“ ersetzt.
Artikel 2
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 17. Dezember 2018
Rudolf  H e n k e
Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf, den 05. September 2019
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ: G.0920
Im Auftrag
(Hamm)
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 24. November 2018 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 16. September 2019
Rudolf  H e n k e
Präsident