MBl. NRW. 2024 S. 93
I
Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS) hier: Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen Zu § 13 Abs. 2 und 3 Landeshaushaltsordnung (LHO)
631
Verwaltungsvorschriften
zur Haushaltssystematik
des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS)
hier: Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen
Zu § 13 Abs. 2 und 3 Landeshaushaltsordnung (LHO)
Runderlass des Ministeriums der Finanzen
vom 9. Dezember 2023
1
Das Bund/Länder-Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a Haushaltsgrundsätzegesetz hat den harmonisierten Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen als Standard beschlossen, der bei Bund und Ländern zur Entfaltung der Rechtswirkung durch Verwaltungsvorschriften umzusetzen ist.
Aufgrund der dem Ministerium der Finanzen durch § 5 Abs. 2 der LHO vom 26. April 1999 (SGV. NRW 630), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 2019 (GV. NRW. S. 803) erteilten Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung werden nach Anhörung des Landesrechnungshofs die nachstehend abgedruckten Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (I. Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan und II. Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen/ZH-GPl) bekanntgegeben.
2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2.1
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.
2.2
Die Vorschriften sind erstmals bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 anzuwenden.
2.3
Die mit Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 25. Juli 2014 (MBl. NRW. 452) bekanntgegebenen Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik, zu § 13 Abs. 2, 3 LHO, gelten letztmalig für die Aufstellung, die Ausführung und die Rechnungslegung des Haushaltsplans 2024. Sie treten mit Ablauf des Haushaltsjahres 2024 außer Kraft.
Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan
1. Gliederung
Der Gruppierungsplan gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend in
Hauptgruppen - Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl,
Obergruppen - Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,
Gruppen - Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.
Die Hauptgruppen beginnen mit der Ziffer 0, die Obergruppen mit der Ziffer 1.
Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge. Eine konsequente Anwendung ist notwendig für die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.
2. Zuordnungshinweise; Schwerpunktprinzip
Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten verbindlich erläutert. Die Zuordnungshinweise enthalten auch Abgrenzungen zu und Verweise auf andere Hauptgruppen, Obergruppen und Gruppen. Sie sind nicht abschließend, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
Sollen Einnahmen oder Ausgaben verschiedener Arten zusammengefasst werden, weil eine Aufteilung nicht vertretbar ist, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.
3. Begriffsbestimmungen
3.1 Zuweisungen und Zuschüsse
Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs. Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen. Hierzu gehören auch Erstattungen innerhalb des öffentlichen Bereichs oder zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen, insbesondere als Ersatz für entstandene Ausgaben. Keine Zuweisungen und Zuschüsse sind Zahlungen, die ein marktübliches oder marktähnliches Entgelt oder eine öffentliche Abgabe darstellen.
3.2 Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs
Einnahmen: Obergruppen/Gruppen 15, 17, 21 bis 23, 291 bis 293, 31, 33
Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 56, 58, 61 bis 63, 691 bis 693, 85, 88
Zum öffentlichen Bereich im Sinne des Gruppierungsplans gehören:
1. die Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden/ Gemeindeverbände,
2. die Sondervermögen der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherungsträger, soweit nicht mit unternehmerischer Aufgabenstellung (Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung vgl. Nr. 3.3),
3. die Sozialversicherungsträger: z.B. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit (öffentliche Zusatzversorgungskassen, wie z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, gehören zu den öffentlichen Unternehmen, vgl. Nr. 3.3),
4. die Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen, rechtlich selbständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde oder Gemeindeverband) zum Mitglied haben.
3.3 Zahlungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland
Einnahmen: Obergruppen/Gruppen 14, 16, 18, 26 bis 28, 297 bis 299, 32, 34
Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 57, 59, 66 bis 68, 697 bis 699, 86, 87, 89
Zum sonstigen Bereich im Sinne des Gruppierungsplans zählen im Inland die natürlichen Personen, die privaten Einrichtungen, die öffentlichen Einrichtungen, soweit sie nicht unter Nummer 3.2 aufgeführt sind, sowie die privaten und öffentlichen Unternehmen. Falls der Empfänger die öffentlichen Mittel nur verwaltet oder weiterleitet, so kann eine Zuordnung nach den Begünstigten in Betracht kommen. So sind z.B. Subventionen, die zwar an wirtschaftliche Organisationen ausgezahlt, von diesen aber an begünstigte Unternehmen weitergeleitet werden, den Unternehmen zuzuordnen.
Zu den Unternehmen zählen alle wirtschaftlichen Institutionen, die vorwiegend Waren und Dienstleistungen produzieren bzw. erbringen und diese gegen spezielles Entgelt verkaufen, das in der Regel Überschüsse abwirft oder mindestens die Kosten deckt. Hierzu gehören u.a. auch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Ein- und Verkaufsvereinigungen (auch in genossenschaftlicher Form) sowie Arbeitsstätten der freien Berufe. Einrichtungen sind demgegenüber Institutionen ohne unternehmerische Aufgabenstellung. Gemeinnützige GmbH (gGmbH) sind als Einrichtungen zu behandeln (Gruppen 684, 685, 893 und 894).
Öffentliche Unternehmen sind:
- Eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinne des § 26 BHO/LHO,
- Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
- Unternehmen des privaten Rechts (z.B. AG, GmbH, eGmbH), wenn Bund, Länder und Gemeinden/ Gemeindeverbände überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) oder des Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Holding) beteiligt sind.
Öffentliche Einrichtungen sind:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit nicht unter Nr. 3.2 genannt), die keine Unternehmen sind,
- juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) oder des Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Holding) beteiligt sind,
- juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der Satzung o.ä. beherrschenden Einfluss ausübt.
3.4 Zahlungen zwischen Inland und Ausland
Einnahmen: Obergruppen 14, 16, 18, 26 bis 29, 32, 34
Ausgaben: Obergruppen 57, 59, 66 bis 69, 83, 86, 89
Für die Behandlung von Zahlungen vom und an das Ausland ist in der Regel von dem Einzahler oder von dem Erstempfänger auszugehen. Bei Zahlungen von und an Vermittlungsstellen mit Sitz im Inland kann jedoch auch eine Zahlung vom oder an das Ausland in Betracht kommen, z.B.
- Zahlungen an ausländische Staaten, juristische oder natürliche Personen im Ausland durch Vermittlung von Banken
- Abwicklung von Lieferungen und Leistungen über inländische Vertreter von Unternehmen im Ausland,
- Zahlungen von Renten und anderen Geldleistungen an im Ausland wohnende Personen auf Konten bei Inlandsbanken, z.B. Wiedergutmachungsleistungen, Zahlungen aus Lieferungsverträgen.
Dagegen ist die Übertragung von Geldmitteln an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verwendung für Entwicklungshilfe als Zahlung im Inland zu behandeln.
3.5 Wertgrenzen
3.5.1 Die für die Beschaffung von beweglichen Sachen geltenden Wertgrenzen für den Einzelfall (Erwerb je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) ergeben sich aus den Zuordnungshinweisen im Gruppierungsplan. Die dort genannten Beträge verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer.
3.5.2 Für Baumaßnahmen können sich Wertgrenzen aus besonderen Bestimmungen, z.B. baufachlichen Bestimmungen ergeben.
Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen (ZH-GPl)
|
0 |
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel |
Hauptgruppe 0 |
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01 |
Gemeinschaftsteuern- und Gewerbesteuerumlage |
Obergruppe 01 |
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011 |
Lohnsteuer |
Gruppe 011 |
|
012 |
Veranlagte Einkommensteuer |
Gruppe 012 |
|
013 |
Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge) |
Gruppe 013 |
|
014 |
Körperschaftsteuer |
Gruppe 014 |
|
015 |
Umsatzsteuer |
Gruppe 015 |
|
016 |
Einfuhrumsatzsteuer |
Gruppe 016 |
|
017 |
Gewerbesteuerumlage |
Gruppe 017 |
|
018 |
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge |
Gruppe 018 |
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02 |
EU-Eigenmittel (nur Bund) |
Obergruppe 02 |
|
03/ |
Bundessteuern |
Obergruppen 03/04 |
|
05/ |
Landessteuern |
Obergruppen 05/06 |
|
051 |
Vermögensteuer |
Gruppe 051 |
|
052 |
Erbschaftsteuer |
Gruppe 052 |
|
053 |
Grunderwerbsteuer |
Gruppe 053 |
|
055 |
Totalisatorsteuer |
Gruppe 055 |
|
056 |
Andere Rennwettsteuern |
Gruppe 056 |
|
057 |
Lotteriesteuer |
Gruppe 057 |
|
058 |
Andere Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz |
Gruppe 058 |
|
059 |
Feuerschutzsteuer |
Gruppe 059 |
|
061 |
Biersteuer |
Gruppe 061 |
|
062 |
Online-Casinospielsteuer |
Gruppe 062 |
|
069 |
Sonstige Landessteuern |
Gruppe 069 |
|
07/ |
Gemeindesteuern |
Obergruppen 07/08 |
|
09 |
Steuerähnliche Abgaben |
Obergruppe 09 |
|
092 |
Münzeinnahmen (nur Bund) |
Gruppe 092 |
|
093 |
Abgaben von Spielbanken |
Gruppe 093 |
|
099 |
Sonstige steuerähnliche Abgaben |
Gruppe 099 |
|
1 |
Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. |
Hauptgruppe 1 |
|
11 |
Verwaltungseinnahmen |
Obergruppe 11 |
|
111 |
Gebühren, sonstige Entgelte Gebühren und Auslagen aller Art, die in Gesetzen, Verordnungen, Gebührenordnungen, Satzungen usw. für Leistungen der Verwaltung und der Gerichte festgelegt sind, soweit nicht Gruppe 112 Tarifliche und gebührenartige Entgelte, die auf abgabenrechtlichen Vorschriften beruhen, einschl. Benutzungsgebühren und -entgelte für die Inanspruchnahme von Anstalten und Einrichtungen Beiträge im Sinne des Abgabenrechts, soweit nicht Gruppe 341 Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch - (SGB IX) |
Gruppe 111 |
|
112 |
Geldstrafen, Geldbußen und Zwangsgelder (einschl. der damit zusammenhängenden Gerichts- und Verwaltungskosten) Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen, Sühnegelder, Geldbußen, Verwarnungsgelder und Zwangsgelder einschl. damit zusammenhängender Prozesskosten usw. |
Gruppe 112 |
|
119 |
Sonstige Verwaltungseinnahmen Einnahmen aus Veröffentlichungen, Verkauf und Vertrieb amtlicher Drucksachen, Ausschreibungsunterlagen usw. Ersatzleistungen und andere Entschädigungen aus Versicherungsverträgen und von Privaten für Schäden Stundungs- und Verzugszinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge (nur soweit die Buchung zusammen mit der Hauptforderung nicht möglich ist) Einnahmen aus Aufträgen Dritter Einnahmen aus Untersuchungen, Vorträgen, Gutachten, Beratungen und aus anderen Inanspruchnahmen der Verwaltung Zugunsten der Staatskasse eingezogene Vermögenswerte Einnahmen aus der Verwertung von Pfändern Einnahmen aus Fundsachen Einnahmen aus dem Verkauf von Altmaterial und Abfällen, soweit nicht aus wirtschaftlicher Tätigkeit (siehe Gruppe 125) Einnahmen aus dem Verfall von Kautionen Einnahmen aus Regressen Vertragsstrafen, soweit nicht bei der Hauptforderung Einnahmen aus Erbschaften, Anfall eines Vereinsvermögens (§ 46 BGB) und Stiftungsvermögens (§ 88 BGB) Haftungsentschädigungen Rückzahlungen aufgrund von Prüfungsbemerkungen des Rechnungshofes Rückzahlung überzahlter Beträge, Frachterstattungen Kostenbeiträge für private Benutzung amtlicher Fernsprechanschlüsse sowie verwaltungseigener Geräte, Fahrzeuge usw. Ablieferungen aus Nebenbeschäftigungen und von Tantiemen der Beschäftigten, Honorarabgaben Sonstige Verwaltungseinnahmen von geringerer Bedeutung, die nach ihrer Zweckbestimmung keiner anderen Gruppe zugeordnet werden können. |
Gruppe 119 |
|
12 |
Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit und aus Vermögen (ohne Zinsen) |
Obergruppe 12 |
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121 |
Einnahmen aus Gewinnen von Unternehmen und Beteiligungen Ablieferungen eigener Unternehmen des Bundes und der Länder ohne Rücksicht auf die Rechtsform sowie aus Beteiligungen an Unternehmen, und zwar · Dividenden, Gewinnanteile, Gewinnbeteiligungen, Gewinn- und Überschussablieferungen Die Einnahmen im Haushaltsplan brutto veranschlagter Unternehmen sind nach ihrer Zweckbestimmung den entsprechenden Gruppen zuzuordnen. |
Gruppe 121 |
|
122 |
Konzessionsabgaben Vertragsmäßige Abgaben von Unternehmen für die Einräumung eines bevorzugten Nutzungsrechts am öffentlichen Eigentum, wie z.B. • Einnahmen aus der Erteilung einer Erlaubnis zum Aufsuchen und Gewinnen der Bodenschätze (z.B. Erdöl, Erdgas, Kalisalz, Eisenerz) • Einräumung der Wegenutzung Abgaben von Lotterieveranstaltern sowie Wettunternehmen |
Gruppe 122 |
|
123 |
Einnahmen aus staatlichen Glücksspielen Gewinnablieferungen/Reinerträge aus den staatlichen Wetten und Lotterien |
Gruppe 123 |
|
124 |
Mieten und Pachten Einnahmen aus der Überlassung von Vermögensgegenständen zur Nutzung, wie z.B. Mieten, Pachten, Erbbauzinsen, Leasingraten und Einnahmen aus Lizenzen, soweit nicht Gruppe 126 |
Gruppe 124 |
|
125 |
Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Sachen und Diensten aus wirtschaftlicher Tätigkeit Einnahmen aus z.B. • Holzverkäufen und andere Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Forsten • dem Verkauf von Erzeugnissen der Versuchsgüter, Versuchsfelder und anderer Einrichtungen sowie von Erzeugnissen der Werkstättenbetriebe/ Arbeitsbetriebe • dem Verkauf von Jagd- und Fischereierzeugnissen • sonstigen Betriebszweigen (z.B. Einnahmen aus Vermessungsarbeiten, kartographischen Arbeiten, Verkauf von Karten, Katalogen) • der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung • dem Verkauf von Material durch Bauhöfe und Materiallager an Dritte |
Gruppe 125 |
|
126 |
