MBl. NRW. 2021 S. 740
I
Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
2057
Überfall-/Einbruchmeldeanlagen
beziehungsweise
Anlagen für Notfälle/Gefahren
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Runderlass des Ministeriums des Innern
- 402 - 25.02.06 -
Vom 20. September 2021
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In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Empfangseinrichtungen, im Folgenden EE-Pol, für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren eingerichtet werden.
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Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) inklusive der Anlagen 1 bis 13.
Diese sowie der Anhang 1, siehe Nummer 3, stehen als Download auf der Homepage des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste, https://lzpd.polizei.nrw/artikel/ueberfall-und-einbruchmeldeanlagen, zur Verfügung.
Die ÜEA-Richtlinie sowie die Anlagen 1 bis 13 sind nachfolgend aufgeführt.
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Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei |
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Anlage 1 |
Abkürzungen, Begriffe und Definitionen |
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Anlage 2 |
Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung (Abbildung) |
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Anlage 3 |
Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA |
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Anlage 4 |
Antrag für die Abnahme einer ÜEA mit Abnahmeprotokoll und Anlagenbeschreibungen |
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Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA Überfall-/Einbruchmeldeanlage (für neue ÜEA) Stand: April 2020 |
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Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA Änderung/Ergänzung (für Änderung/Ergänzung bestehender ÜEA) |
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Anlagenbeschreibung NGRS Notfall- und Gefahrenreaktionssystem |
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Anlagenbeschreibung VÜA/VSS Videoüberwachungsanlage |
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Anlagenbeschreibung VÜA/VSS Muster |
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Anlage 5 a |
Projektierungs- und Installationshinweise für ÜMA/EMA (PIH-ÜMA/EMA) |
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Anlage 5 b |
Projektierungs- und Installationshinweise für NGRS (PIH-NGRS) |
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Anlage 5 c |
Projektierungs- und Installationshinweise für VÜA (PIH-VÜA) |
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Anlage 6 |
Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung |
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Anlage 7 a |
Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten |
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Anlage 7 b |
Voraussetzungen für den Konzessionär/ÜEA-Provider und dessen Pflichten |
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Anlage 8 |
Merkblatt für Betreiber von ÜEA |
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Anlage 9 |
Überprüfungen von ÜEA |
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Anlage 10 |
Anforderungen an die Alarmübertragung und -bearbeitung zur bzw. an der EE-Pol |
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Anlage 11 |
Pflichtenheft für ÜEA-Provider |
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Anlage 11 a |
Antrag für ÜEA-Provider |
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Anlage 12 |
Datenschutzhinweise |
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Anlage 13 |
Länderspezifische Zusatzbestimmungen |
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Zur Alarmweiterleitung an die Polizei ist berechtigt, wer aufgrund eines besonderen Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde (Konzessionär bzw. ÜEA-Provider). Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Empfangstechnik für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das Vertragsmuster des Anhangs 1 zu verwenden.
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Nummer 1.6 der Anlage 1) von Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei vorliegen.
2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die neue Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Runderlass vom 18. Dezember 2013 (MBl. NRW. S. 590) ist durch Fristablauf am 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten.