MBl. NRW. 2024 S. 1210
I
Änderung der Waffenrichtlinie Polizei NRW
2057
Änderung
der Waffenrichtlinie Polizei NRW
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 433-22.63.08.01 -
Vom 5. Dezember 2024
1
Die Waffenrichtlinie Polizei NRW vom 24. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 134.) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1.1
Anwendung des Waffengesetzes
Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist geändert worden ist, findet dieses auf die Polizeien des Bundes und der Länder und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, keine Anwendung. Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes gilt dies ebenfalls bei Polizeibediensteten mit Vollzugsaufgaben für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen und Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind.
Ist das Tätigwerden nicht als dienstlich anzusehen und liegt keine Ermächtigung zum außerdienstlichen Umgang mit der Dienstwaffe und Munition durch diese Richtlinie vor, kann eine Freistellung vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes nicht angenommen werden. Die sich aus dem Waffengesetz ergebenden Regelungen, insbesondere die Erlaubnispflicht zum Umgang mit Waffen, gelten dann unmittelbar.
Die Erlaubnis zum Umgang mit Kriegswaffen ergibt sich aus § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist.“
2. Der Nummer 2.1 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Führen von Dienstwaffen ist, soweit durch Runderlass „Einsatztraining der Polizei NRW“ vom 24. Februar 2012 (MBl. NRW. S. 136.) vorgesehen, zuvor der Erwerb der Berechtigung erforderlich.“
3. In Nummer 2.1.1 Satz 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „(GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350)“ die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
4. Nummer 2.1.2 wird wie folgt gefasst:
„2.1.2
Ausnahmen der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Umgang nach Nummer 2.1 gilt nicht, wenn der sichere Umgang nicht gewährleitet ist. Dies ist insbesondere anzunehmen
a) unter dem Einfluss von Alkohol und
b) unter dem Einfluss von Medikamenten oder anderen berauschenden Stoffen, die die geistige oder körperliche Leistung nicht nur unbedeutend beeinträchtigen können.
Für den außerdienstlichen Umgang nach Nummer 2.1 Satz 2 ist dies zusätzlich insbesondere anzunehmen
a) bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, zum Beispiel an Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten und Versammlungen,
b) während einer längeren Erkrankung, einer Kur, eines Krankenhausaufenthaltes oder sonstiger längerer außerdienstlicher Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort sowie
c) während eines Urlaubs, soweit nach der Anreise und vor der Abreise die Aufbewahrung der Dienstwaffe und Munition am Reiseort nicht gesichert in einer Polizeidienststelle erfolgt.
Des Weiteren gilt die Ermächtigung zum außerdienstlichen Umgang nach Nummer 2.1 Satz 2 nicht
a) für das Ausland,
b) für die Beförderung in Luftfahrzeugen,
c) wenn die nach Nummer 2.1 Satz 4 erforderliche Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe nicht erworben wurde oder erloschen ist und
d) wenn die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffe entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie nicht gewährleistet ist.
Die dienstvorgesetzte Stelle kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte schriftlich ermächtigen, die Dienstwaffe
a) entgegen der Beschränkungen des Satzes 4 Buchstabe a zu führen, wenn deren gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, zum Beispiel bei grenznahem Wohnsitz im Ausland, ist und zuvor eine entsprechende Erlaubnis im Einzelfall bei der zuständigen ausländischen Behörde eingeholt wurde, sowie
b) auch in den Fällen des Satzes 3 Buchstaben a bis c, nicht aber bei der Teilnahme an Versammlungen, zu führen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch Dritte vorliegen.
Die Erteilung sowie die Aufhebung beziehungsweise der Widerruf von Ermächtigungen nach Satz 5 sind aktenkundig zu machen und in den Fällen des Satzes 5 Buchstabe a dem LZPD NRW anzuzeigen.“
5. Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2.2
Ermächtigung von Verwaltungsbediensteten
Angestellte und verbeamtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, im Folgenden Verwaltungsbedienstete, können im Einzelfall bei dienstlichem Interesse im Zusammenhang mit der konkreten Aufgabenwahrnehmung von der personalverantwortlichen Polizeibehörde ermächtigt werden, dienstlich Umgang mit einer Dienstwaffe und Munition sowie mit Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln zu haben, sofern sie eine Qualifizierung zum sicheren Umgang abgeschlossen und für Schusswaffen zusätzlich einen Sachkundenachweis nach § 7 des Waffengesetzes erworben haben. Die Ermächtigung kann umfänglich oder nur für einzelne Dienstwaffen erteilt werden und ist auf die erforderlichen Umgangsformen, beispielsweise ausschließlich auf den dienstlichen Besitz, zu beschränken. Über die Erforderlichkeit und den Umfang von Qualifizierungsmaßnahmen nach Satz 1 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium gesondert.
Verwaltungsbedienstete können nach Satz 1 auch ohne eine zusätzliche Qualifizierung ausschließlich zum dienstlichen Transport und zum Überlassen von Dienstwaffen und Munition ermächtigt werden, soweit
a) der Transport außerhalb polizeilicher Liegenschaften ausschließlich in Dienstfahrzeugen erfolgt,
b) der Zugriff auf Dienstwaffen und beziehungsweise oder Munition durch die Transportierende oder den Transportierenden durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist,
c) bereits vor Transportbeginn sichergestellt ist, dass das Überlassen der zu transportierenden Dienstwaffen und beziehungsweise oder Munition sowie von Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln durch eine und nach dem Transport an eine nach dieser Richtlinie zum Umgang ermächtigte Person erfolgt und
d) ein Nachweis über den Transport sowie den Umfang der zu transportierenden Dienstwaffen und beziehungsweise oder Munition mitgeführt werden.
Die Erteilung sowie die Aufhebung beziehungsweise der Widerruf von Ermächtigungen nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. Soweit sich diese auf Schusswaffen beziehen, sind sie zudem dem LZPD NRW anzuzeigen. Der Nachweis über die Qualifizierung und gegebenenfalls über die Sachkunde sowie über Belehrungen nach den Nummern 1.3 und 2.2.3 sind aktenkundig zu machen.
Mit der Ermächtigung zum Führen der Dienstwaffe für Verwaltungsbedienstete geht keine Ermächtigung zum Gebrauch dieser im Rahmen des unmittelbaren Zwangs einher. Die Anwendung des Zwangs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls innerdienstlichen Weisungen.“
6. Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2.2.4 eingefügt:
„2.2.4
Ausnahmen der Ermächtigung für Verwaltungsbedienstete
Die Ermächtigung zum Umgang nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 gilt nicht, wenn der sichere Umgang analog zu den Vorgaben der Nummer 2.1.2 Satz 2 nicht gewährleistet ist.“
2
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.