MBl. NRW. 2024 S. 1261
I
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „kinderstark – NRW schafft Chancen“ zum Aufbau kommunaler Präventionsketten
2170
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen
im Rahmen des Landesprogramms „kinderstark – NRW schafft Chancen“
zum Aufbau kommunaler Präventionsketten
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
97.20.01.01-000001
Vom 10. Dezember 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen zum Aufbau und zur Stärkung kommunaler Präventionsketten zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien von der Schwangerschaft bis zum Übergang von der Schule zum Beruf. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden strukturbildende Maßnahmen zur Stärkung kommunaler Vernetzung und Koordinierung in Hinblick auf die fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien mit dem Ziel einer integrierten örtlichen Gesamtstrategie zur Kinder- und Jugendarmutsprävention. Darüber hinaus werden ausgewählte Maßnahmen gefördert, die eine Verbesserung der Entwicklungs- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen bewirken.
2.2
Aufbauend auf der Netzwerkkoordinierung „Frühe Hilfen“ fördert das Land prioritär die Koordination der Präventionsketten in der kommunalen Verwaltung für Kinder ab vier Jahren bis zum Übergang von der Schule zum Beruf.
2.3
Soweit eine Doppelförderung oder eine anderweitige Finanzierung ausgeschlossen ist, kann die Zuwendung für eine oder mehrere der nachfolgenden Handlungsfelder eingesetzt werden:
a) Familiengrundschulzentren,
b) Lotsendienste in Geburts- und Kinderkliniken,
c) Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen, gynäkologischen und zahnärztlichen Praxen,
d) Einrichtung von kommunalen Familienbüros sowie
e) Ausbau aufsuchender Angebote von Regeleinrichtungen wie Familienzentren, Familienbüros, Familienbildungsstätten oder Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger entscheidet über Art und Umfang dieser Maßnahmen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte, die Träger eines Jugendamtes in Nordrhein-Westfalen sind.
3.2
Bei fachübergreifenden Kooperationen einschließlich ämter- und dezernatsübergreifender Kooperationen kann die Zuwendung unter Beachtung der Nummer 12 der VVG zu § 44 LHO an anerkannte Träger der Jugendhilfe weitergeleitet werden, wenn die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verfügt über eine Fachkraft zur Koordination der Präventionsketten beziehungsweise richtet eine solche ein, die die ämter- beziehungsweise dezernatsübergreifende Zusammenarbeit für Kinder, Jugendliche und Familien koordiniert. Diese koordinierende Fachkraft und die zuständige Dezernentin beziehungsweise der zuständige Dezernent sind der Bewilligungsbehörde im Antrag zu benennen.
4.1.2
Die in den Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 eingesetzten Fachkräfte müssen über Kompetenzen in der Jugendhilfe, dem Gesundheitswesen oder dem Schul- und Sozialbereich mit entsprechender Qualifikation verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde. Gemäß § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dafür Sorge zu tragen, dass ihr oder ihm ein erweitertes Führungszeugnis über das in den Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 eingesetzte Personal vorgelegt wird.
4.1.3
Die Maßnahmen dürfen nicht bereits aus Mitteln des Landes oder anderweitiger Förderprogramme oder Maßnahmen finanziert werden. Eine Doppelfinanzierung ist unzulässig.
4.2
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1
Stärkung kommunaler Vernetzung und Koordination
Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme gemäß Nummer 2.2 ist, dass eine Fachkraft zur Koordination der Präventionsketten bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger beschäftigt ist. Eine Förderung der Koordination der Präventionsketten, die über andere Programme oder kommunal beziehungsweise anderweitig finanziert werden, ist ausgeschlossen. Verfügt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits über aus kommunalen Mitteln finanzierte Personen zur Koordination der Präventionsketten, die Netzwerke von der Schwangerschaft bis zum Übergang von der Schule zum Beruf koordinieren, müssen diese der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragstellung namentlich benannt werden.
4.2.2
Förderung von Familiengrundschulzentren
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe a müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:
a) die Grundschule ist eine Offene Ganztagsschule im Primarbereich,
b) die Grundschule befindet sich jeweils in einem Quartier mit überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen oder wird gemessen am örtlichen Durchschnitt von überdurchschnittlich vielen sozial benachteiligten Kindern besucht und
c) der Träger des Ganztags ist beteiligt.
4.2.3
Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen, gynäkologischen und zahnärztlichen Praxen
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe c müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:
a) die Arztpraxis befindet sich in einem Quartier mit gemessen am örtlichen Durchschnitt überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen und
b) Beratungsgespräche mit dem Lotsendienst können in einer störungsfreien Umgebung stattfinden.
4.2.4
Einrichtung von kommunalen Familienbüros
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe d müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:
a) Erstellung oder Weiterentwicklung eines Konzepts für das kommunale Familienbüro mit dem Ziel, die Informationslage von Familien zu verbessern und dadurch eine bedarfsentsprechende Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen zu sichern sowie
b) eine gute Erreichbarkeit des Familienbüros.