Einnahmen aus der Bereitstellung natürlicher Ressourcen Einnahmen aus der Verwertung (nicht Erteilung, siehe Gruppe 122) des Nutzungsrechts an den nachstehend abschließend genannten natürlichen Ressourcen • Jagd- und Fischereipacht • Pachten für land- und forstwirtschaftliche Flächen • Pachten für Gewässer • Pachten für den Abbau von Bodenschätzen • Mobilfunkfrequenzen |
Gruppe 126 |
|
129 |
Sonstige Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit und aus Vermögen (ohne Zinsen) Einnahmen, die den Gruppen 121 bis 126 nicht zugeordnet werden können |
Gruppe 129 |
|
13 |
Einnahmen aus der Veräußerung von Gegenständen und Beteiligungen, aus Kapitalrückzahlungen und dgl. |
Obergruppe 13 |
|
131 |
Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen, soweit nicht Gruppe 135 Einnahmen aus der Veräußerung von bebauten Grundstücken, Grundstücksbestandteilen (z.B. Gebäuden, Bauwerken zu Abbrucharbeiten) und diesbezüglichen beschränkt dinglichen Rechten |
Gruppe 131 |
|
132 |
Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Sachen Soweit nicht bei Gruppe 119 oder 125 |
Gruppe 132 |
|
133 |
Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen Einnahmen aus der Veräußerung von Forderungen Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilsrechten an Unternehmen, Aktien, Pfandbriefen und anderen Wertpapieren Einnahmen aus der Herabsetzung des Kapitals oder der Abwicklung von Unternehmen |
Gruppe 133 |
|
134 |
Kapitalrückzahlungen |
Gruppe 134 |
|
135 |
Einnahmen aus der Veräußerung von unbebauten Grundstücken Einnahmen aus der Veräußerung von unbebauten Grundstücken und diesbezüglichen beschränkt dinglichen Rechten |
Gruppe 135 |
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14 |
Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen Rückflüsse und andere Einnahmen aus der Inanspruchnahme aus Bürgschafts-, Garantie- oder sonstigen Gewährleistungsverträgen |
Obergruppe 14 |
|
141 |
Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen aus dem Inland |
Gruppe 141 |
|
146 |
Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen aus dem Ausland |
Gruppe 146 |
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15 |
Zinseinnahmen aus dem öffentlichen Bereich Zinseinnahmen aus Darlehensgewährung Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Obergruppe 15 |
|
151 |
Zinseinnahmen vom Bund |
Gruppe 151 |
|
152 |
Zinseinnahmen von Ländern |
Gruppe 152 |
|
153 |
Zinseinnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe 153 |
|
154 |
Zinseinnahmen von Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 154 |
|
156 |
Zinseinnahmen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 156 |
|
157 |
Zinseinnahmen von Zweckverbänden |
Gruppe 157 |
|
16 |
Zinseinnahmen aus sonstigen Bereichen |
Obergruppe 16 |
|
161 |
Zinseinnahmen von öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 161 |
|
162 |
Sonstige Zinseinnahmen aus dem Inland Zinsen von z.B. Verbänden, privaten Unternehmen und privaten Haushalten für Darlehen Zinsen von Wertpapieren, aus Rücklagenbeständen, Stiftungsvermögen |
Gruppe 162 |
|
166 |
Zinseinnahmen aus dem Ausland |
Gruppe 166 |
|
17 |
Darlehensrückflüsse aus dem öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Obergruppe 17 |
|
171 |
Darlehensrückflüsse vom Bund |
Gruppe 171 |
|
172 |
Darlehensrückflüsse von Ländern |
Gruppe 172 |
|
173 |
Darlehensrückflüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe 173 |
|
174 |
Darlehensrückflüsse von Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 174 |
|
176 |
Darlehensrückflüsse von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 176 |
|
177 |
Darlehensrückflüsse von Zweckverbänden |
Gruppe 177 |
|
18 |
Darlehensrückflüsse aus sonstigen |
Obergruppe 18 |
|
181 |
Darlehensrückflüsse von öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 181 |
|
182 |
Sonstige Darlehensrückflüsse aus dem Inland Darlehensrückflüsse von z.B. Verbänden, privaten Unternehmen und privaten Haushalten im Inland |
Gruppe 182 |
|
186 |
Darlehensrückflüsse aus dem Ausland |
Gruppe 186 |
|
2 |
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Zur Abgrenzung von Zuweisungen und Zuschüssen siehe Nr. 3.1 der allgemeinen Vorschriften Zur Abgrenzung der Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen siehe Hauptgruppe 3 |
Hauptgruppe 2 |
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21 |
Allgemeine (nicht zweckgebundene) Zuweisungen aus dem öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften Zuweisungen, die ohne Zweckbindung an einen Aufgabenbereich (Funktion) dem Gesamthaushalt als allgemeine Deckungsmittel zugeführt werden, insbesondere Zuweisungen im Rahmen des gesetzlich geregelten Finanzausgleichs zwischen den Gebietskörperschaften |
Obergruppe 21 |
|
211 |
Allgemeine Zuweisungen vom Bund Zuweisungen des Bundes für finanzschwache Länder |
Gruppe 211 |
|
212 |
Allgemeine Zuweisungen von Ländern Zuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs |
Gruppe 212 |
|
213 |
Allgemeine Zuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden Landesumlagen |
Gruppe 213 |
|
214 |
Allgemeine Zuweisungen von Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 214 |
|
216 |
Allgemeine Zuweisungen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 216 |
|
217 |
Allgemeine Zuweisungen von Zweckverbänden |
Gruppe 217 |
|
22 |
Schuldendiensthilfen aus dem öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften Zuweisungen zur Erleichterung des Schuldendienstes für auf dem Kapitalmarkt aufgenommene Darlehen und Anleihen, vorwiegend zur Verbilligung der Zinsleistungen |
Obergruppe 22 |
|
221 |
Schuldendiensthilfen vom Bund |
Gruppe 221 |
|
222 |
Schuldendiensthilfen von Ländern |
Gruppe 222 |
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223 |
Schuldendiensthilfen von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe 223 |
|
224 |
Schuldendiensthilfen von Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 224 |
|
226 |
Schuldendiensthilfen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 226 |
|
227 |
Schuldendiensthilfen von Zweckverbänden |
Gruppe 227 |
|
23 |
Sonstige (zweckgebundene) Zuweisungen aus dem öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften Zweckgebundene Zuweisungen als Beteiligung an Gemeinschaftsaufgaben und zur Förderung von originären Aufgaben der einzelnen Bereiche Leistungen, die im Rahmen der Lastenverteilung von einer Körperschaft des öffentlichen Bereichs voll oder teilweise zu tragen und an einen vorläufigen oder mit der Aufgabenerfüllung beauftragten Träger zu erstatten sind Gesetzlich oder durch Verwaltungsabkommen geregelte Erstattungen von Verwaltungsausgaben innerhalb des öffentlichen Bereichs |
Obergruppe 23 |
|
231 |
