MBl. NRW. 2024 S. 1026
I
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 in der Fassung vom 25. November 2023
21220
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 28. März 1981
in der Fassung vom 25. November 2023
Aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 25. November 2023 folgende Änderungen der Verwaltungsgebührenordnung beschlossen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe B Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Das Verfahren zu Abschluss- oder Wiederholungs-
Prüfungen bei Medizinischen Fachangestellten = € 200,00“
b) Buchstaben B Ziffer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Durchführung von Zwischenprüfungen bei
Medizinischen Fachangestellten = € 50,00“
c) In Buchstabe B Ziffer 4 wird vor dem Wort „Anerkennung“ das Wort „die“ gestrichen und die Wörter „das Verfahren zur“ eingefügt und das Wort „MFA“ durch die Wörter „Medizinische Fachangestellten“ ersetzt.
d) In Buchstabe B Ziffer 5 wird das Wort „MFA“ durch die Wörter „Medizinische Fachangestellten“ ersetzt.
e) In Buchstabe B Ziffer 6 werden vor dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „das Verfahren zur“ angehängt.
f) Buchstabe C Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Beurteilung durch die „Ärztlichen Stellen“
- Begehung durch eine Kommission bei Auffälligkeiten = € 1.200,00“
g) Buchstabe C Ziffer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
„1.2. Ärztliche Stelle Strahlentherapie – je eigenverantwortlichen
Betriebs- bzw. Umgangsgenehmigungsinhaber
- je Gerät in der Tele-/Brachytherapie = € 2.400,00
- Röntgentherapiegeräte/Seed-Implantationen = € 1.300,00
- Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung = € 150,00“
h) Buchstabe C Ziffer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3. Ärztliche Stelle Nuklearmedizin – je eigenverantwortlichen
Umgangsgenehmigungsinhaber
- je Gerät in der Nuklearmedizin = € 950,00
- je PET-Gerät = € 950,00
- Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung = € 150,00“
i) Buchstabe C Ziffer 2.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4. Qualitätssicherung Reproduktionsmedizin
- Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz = € 2,10
- Begehung und Beratung eines reproduktions-
medizinischen Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten = € 1.200,00“
j) Buchstabe C Ziffer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Zertifizierung der Brustzentren
- Durchführungsgebühr je Brustzentrum = € 7.650,00
- zusätzliche Gebühr bei Zentren mit mehr als
einem Standort, je Standort = € 2.500,00
- Voraudit je Standort = € 2.500,00
- Nachaudit je Standort = € 2.500,00
- Überwachungsaudit je Standort = € 1.400,00
- Zertifizierung einer Kooperationspraxis durch
Dokumentenprüfung = € 250,00
- Zertifizierung einer Kooperationspraxis durch
Vor-Ort-Auditierung = € 700,00“
k) Buchstabe C Ziffer 5 werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:
„Jährliche Gebühren für transfundierende Einrichtungen:
- Vertragsarztpraxen und MVZs mit bis zu drei Ärztinnen
und Ärzten = € 80,00
- Stationäre Einrichtung mit bis zu vier transfundierenden
Abteilungen und Vertragspraxen sowie MVZs mit mehr
als drei Ärztinnen und Ärzten = € 160,00
- Stationäre Einrichtungen mit mehr als vier
transfundierenden Abteilungen = € 240,00“
l) Buchstabe G Ziffer 1 wird neu gefasst:
„1. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungspunkten
im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Anerkennung
von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bei vollständigem Antragseingang
spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
1.1 Präsenzveranstaltungen, Webinare oder
Hybrid-Veranstaltungen mit Teilnahmegebühren = € 175,00
1.2 Präsenzveranstaltungen, Webinare oder Hybrid-
Veranstaltungen mit Sponsoring = € 250,00
1.3 Präsenzveranstaltungen, Webinare oder Hybrid-
Veranstaltungen mit Sponsoring, bei denen der
Veranstalter und Sponsor identisch sind = € 350,00
1.4 Printmedien on-demand-Webinare = € 200,00
1.5 eLearning, Blended-Learning = € 300,00
1.6 eLearning, Blended Learning mit Prüfung auf die
qualitätssteigernden Kriterien der Bundesärztekammer
in der jeweils aktuellen Fassung = € 500,00“
m) Buchstabe G Ziffer 2 wird neu gefasst:
„2. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungspunkten
im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Anerkennung
von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bei vollständigem Antragseingang
weniger als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
- ohne Grundgebühr nach Ziffer G 1 = € 100,00
- mit Grundgebühr nach Ziffer G 1 zuzüglich
zur Grundgebühr = € 100,00“
2. § 4 wird gestrichen.
3. Der bisherige § 5 wird § 4.
4. Der bisherige § 6 wird § 5.
5. Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 27. November 2023
Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert G e h l e
Genehmigt.
Düsseldorf, den 24. Oktober 2024
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: G. 0921
Im Auftrag
H a m m
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im „Westfälischen Ärzteblatt“ sowie auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekanntgemacht.
Münster, den 7. November 2024
Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert G e h l e