4.2.5
Ausbau aufsuchender Angebote
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe e müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:
a) die Maßnahmen werden in Quartieren mit gemessen am örtlichen Durchschnitt überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen platziert oder richten sich an Familien beziehungsweise Jugendliche in belastenden Lebenssituationen,
b) die Maßnahmen werden an Orten durchgeführt, an denen sich die Adressatinnen und Adressaten ohnehin aufhalten und deren Personal sie bereits jedenfalls teilweise kennen,
c) die Maßnahmen sind organisatorisch an Familienzentren, Kitas oder anderen relevanten Regeleinrichtungen angebunden und stärken gerade Eltern der unter Buchstabe a genannten Zielgruppen in ihren Beziehungs-, Versorgungs- und Erziehungskompetenzen und
d) die Maßnahmen haben eine Lotsen- und bei Bedarf Begleitungsfunktion, um Maßnahmen der Familienbildung, Familienberatung und Gesundheitsförderung zu unterstützen sowie um Leistungen und Angebote der Arbeitsverwaltung oder Kindertagesbetreuung wahrnehmen zu können.
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben. Gemeinkosten sind nicht förderfähig.
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 „Koordination der Präventionsketten“ sind:
a) notwendige und angemessene Sach- und Personalausgaben der hauptamtlichen örtlichen Koordination der Präventionsketten,
b) Ausgaben zur Nutzung und Pflege des Online Tools „Guter Start NRW“ sowie
c) Ausgaben für Maßnahmen zur Feststellung von Lücken in den kommunalen Präventionsketten.
5.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe a „Familiengrundschulzentren“ sind:
a) Sach- und Personalausgaben für die Konzeptentwicklung und Durchführung der Angebote,
b) Sach- und Personalausgaben zur Koordination der örtlichen Familiengrundschulzentren sowie
c) Sach- und Personalausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers beziehungsweise der Empfängerin oder des Empfängers der Weiterleitung, die diesem als Träger von Familiengrundschulzentren entstehen.
Im begründeten Ausnahmefall können auch Ausgaben für die notwendige Raumausstattung zuwendungsfähig sein.
5.4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe b „Lotsendienste in Geburts- und Kinderkliniken“ sind:
a) Sach‐ und Personalausgaben für den Einsatz von Lotsinnen und Lotsen sowie b) Sach- und Personalausgaben für die Entwicklung eines Konzepts, welches Ziele und Leistungen des Angebotes darstellt, das Angebot von der Ermittlung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung abgrenzt und die Verfahren zur Identifizierung von Unterstützungsbedarfen sowie zur Vermittlung in die „Frühen Hilfen“ und anderen Hilfen beschreibt.
5.4.4
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe c „Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen, gynäkologischen und zahnärztlichen Praxen“ sind:
a) Sach- und Personalausgaben für den Einsatz von Lotsinnen und Lotsen sowie
b) Sach- und Personalausgaben für die Entwicklung eines Fachkonzepts, welches Ziele und Leistungen des Angebotes darstellt, das Angebot von der Ermittlung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung abgrenzt und die Verfahren zur Identifizierung von Unterstützungsbedarfen, die Zusammenarbeit zwischen der Ärztin, dem Arzt und den Medizinischen Fachangestellten, Lotsinnen und Lotsen sowie die Vermittlung in lokale Angebote beschreibt.
5.4.5
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe d „Einrichtung von kommunalen Familienbüros“ sind:
a) Sachausgaben für Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffungsmaßnahmen, auch zur digitalen Modernisierung, b) Ausgaben für kleine bauliche Maßnahmen, wobei im Einzelfall ein Betrag von 5 000 Euro nicht überschritten werden darf,
c) Sachausgaben zur Konzeptentwicklung und konzeptionellen Weiterentwicklung von kommunalen Familienbüros sowie
d) Personalstellen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers beziehungsweise der Empfängerin oder des Empfängers der Weiterleitung als Träger von Familienbüros können nicht gefördert werden. Zugelassen ist aber die Finanzierung zeitlich befristeter Stellenaufstockungen für die Konzeptentwicklung- und -weiterentwicklung.
5.4.6
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe e „Ausbau aufsuchender Angebote“ sind:
a) Sach- und Personalausgaben für die Konzeptentwicklung,
b) Sach- und Personalausgaben für den Einsatz von Fachkräften,
c) Sach- und Personalausgaben für die Qualifizierung, Fortbildung, Koordination und Fachberatung der im aufsuchenden Angebot tätigen Fachkräfte sowie
d) Erstattung der Aufwendungen für die Teilnahme der tätigen Fachkräfte an der Netzwerkarbeit zu den kommunalen Präventionsketten.
