MBl. NRW. 2021 S. 740
I
Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
2057
Überfall-/Einbruchmeldeanlagen
beziehungsweise
Anlagen für Notfälle/Gefahren
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Runderlass des Ministeriums des Innern
- 402 - 25.02.06 -
Vom 20. September 2021
1
1
In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Empfangseinrichtungen, im Folgenden EE-Pol, für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren eingerichtet werden.
2
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) inklusive der Anlagen 1 bis 13.
Diese sowie der Anhang 1, siehe Nummer 3, stehen als Download auf der Homepage des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste, https://lzpd.polizei.nrw/artikel/ueberfall-und-einbruchmeldeanlagen, zur Verfügung.
Die ÜEA-Richtlinie sowie die Anlagen 1 bis 13 sind nachfolgend aufgeführt.
| 
 | Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei | 
| Anlage 1 | Abkürzungen, Begriffe und Definitionen | 
| Anlage 2 | Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung (Abbildung) | 
| Anlage 3 | Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA | 
| Anlage 4 | Antrag für die Abnahme einer ÜEA mit Abnahmeprotokoll und Anlagenbeschreibungen | 
| 
 | Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA Überfall-/Einbruchmeldeanlage (für neue ÜEA) Stand: April 2020 | 
| 
 | Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA Änderung/Ergänzung (für Änderung/Ergänzung bestehender ÜEA) | 
| 
 | Anlagenbeschreibung NGRS Notfall- und Gefahrenreaktionssystem | 
| 
 | Anlagenbeschreibung VÜA/VSS Videoüberwachungsanlage | 
| 
 | Anlagenbeschreibung VÜA/VSS Muster | 
| Anlage 5 a | Projektierungs- und Installationshinweise für ÜMA/EMA (PIH-ÜMA/EMA) | 
| Anlage 5 b | Projektierungs- und Installationshinweise für NGRS (PIH-NGRS) | 
| Anlage 5 c | Projektierungs- und Installationshinweise für VÜA (PIH-VÜA) | 
| Anlage 6 | Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung | 
| Anlage 7 a | Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten | 
| Anlage 7 b | Voraussetzungen für den Konzessionär/ÜEA-Provider und dessen Pflichten | 
| Anlage 8 | Merkblatt für Betreiber von ÜEA | 
| Anlage 9 | Überprüfungen von ÜEA | 
| Anlage 10 | Anforderungen an die Alarmübertragung und -bearbeitung zur bzw. an der EE-Pol | 
| Anlage 11 | Pflichtenheft für ÜEA-Provider | 
| Anlage 11 a | Antrag für ÜEA-Provider | 
| Anlage 12 | Datenschutzhinweise | 
| Anlage 13 | Länderspezifische Zusatzbestimmungen | 
3
Zur Alarmweiterleitung an die Polizei ist berechtigt, wer aufgrund eines besonderen Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde (Konzessionär bzw. ÜEA-Provider). Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Empfangstechnik für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das Vertragsmuster des Anhangs 1 zu verwenden.
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Nummer 1.6 der Anlage 1) von Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei vorliegen.
2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die neue Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Runderlass vom 18. Dezember 2013 (MBl. NRW. S. 590) ist durch Fristablauf am 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten.