MBl. NRW. 2024 S. 1197
I
Änderung der Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus
7861
Änderung der
Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4 - 63.03.10.04 – 001005
Vom 25. November 2024
1
Die Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus vom 31. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 604) werden wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben c bis e werden aufgehoben.
b) Die Buchstaben f und g werden die Buchstaben c und d.
c) Buchstabe h wird aufgehoben.
d) Nach dem neuen Buchstaben d werden folgende Buchstaben e und f eingefügt:
„e) des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),
f) der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 927),“
e) Buchstabe i wird Buchstabe g.
2. In Nummer 3 wird die Angabe „;2022 I. S.“ durch ein Komma ersetzt.
3. Nummer 4.1.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1.1
einen Grundantrag gemäß § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vor Beginn des Verpflichtungszeitraums und jährlich einen Zahlungsantrag gemäß § 16 des GAP-Fördergesetzes NRW bei der Bewilligungsbehörde stellen,“
4. Die Nummern 4.1.3 und 4.1.4 werden wie folgt gefasst:
„4.1.3
für die im Zuwendungsbescheid festgelegte Dauer des Verpflichtungszeitraums lückenlos dem Kontrollverfahren gemäß Nummer 5.1 unterliegen,
4.1.4
entsprechend § 20 Absatz 2 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier im Rahmen der Kontrollen mitwirken.“
5. Nummer 4.1.5 wird aufgehoben.
6. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen gemäß § 7 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier förderfähig sein und in Nordrhein-Westfalen liegen. Die Flächen müssen außerdem mit einer Kultur bewirtschaftet werden, die gemäß der Übersicht der förderfähigen Nutzartcodierungen förderfähig ist. Über die förderfähigen Nutzartcodierungen wird jährlich neu entschieden. Landschaftselemente nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind nicht zuwendungsfähig.“
7. Die Nummern 5 bis 5.3 werden wie folgt gefasst:
„5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
5.1
für die im Zuwendungsbescheid festgelegte Dauer im gesamten Betrieb ökologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 zu betreiben. Insbesondere sind die Vorschriften für die Pflanzenproduktion gemäß Artikel 12, die Vorschriften für die Tierproduktion gemäß Artikel 14 sowie die in Anhang 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten detaillierten Produktionsvorschriften bezüglich der Pflanzen- und Tierproduktion einzuhalten. Von dieser Verpflichtung sind die Bienenhaltung und die Aquakultur ausgenommen.
5.2
für jedes Verpflichtungsjahr eine vollständig ausgefüllte Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Kontrolle (Datum der Prüfbescheinigung) vorzulegen. Es muss in jedem Verpflichtungsjahr eine Kontrolle gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt werden. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann vorsehen, dass die Kontrollstelle die Prüfbescheinigung unmittelbar elektronisch an die dafür vorgesehene Stelle übermittelt,
5.3
im Fall der Beantragung von Prämien für Dauergrünland im jeweiligen Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen Viehbesatz von mindestens 0,30 Raufutter fressenden Großvieheinheiten (RGV), gemäß Anlage 2, je Hektar Dauergrünland einzuhalten,“
8. Die Nummern 5.5 und 5.6 werden wie folgt gefasst:
„5.5
sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und EU-Recht einzuhalten,
5.6
ihrer Anzeigepflicht nach § 5 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier nachzukommen,“
9. Nummer 5.7 wird aufgehoben.
10. Nummer 5.8 wird Nummer 5.7.
11. Die Nummern 8.1.1 bis 8.1.3 werden wie folgt gefasst:
„8.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung der Flächenumfang, muss der Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum entsprechend der eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.
8.1.2
Soweit die zusätzliche Fläche vom Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet wird, kann auf Grund des jährlichen Zahlungsantrags gemäß der Nummer 9.3 für diese zusätzliche Fläche - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - eine Auszahlung erfolgen.
8.1.3
Ungeachtet der Nummer 8.1.2 kann, soweit der Zuwendungsempfänger zusätzliche Flächen in die Verpflichtung einbeziehen möchten, die laufende Bewilligung auf Antrag (Ersetzungsantrag) durch eine neue Bewilligung ersetzt werden, die sowohl die bisherigen als auch die neu beantragten Flächen umfasst. Über die Möglichkeit, Ersetzungsanträge bewilligen zu können, wird jährlich neu entschieden.“
12. Die Nummern 8.1.4 und 8.2 werden aufgehoben.
13. Die Nummer 8.3 wird Nummer 8.2 und wie folgt gefasst:
„8.2
Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse“
14. Die Nummern 8.3.1 und 8.3.2 werden aufgehoben.
15. Nummer 8.3.3 wird Nummer 8.2.1.
16. Die Nummern 8.3.4 bis 8.4 werden aufgehoben.
17. Nummer 8.4.1 wird Nummer 8.2.2 und wie folgt gefasst:
„8.2.2
Die bei Verstößen gegen Verpflichtungen anzuwendenden Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse richten sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den festgelegten Bestimmungen vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.
Führt die Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Verstößen zum Ergebnis, dass das Ziel der Maßnahme nicht mehr erreichbar ist, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern. Der Zuwendungsempfänger wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer erneuten Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.“
18. Nummer 8.4.2 wird Nummer 8.3.
19. Nummer 8.4.2.1 wird aufgehoben.
20. Die Nummern 8.4.2.2 bis 8.4.2.4 werden die Nummern 8.3.1 bis 8.3.3.
21. Nummer 8.4.2.5 wird aufgehoben.
22. Die Nummern 8.4.2.6 und 8.4.2.7 werden die Nummern 8.3.4 und 8.3.5.
23. Nummer 8.4.2.8 wird Nummer 8.3.6 und wie folgt gefasst:
„8.3.6
Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche Verpflichtung in derselben Maßnahme nach den Nummern 5.1 und 5.3 während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, ist der Zuwendungsbetrag neben der gemäß Nummer 8.3.1 und 8.3.3 vorzunehmenden Kürzung, zusätzlich um den halben Prozentwert zu kürzen, der beim zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß angewendet wurde.“
24. Die Nummern 8.4.2.9 und 8.4.2.10 werden die Nummern 8.3.7 und 8.3.8.
25. Nummer 8.4.3 wird aufgehoben.
26. Nummer 8.5 wird Nummer 8.4 und die Angabe „beziehungsweise Anlage 2“ gestrichen.
27. Die Nummern 9.1 bis 9.7 werden wie folgt gefasst:
„9.1
Der Grundantrag ist entsprechend § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier einzureichen.
9.2
Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist hierbei das Kalenderjahr.
9.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Zahlungsantrag im Sammelantrag ist entsprechend § 16 des GAP-Fördergesetzes NRW für das laufende Verpflichtungsjahr fristgerecht zu stellen.
9.4
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6 und 8.
9.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Grundantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Zahlungsantrag im Sammelantrag, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
9.6
Es gilt eine Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar, für Unterglasflächen von 0,01 Hektar.“
28. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
29. Anlage 2 wird Anlage 1 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kombinationsmöglichkeiten bei der Förderung des ökologischen Landbaus
für Grund- und Folgeanträge“
b) In Spalte 2 „Erläuterungen“ wird jeweils die Angabe „bzw. Erschwernisausgleich“ gestrichen.
30. Anlage 3 wird Anlage 2.
2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in Kraft.