Sonstige Zuweisungen vom Bund Erstattung · von Ausgaben für die Bundestags- und Europawahl · von Kriegsfolgenhilfeleistungen · des Anteils des Bundes am Wohngeld · von Ausgaben für die Wahrnehmung von Bundesbauaufgaben, Bauleitungskosten usw. · von Ausgaben für statistische Erhebungen |
Gruppe 231 |
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232 |
Sonstige Zuweisungen von Ländern Erstattung für gemeinsame Verwaltungseinrichtungen |
Gruppe 232 |
|
233 |
Sonstige Zuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe 233 |
|
234 |
Sonstige Zuweisungen von Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 234 |
|
235 |
Sonstige Zuweisungen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 235 |
|
236 |
Erstattungen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 236 |
|
237 |
Sonstige Zuweisungen von Zweckverbänden |
Gruppe 237 |
|
26 |
Schuldendiensthilfen und Erstattungen von Verwaltungsausgaben aus sonstigen Bereichen Zu Schuldendiensthilfen siehe Erläuterungen zu Obergruppe 22 |
Obergruppe 26 |
|
261 |
Schuldendiensthilfen und Erstattungen von Verwaltungsausgaben aus dem Inland Erstattungen von Verwaltungsausgaben durch · Banken und Versicherungen · Stiftungen und Fonds · Religionsgemeinschaften für die Erhebung der Kirchensteuer |
Gruppe 261 |
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266 |
Schuldendiensthilfen und Erstattungen von Verwaltungsausgaben aus dem Ausland, soweit nicht von der EU |
Gruppe 266 |
|
27 |
Zuschüsse von der EU |
Obergruppe 27 |
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271 |
Erstattungen von der EU |
Gruppe 271 |
|
272 |
Sonstige Zuschüsse von der EU |
Gruppe 272 |
|
28 |
Sonstige Zuschüsse aus sonstigen Bereichen |
Obergruppe 28 |
|
281 |
Sonstige Erstattungen aus dem Inland |
Gruppe 281 |
|
282 |
Sonstige Zuschüsse aus dem Inland Förderungs- und Kostenbeiträge Dritter (Körperschaften, Verbände, Stiftungen, Vereine, Private), Spenden |
Gruppe 282 |
|
286 |
Sonstige Erstattungen aus dem Ausland, soweit nicht von der EU Erstattungen von der EU sind bei Gruppe 271 nachzuweisen |
Gruppe 286 |
|
287 |
Sonstige Zuschüsse aus dem Ausland, soweit nicht von der EU Sonstige Zuschüsse von der EU sind bei Gruppe 272 nachzuweisen |
Gruppe 287 |
|
29 |
Vermögensübertragungen, soweit nicht für Investitionen Siehe Erläuterungen zu Obergruppe 69 |
Obergruppe 29 |
|
291 |
Vermögensübertragungen vom Bund, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe 291 |
|
292 |
Vermögensübertragungen von Ländern, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe 292 |
|
293 |
Vermögensübertragungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe 293 |
|
297 |
Vermögensübertragungen von Unternehmen, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe 297 |
|
298 |
Vermögensübertragungen von Sonstigen aus dem Inland, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe 298 |
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299 |
Vermögensübertragungen aus dem Ausland, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe 299 |
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3 |
Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Schuldenaufnahmen · Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite sind mit dem Nominalbetrag, Diskontpapiere sind mit dem abgezinsten Betrag zu veranschlagen · Ausgaben für Disagio, Geldbeschaffung und zur Optimierung der Kreditkonditionen sind den entsprechenden Ausgabearten zuzuordnen Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen: · Einnahmen, die zur Finanzierung der bei den Hauptgruppen 7 oder 8 nachzuweisenden Investitionsausgaben bestimmt sind Besondere Finanzierungseinnahmen sind: · Entnahmen aus Rücklagen und anderen Vermögensbeständen (Fonds, Stöcke usw.) · Übertragene Überschüsse aus Vorjahren · Zum Ausgleich des Haushaltsplans veranschlagte globale Mehr- und Mindereinnahmen · Haushaltstechnische Verrechnungen |
Hauptgruppe 3 |
|
31 |
Schuldenaufnahmen bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftlichen Zusammenschlüssen, soweit zur Aufgabenfinanzierung |
Obergruppe 31 |
|
311 |
Schuldenaufnahmen beim Bund |
Gruppe 311 |
|
312 |
Schuldenaufnahmen bei Ländern |
Gruppe 312 |
|
313 |
Schuldenaufnahmen bei Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe 313 |
|
314 |
Schuldenaufnahmen bei Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 314 |
|
317 |
Schuldenaufnahmen bei Zweckverbänden |
Gruppe 317 |
|
32 |
Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt Der Kreditmarkt ist im weitesten Sinne zu verstehen, d.h. ohne Rücksicht auf die Verschuldungsform und auf die Unternehmensform des Kreditgebers. Hierzu gehören neben Anleihen, Kassenobligationen und Schuldbuchforderungen die Schuldenaufnahmen bei Banken, Sparkassen, sonstigen Geldinstituten und Versicherungen sowie auch bei den in der Obergruppe 31 genannten Einheiten, soweit die Schuldenaufnahme der allgemeinen Haushaltsfinanzierung (sog. Ausgabenfinanzierung) und nicht der Finanzierung zu erledigender konkreter Aufgaben (sog. Aufgabenfinanzierung, dann Obergruppe 31) dient. Spiegelbildlich dient die Kreditgewährung den in der Obergruppe 31 genannten Einheiten in diesen Fällen der Geldanlage. |
Obergruppe 32 |
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321 |
Schuldenaufnahmen bei öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 321 |
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322 |
Schuldenaufnahmen bei Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 322 |
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325 |
Schuldenaufnahmen auf dem sonstigen Kreditmarkt im Inland |
Gruppe 325 |
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326 |
Schuldenaufnahmen im Ausland |
Gruppe 326 |
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33 |
Zuweisungen für Investitionen aus dem öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Obergruppe 33 |
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331 |
Zuweisungen für Investitionen vom Bund |
Gruppe 331 |
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332 |
Zuweisungen für Investitionen von Ländern |
Gruppe 332 |
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333 |
Zuweisungen für Investitionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe 333 |
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334 |
Zuweisungen für Investitionen von Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 334 |
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336 |
Zuweisungen für Investitionen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 336 |
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337 |
Zuweisungen für Investitionen von Zweckverbänden |
Gruppe 337 |
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34 |
Beiträge und sonstige Zuschüsse für Investitionen |
Obergruppe 34 |
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341 |
Beiträge Beiträge Dritter (sonstige Körperschaften, Verbände, Vereine u. dgl., private und öffentliche Unternehmen, private Haushalte) zu gemeinsam finanzierten einzelnen Investitionsvorhaben Beiträge von Grundstückseigentümern und Gewerbetreibenden zur Deckung der Kosten für die Herstellung von Anlagen, die durch das öffentliche Interesse erforderlich werden, z.B. Anliegerbeiträge, Beiträge zu Straßenkosten u.Ä. |
Gruppe 341 |
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342 |
Sonstige Zuschüsse für Investitionen aus dem Inland |
Gruppe 342 |
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346 |
Zuschüsse für Investitionen von der EU |
Gruppe 346 |
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347 |
Sonstige Zuschüsse für Investitionen aus dem Ausland, soweit nicht von der EU |
Gruppe 347 |
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35 |
Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken Allgemeine und zweckgebundene, d.h. für Einzelzwecke gebildete Rücklagen, Fonds, Stöcke und andere Vermögensbestände/-bestandteile mit besonderen Zweckbestimmungen |
Obergruppe 35 |
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352 |
Entnahmen aus Betriebsmittelrücklage |
Gruppe 352 |
|
355 |
Entnahmen aus Konjunkturausgleichsrücklage |
Gruppe 355 |
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356 |
Entnahmen aus Fonds und Stöcken |
Gruppe 356 |
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359 |
Entnahmen aus sonstigen Rücklagen |
Gruppe 359 |
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36 |
Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre Nachweis der Übertragung von Überschüssen |
Obergruppe 36 |
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37 |
Globale Mehr- und Mindereinnahmen |
Obergruppe 37 |
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371 |
Globale Mehreinnahmen Einnahmen, die zwar erwartet werden, aber noch nicht nach dem Entstehungsgrund auf die anderen Einnahmearten aufgeteilt werden können |
Gruppe 371 |
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372 |
Globale Mindereinnahmen Vorsorgliche Veranschlagung von Mindereinnahmen, wenn in verschiedenen Bereichen des Haushaltsplans die veranschlagten Einnahmen nicht in voller Höhe erwartet werden |
Gruppe 372 |
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38 |
Haushaltstechnische Verrechnungen |
Obergruppe 38 |
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381 |
Verrechnungen zwischen Kapiteln Verrechnungen zwischen Einzelplänen und Kapiteln sowie Verrechnungen anteiliger Einnahmen und Ausgaben an zentral veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (z.B. Versorgungsausgaben) Die Einnahmen der Gruppe 381 müssen den Ausgaben der Gruppe 981 entsprechen. |
Gruppe 381 |
|
382 |
Durchlaufende Posten Durchlaufende Posten sind Beträge, die für andere vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese weitergeleitet werden, ohne dass die Gebietskörperschaft an der Bewirtschaftung beteiligt ist oder bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt (z.B. Durchlaufspenden) |
Gruppe 382 |
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384 |
Interne Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe 384 |
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385 |
Interne Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe 385 |
|
386 |
Interne Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe 386 |
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389 |
Sonstige haushaltstechnische Verrechnungen |
Gruppe 389 |
|
4 |
Personalausgaben Bezüge, Entgelte und sonstige personalbezogene Ausgaben sowie vermögenswirksame Leistungen an Personen, die in einem Dienst-, Amts-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, z.B. planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Aushilfs- und Vertretungskräfte, Teilzeitbeschäftigte, Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, Abgeordnete, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer usw., sowie Versorgungsbezüge für diese Personen Nicht zu den Personalausgaben zählen Ausgaben für Leistungen aufgrund von Werkverträgen oder vergleichbaren Vertragsformen, z.B. Honorare an Sachverständige |
Hauptgruppe 4 |
|
41 |
Aufwendungen für Abgeordnete und ehrenamtlich Tätige |
Obergruppe 41 |
|
411 |
Aufwendungen für Abgeordnete Ausgaben für Aufwendungen der Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten, und Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats, des Landtages, der Bürgerschaft und des Abgeordnetenhauses, z.B. · Aufwandsentschädigungen, Grundentschädigungen, Diäten · Versicherungen · Pauschalierte Reisekosten · Sonstige Reisekosten, Sitzungsgelder, Erstattung barer Auslagen |
Gruppe 411 |
|
412 |
Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige Entschädigungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst, z.B. · Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter und Wahlvorstände · Ausgaben für Beiräte (einschl. Reisekosten), soweit nicht Gruppen 523 bis 546 · Ausgaben für Mitglieder der Bezirksversammlungen, der Bezirksverordnetenversammlungen sowie der Stadtverordnetenversammlung · Aufwandsentschädigung an Deputierte |
Gruppe 412 |
|
42 |
Bezüge, Entgelte und Nebenleistungen |
Obergruppe 42 |
|
421 |
Bezüge der Bundespräsidentin, des Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin, des Bundeskanzlers, der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Bürgermeisterinnen, der Bürgermeister, der Ministerinnen, der Minister, der Senatorinnen, der Senatoren, der Parlamentarischen Staatssekretärinnen, der Parlamentarischen Staatssekretäre und sonstiger Amtsträgerinnen und Amtsträger |
Gruppe 421 |
|
422 |
Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter Grundgehalt Familienzuschlag Zuschüsse zum Grundgehalt Altersteilzeitzuschlag Zulagen Vergütungen, z.B. für Mehrarbeit und Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich Leistungsstufen, Leistungsprämien und -zulagen Anwärterbezüge Vermögenswirksame Leistungen Sonderzuwendungen/-zahlungen Aufwandsentschädigungen Abfindungen und Übergangsgelder Jubiläumszuwendungen (ohne Sachzuwendungen) Ausgaben für die Nachversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Schulbeihilfen Bekleidungsentschädigungen bei angeordneter Teilnahme an Manövern, Übungen, Katastropheneinsätzen u.Ä. |
Gruppe 422 |
|
423 |