5.5
Fördersatz
Der Fördersatz beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Höchstbetrag pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger wird entsprechend dem Anteil der drei bis unter 18 Jahre alten Kindern und Jugendlichen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung im Jugendamtsbezirk an allen drei bis unter 18 Jahre alten Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen festgelegt. Die Festlegung erfolgt durch das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Zahlen zum Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zwei Jahre vor dem jeweiligen Bewilligungs- und Durchführungszeitraum nach Nummer 6.3.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Als Auflage sind Regelungen nach den Nummern 6.1 bis 6.3 in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.1
Die Logos nach den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 sind zu verwenden.
6.1.1
Es ist das Logo des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und folgende Formulierung zu verwenden: „Mit finanzieller Unterstützung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen“.
6.1.2
Es ist das Logo „kinderstark – NRW schafft Chancen“ zu verwenden. Das Wort „NRW“ kann durch den Namen der jeweiligen Kommune beziehungsweise des Kreises ersetzt werden. Das Logo kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration auch mit anderen positiven Aussagen zu den Zukunftschancen von Kindern kombiniert werden.
6.2
Als maßnahmenbezogene Regelungen sind die in den Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 genannten Auflagen aufzunehmen.
6.2.1
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.2 ist die verbindliche Teilnahme an der Basisqualifizierung der Landesjugendämter zu gewährleisten, sofern eine Fachkraft zur Koordination der Präventionsketten neu eingesetzt wird.
6.2.2
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe a ist zu gewährleisten, dass
a) eine Einbindung des Schulverwaltungsamtes erfolgt,
b) eine Einbindung der Schulaufsicht mit positivem Votum erfolgt und
c) ein verbindlicher Beschluss der Schulkonferenz zur Teilnahme gefasst wurde.
6.2.3
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe b ist zu gewährleisten, dass
a) die Lotsin beziehungsweise der Lotse über eine fachliche Eignung, insbesondere über einen sozialpädagogischen oder vergleichbaren Abschluss als Grundqualifikation, eine Beratungsausbildung, Berufserfahrung in Netzwerkarbeit, eine psychosoziale, pflegerische oder medizinische Grundqualifikation und Kenntnisse der „Frühen Hilfen“ verfügt,
b) die Geburts- und Kinderklinik mindestens einen Raum mit einer Arbeitsplatzausstattung und die arbeitsplatzbezogenen Sachmittel kostenfrei zur Verfügung stellt oder eine nachvollziehbare Umsetzungsperspektive skizziert wird, die deutlich macht, dass dies im Durchführungszeitraum verbindlich erreicht werden soll und
c) das Angebot im Netzwerk „Frühe Hilfen“ vertreten ist.
6.2.4
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe c ist zu gewährleisten, dass
a) die Lotsin oder der Lotse über eine fachliche Eignung, insbesondere über einen sozialpädagogischen oder vergleichbaren Abschluss als Grundqualifikation, eine Beratungsausbildung, Berufserfahrung in Netzwerkarbeit, eine psychosoziale, pflegerische oder medizinische Grundqualifikation verfügt und
b) das Angebot in einem der kommunalen Präventionsketten zugehörigem Netzwerk vertreten ist, je nach Altersbezug zum Beispiel im Netzwerk „Frühe Hilfen“ oder einem anderen Netzwerk.
6.3
Es sind die nachfolgenden Bewilligungs- und Durchführungszeiträume vorgesehen:
a) vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 und
b) vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.
7
Verfahren
Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Anträge sind unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 1 bis zum Ablauf des 31. Januar des Bewilligungs- und Durchführungsjahres zu stellen. Bei Maßnahmen, die zum 1. Januar beginnen sollen, sind Anträge bis zum Ablauf des 31. Oktober des Jahres, das dem Beginn des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums vorausgeht, einzureichen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist der Antrag bis zum Ablauf des 30. November des Jahres, das dem Beginn des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums vorausgeht, einzureichen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Sinne des Satzes 3 ist Nummer 1.3.4 der VVG zu § 44 LHO anzuwenden.
Abweichend von den Sätzen 2 und 3 sind Anträge für das Bewilligungs- und Durchführungsjahr 2025 bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 beziehungsweise bei Fortsetzungsmaßnahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.
7.1.2
Stehen nach Ende der Antragsfrist des jeweils laufenden Bewilligungsjahres noch Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die oberste Landesjugendbehörde entscheiden, diese nach den Vorgaben dieser Richtlinie für zusätzliche Maßnahmen ergänzend bereit zu stellen. Antragsberechtigt sind nur Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, denen für das laufende Bewilligungsjahr bereits eine Zuwendung bewilligt worden ist. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 1. April des laufenden Bewilligungsjahres, eine Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist nur dann zulässig, wenn es sich um die Fortsetzung von Maßnahmen nach Nummer 7.1.1 Satz 3 und 4 handelt.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die zuständigen Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe. Sie bewilligen Zuwendungen durch einen Zuwendungsbescheid unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2 nach pflichtgemäßem Ermessen.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 3 innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vor.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „kinderstark – NRW schafft Chancen“ zum Aufbau kommunaler Präventionsketten vom 23. November 2023 (MBl. NRW. S. 1380) außer Kraft.