Bezüge und Nebenleistungen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, Wehrsold und Nebenleistungen der Freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie Restzahlungen von Sold der Zivildienstleistenden (nur Bund) Grundgehalt Familienzuschlag Altersteilzeitzuschlag Zulagen Vergütungen Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich Leistungsstufen, Leistungsprämien und -zulagen Vermögenswirksame Leistungen Aufwandsentschädigungen Ausgaben für die Nachversicherung für ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten Abfindungen und Übergangsgelder Jubiläumszuwendungen (ohne Sachzuwendungen) Versicherungsbeiträge für Dienstleistende Wehrsold, besondere Vergütung, Wehrdienstzuschlag, Entlassungsgeld, erhöhter Wehrsold, Mehrarbeitsvergütung, Auslandsverwendungszuschlag für nicht mandatierte Einsätze für Freiwilligen Wehrdienst Leistende |
Gruppe 423 |
|
424 |
Zuführung an die Versorgungsrücklage Zuführungen an die Sondervermögen nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz bzw. den entsprechenden Gesetzen der Länder aus der Verminderung der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage |
Gruppe 424 |
|
427 |
Beschäftigungsentgelte, Vergütungen, Honorare für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige Entgelt für Stellvertretung und Aushilfe Vergütungen an Praktikantinnen, Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre Vergütungen nach Heuertarifen Vergütungen für nebenberuflich tätige Personen, die ihren Hauptberuf außerhalb der Staatsverwaltung ausüben Honorare für Dozentinnen, Dozenten und Prüfungskräfte, und zwar auch dann, wenn es sich um Beschäftigte der Gebietskörperschaften handelt, die an eigenen Einrichtungen nebenamtlich tätig sind Honorare für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Sachverständige, soweit nicht Gruppen 523 bis 546 Vergütungen für Gastprofessuren, Lehraufträge und Vorträge Vergütungen für nebenamtliche Leitung von Instituten Vergütungen für nebenberuflich tätige Sportlehrerinnen und Sportlehrer Vergütungen für Austauschlehrerinnen und Austauschlehrer Vergütungen für Pfarrerinnen und Pfarrer als Religionslehrerinnen und Religionslehrer |
Gruppe 427 |
|
428 |
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Tarifliche, übertarifliche und außertarifliche Entgelte Aufstockungsbeträge/ -leistungen nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit Vermögenswirksame Leistungen Sozialversicherungsbeiträge, -zuschüsse sowie -zulagen des Arbeitgebers Umlagen, Beiträge und Sanierungsgelder zur zusätzlichen/betrieblichen Altersversorgung (zuzüglich pauschaler Lohnsteuer) Abfindungen Aufwandsentschädigungen Mehrarbeits- und Überstundenentgelt sowie Zeitzuschläge für Überstunden Leistungsentgelte, -prämien und -zulagen Strukturausgleiche Persönliche Zulagen Zeitzuschläge und Schichtzulagen Erschwerniszuschläge Sonderzuwendungen/-zahlungen Jubiläumsgelder Schulbeihilfen |
Gruppe 428 |
|
429 |
Nicht aufteilbare Bezüge, Entgelte und Nebenleistungen Zusammenfassung von Bezügen, Entgelten und Nebenleistungen, die nicht auf die Gruppen 421 bis 428 aufgeteilt werden können |
Gruppe 429 |
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43 |
Versorgungsbezüge und dgl. |
Obergruppe 43 |
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431 |
Versorgungsbezüge der Bundespräsidentinnen, der Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerinnen, der Bundeskanzler, der Ministerpräsidentinnen, der Ministerpräsidenten, der Bürgermeisterinnen, der Bürgermeister, der Ministerinnen, der Minister, der Senatorinnen, der Senatoren, der Parlamentarischen Staatssekretärinnen, der Parlamentarischen Staatssekretäre und sonstiger Amtsträgerinnen und Amtsträger |
Gruppe 431 |
|
432 |
Versorgungsbezüge der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter Wartegelder, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge, Emeritierungsbezüge, Unterhaltsbeiträge für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter nach dem Beamtenrecht Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz |
Gruppe 432 |
|
433 |
Versorgungsbezüge der Soldatinnen und Soldaten (nur Bund) |
Gruppe 433 |
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434 |
Zuführung an die Versorgungsrücklage Zuführungen an die Sondervermögen nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz bzw. den entsprechenden Gesetzen der Länder aus der Verminderung der Versorgungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage |
Gruppe 434 |
|
437 |
Versorgungsbezüge nach G 131 |
Gruppe 437 |
|
438 |
Versorgungsbezüge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ruhegelder und Hinterbliebenenversorgung nach dem Zusatzversorgungsrecht Widerrufliche Renten an ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
Gruppe 438 |
|
439 |
Sonstige Versorgungsbezüge und dgl. Alle Versorgungsleistungen, die nicht den Gruppen 431 bis 438 zugeordnet werden können |
Gruppe 439 |
|
44 |
Beihilfen, Unterstützungen, Fürsorgeleistungen und dgl. |
Obergruppe 44 |
|
441 |
Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Beihilfen an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Soldatinnen, Soldaten, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Sozialversicherungsbeiträge für Pflegepersonen |
Gruppe 441 |
|
443 |
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen Unfallfürsorge Fürsorgeleistungen für Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene Ergänzende Fürsorgeleistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Ausgaben für Reihenuntersuchungen und Schutzimpfungen Heilfürsorge Einmalige und laufende Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen Ausgaben für die Inanspruchnahme von überbetrieblichen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Diensten sowie von Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) Leistungen des Arbeitgebers bei Beschäftigung im Ausland nach § 17 SGB V |
Gruppe 443 |
|
446 |
Beihilfen für Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger und dgl. Beihilfen an Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene Sozialversicherungsbeiträge für Pflegepersonen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger |
Gruppe 446 |
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45 |
Sonstige personalbezogene Ausgaben |
Obergruppe 45 |
|
452 |
Personalbezogene Zahlungen an die Sozialversicherungsträger, soweit nicht unter Obergruppen 41 bis 44 erfasst Zahlungen an Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich |
Gruppe 452 |
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453 |
Trennungsgeld oder -entschädigung, Umzugskostenvergütungen Trennungsgeld/ -entschädigung bei Versetzungen und Abordnungen Mietbeiträge an Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld/ -entschädigung Umzugskostenvergütungen |
Gruppe 453 |
|
459 |
Sonstige personalbezogene Ausgaben Vergütungen für Mehrleistungen, z.B. im Abfertigungsdienst Aufwandsentschädigungen (soweit nicht Bestandteil der Bezüge), z.B. für Erprobungs-, Versuchs- und Vermessungsflüge Verlustentschädigung Vergütung für Arbeitnehmererfindungen Prämien im Rahmen des Vorschlagswesens/Ideenwettbewerb und für besondere Leistungen Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung und zu Gemeinschaftsveranstaltungen sowie für soziale Einrichtungen |
Gruppe 459 |
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46 |
Globale Mehr- und Minderausgaben für Personalausgaben |
Obergruppe 46 |
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461 |
Globale Mehrausgaben für Personalausgaben Vorsorgliche Veranschlagung von Mehrausgaben, die zwar erwartet, aber noch nicht auf die einzelnen Arten aufgeteilt werden können |
Gruppe 461 |
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462 |
Globale Minderausgaben für Personalausgaben Vorgesehene globale Einsparungen bei den Personalausgaben |
Gruppe 462 |
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5 |
Sächliche Verwaltungsausgaben, militärische Beschaffungen usw., Ausgaben für den Schuldendienst Zur Abgrenzung gegenüber Investitionen siehe Erläuterungen zu Hauptgruppe 8 |
Hauptgruppe 5 |
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51 bis 54 |
Sächliche Verwaltungsausgaben |
Obergruppen 51-54 |
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511 |
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände Schreib- und Zeichenbedarf und kleinere Arbeitsmittel einschl. Verbrauchsgegenstände Fahrgelder, soweit nicht für Dienstreisen sowie Aus- und Fortbildung von Beschäftigten (siehe Gruppen 523 bis 546) Ausgaben für Transport, Fracht und Lagerung; im Zusammenhang mit Beschaffungen sind die entsprechenden Ausgaben den jeweiligen Beschaffungen zuzuordnen Druckerzeugnisse auch in digitaler Form, Druck- und Buchbinderarbeiten, soweit nicht für Museen und Bibliotheken sowie für Zwecke der Aus- und Fortbildung (siehe Gruppen 523 bis 546) Codekarten, Dienstausweise, Parkausweise Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen, Rundfunkbeiträge Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Tieren Beschaffungen bis zu 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf); Beschaffungen über 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall sowie Beschaffung von Fahrzeugen siehe Hauptgruppe 8/Obergruppe 81 Hierzu gehören z.B.: • Zimmerausstattungen für Räume in Dienstgebäuden, Wohnungen • Hard- und Software (Lizenzgebühren siehe Gruppe 518) • Büromaschinen, Telekommunikationsanlagen, Arbeitsgeräte und -maschinen • Ärztliche Instrumente, Operations-, Untersuchungs-, Messgeräte • Geschirr, Wäsche und Kleidung in Anstalten und dgl. • Werkzeuge, Waffen, Verkehrszeichen Unterhaltung (einschl. Wartung) von beweglichen Sachen (Haltung von Fahrzeugen siehe Gruppe 514) Die Haltung von Tieren ist bei den Gruppen 523 bis 546 nachzuweisen. |
Gruppe 511 |
|
514 |
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl. Verbrauchsmittel sind Waren und Güter, die nicht zum Geschäftsbedarf der Verwaltung, der Bewirtschaftung der Grundstücke, sondern zum Verzehr und Verbrauch oder zur Verarbeitung benötigt werden. Sie haben in der Regel eine beschränkte Lebensdauer oder können unter bestimmten Bedingungen als Vorräte zum späteren Verbrauch gelagert werden. Hierzu gehören insbesondere: • Lebensmittel (Krankenverpflegung usw.), Futtermittel, Düngemittel, Saat- und Pflanzgut • Arzneimittel, Verbandstoffe, sonstiges Sanitätsverbrauchsmaterial • Chemikalien, Schädlingsbekämpfungsmittel, sonstiges Verbrauchsmaterial für Laboratorien • Reinigungsmittel • Rohmaterial zur Verarbeitung in Werkstätten usw., Material für Bauhöfe, Holzhöfe, Baumateriallager Haltung von Fahrzeugen und dgl.: Kraftstoffe (auch Strom für Elektrofahrzeuge), Schmierstoffe, Instandsetzungen, Nachrüstungen, Kraftfahrzeugsteuer Haltung von Fahrrädern Dienst- und Schutzkleidung, persönliche Ausrüstungsgegenstände (einschl. Zuschüsse) Beschaffungen bis zu 5.000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf); Beschaffungen über 5.000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall siehe Gruppe 812 Hierzu gehören auch: · Einkleidungsbeihilfen und Dienstbekleidungszuschüsse · Kleidergeld · Abnutzungsentschädigungen |
Gruppe 514 |
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516 |
Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben bei ÖPP-Projekten |
Gruppe 516 |
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517 |
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume Ausgaben im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung verwaltungseigener, gepachteter und gemieteter Grundstücke, Gebäude und Räume Ausgaben für Energie (Heizung, Strom, Gas), Ausgaben für Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung Ausgaben für Schneeräumen und Streuen innerhalb der Grundstücke oder aufgrund von Anliegerverpflichtungen Ausgaben für Versicherungen, Steuern und Abgaben Ausgaben für Bewachung |
Gruppe 517 |
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518 |
Mieten und Pachten Ausgaben für die Nutzung von Vermögensgegenständen, wie z.B. Mieten, Pachten, Erbbauzinsen, Leasingraten, Lizenzgebühren Ausgaben nach Ausübung einer Erwerbsoption sind unter Beachtung der Wertgrenzen nicht bei Gruppe 518, sondern bei den für den Erwerb maßgeblichen Gruppen der Hauptgruppe 5 oder 8 nachzuweisen. |
Gruppe 518 |
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519 |
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen Laufende Unterhaltung der verwaltungseigenen sowie der gemieteten und gepachteten Gebäude, Grundstücke, Außenanlagen und sonstigen Anlagen einschl. des Zubehörs; hierzu gehören auch Straßen und Wege auf den vorgenannten Grundstücken oder aufgrund von Anliegerverpflichtungen. Laufende Unterhaltung sind Maßnahmen, die keine erhebliche Veränderung der Grundstücke und Gebäude in ihrem Bestand zur Folge haben. Ersatz und Ergänzung des Zubehörs Beschaffungen bis zu 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf); Beschaffungen über 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall siehe Hauptgruppe 7 oder 8 |
Gruppe 519 |
|
521 |
Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens Laufende Unterhaltung von Straßen, Wegen, Grünanlagen, Wäldern, Brücken, Wasserstraßen, Dämmen, Deichbauten einschl. Betrieb und Unterhaltung der vorhandenen Anlagen und Geräte (laufende Unterhaltung von Straßen, Wegen usw. innerhalb von Liegenschaften bei Gruppe 519) Ausgaben, die eine Vermehrung des Bestandes der vorhandenen Anlagen, Maschinen und Geräte oder eine Verbesserung oder Änderung des bisherigen Zustandes zum Ziel haben, bis zu 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) für Beschaffungen im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf); Ausgaben über 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall siehe Hauptgruppe 7 oder 8 Grunderwerb ist unabhängig von der Höhe der Ausgaben bei Hauptgruppe 7 oder 8 nachzuweisen (beim Bund grundsätzlich Obergruppe 82) Ausgaben für Schneeräumen und Streuen, soweit nicht Gruppe 517 |
Gruppe 521 |
|
523 bis 546 |
Sonstige sächliche Verwaltungsausgaben Alle übrigen sächlichen Verwaltungsausgaben, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht den Gruppen 511 bis 521 zuzuordnen sind, wie z.B. • Erwerb von Kunst- und Sammlungsgegenständen bis zu 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf); Ausgaben über 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall siehe Gruppe 812 • Druckerzeugnisse, auch in digitaler Form, für Museen und Bibliotheken • Aus- und Fortbildung von Beschäftigten (einschl. Sprachausbildung), Ausgaben für Reisen, Fahrgelder sowie Ausbildungsbeihilfen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen • Unterhaltung von Aus- und Fortbildungsstätten für Beschäftigte • Honorare für Lehrkräfte • Lehr- und Lernmittel • Ausbildung, Prüfung und Fortbildung Außenstehender • Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen • Honorare, Sitzungsgelder, Tagegelder und Ersatz von Auslagen einschl. Ausgaben für Reisen • Preise bei Gutachterwettbewerben • Gerichts-, Anwalts-, Notariats- und Gerichtsvollzieherkosten. Soweit sie als Bestandteile von Hauptausgaben und Pauschalabfindungen aufgrund von Urteilen und Vergleichen gezahlt werden, sind sie der entsprechenden Ausgabeart zuzuordnen (z.B. Beurkundung von Grunderwerb bei Obergruppe 82). • Dienstreisen • Verfügungsmittel (zur Verfügung für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen) • Öffentlichkeitsarbeit, Messen und Ausstellungen • Betreuung von Delegationen und Besuchergruppen, ausländische Staatsbesuche, Staatsbesuche im Ausland • Orden und Ehrenzeichen • Bewachung, soweit nicht Gruppe 517 • Haltung von Tieren • Verkehr mit Gewährspersonen, Belohnungen • Bergungen, z.B. Beseitigung von Schiffswracks • Abbrüche • Entschädigungs- und Ersatzleistungen geringeren Umfanges, die als sächliche Verwaltungsausgaben behandelt werden (im Übrigen siehe Obergruppe 69) • Steuern, Abgaben und Versicherungen, soweit nicht bei Gruppe 514 oder 517 • Bankgebühren • Prägung von Münzen (Münzwesen) • Umzug und Verlegung von Dienststellen • Fracht und Transport, soweit nicht bei den jeweiligen Beschaffungen oder Gruppe 511 • Überführungen, Beerdigungen, Kränze, Grabgestecke, Nachrufe • Veröffentlichungen, Bekanntmachungen und Inserate • Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrecht • Schulkinderspeisung • Mitgliedsbeiträge, soweit nicht Obergruppe 68 Ausgaben aus Anlass von Titelverwechslungen und aus Anlass der Rechnungsprüfung, sofern die Buchung bei dem zutreffenden Titel nicht möglich ist |
Gruppen 523-546 |
|
547 |
Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben Zusammenfassung von sächlichen Verwaltungsausgaben, die nicht auf die Gruppen 511 bis 546 aufgeteilt werden können |
Gruppe 547 |
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548 |
Globale Mehrausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben Vorsorgliche Veranschlagung von Mehrausgaben, die zwar erwartet, aber noch nicht auf die einzelnen Arten aufgeteilt werden können |
Gruppe 548 |
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549 |
Globale Minderausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben Vorgesehene globale Einsparungen bei den sächlichen Verwaltungsausgaben |
Gruppe 549 |
|
55 |
Militärische Beschaffungen, Materialerhaltung, Wehrforschung, wehrtechnische und sonstige militärische Entwicklung und Erprobung sowie militärische Anlagen (nur Bund) |
Obergruppe 55 |
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56 |
Zinsausgaben an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftliche Zusammenschlüsse Zu Obergruppen 56 und 57: Zinsen für Darlehen, Anleihen, Kassenobligationen, Schatzanweisungen, Schuldbuchforderungen, Ausgleichsforderungen und sonstige Kredite Disagio |
Obergruppe 56 |
|
561 |
Zinsausgaben an Bund |
Gruppe 561 |
|
562 |
Zinsausgaben an Länder |
Gruppe 562 |
|
563 |
Zinsausgaben an Gemeinden und Gemeindeverbände |
Gruppe 563 |
|
564 |
Zinsausgaben an Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 564 |
|
567 |
Zinsausgaben an Zweckverbände |
Gruppe 567 |
|
57 |
Zinsausgaben an Kreditmarkt Siehe Erläuterungen zu Obergruppe 56 |
Obergruppe 57 |
|
571 |
Zinsausgaben an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 571 |
|
572 |
Zinsausgaben an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 572 |
|
573 |
Zinsausgaben für Ausgleichsforderungen (nur Bund) |
Gruppe 573 |
|
575 |
Zinsausgaben an sonstigen inländischen Kreditmarkt |
Gruppe 575 |
|
576 |
Zinsausgaben an Ausland |
Gruppe 576 |
|
58 |
Tilgungsausgaben an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftliche Zusammenschlüsse Tilgung von Darlehen, Anleihen, Kassenobligationen, Schatzanweisungen, Schuldbuchforderungen, Ausgleichsforderungen und sonstigen Krediten, die der Aufgabenfinanzierung dienten, siehe Obergruppe 31 |
Obergruppe 58 |
|
581 |
Tilgungsausgaben an Bund |
Gruppe 581 |
|
582 |
Tilgungsausgaben an Länder |
Gruppe 582 |
|
583 |
Tilgungsausgaben an Gemeinden und Gemeindeverbände |
Gruppe 583 |
|
584 |
Tilgungsausgaben an Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 584 |
|
587 |
Tilgungsausgaben an Zweckverbände |
Gruppe 587 |
|
59 |
Tilgungsausgaben an Kreditmarkt Tilgung von Darlehen, Anleihen, Kassenobligationen, Schatzanweisungen, Schuldbuchforderungen, Ausgleichsforderungen und sonstigen Krediten Zum Kreditmarkt zählen auch die in der Obergruppe 58 genannten Einheiten, soweit ein Kredit getilgt wird, der der allgemeinen Haushaltsfinanzierung galt (sog. Ausgabenfinanzierung) und nicht der Finanzierung zu erledigender konkreter Aufgaben (sog. Aufgabenfinanzierung), siehe Obergruppe 32. |
Obergruppe 59 |
|
591 |
Tilgungsausgaben an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 591 |
|
592 |
Tilgungsausgaben an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 592 |
|
593 |
Tilgungsausgaben für Ausgleichsforderungen (nur Bund) hier auch: Rückkauf von Ausgleichsforderungen |
Gruppe 593 |
|
595 |
Tilgungsausgaben an sonstigen Kreditmarkt im Inland hier auch: Kurzfristige Kursstützungsmaßnahmen |
Gruppe 595 |
|
596 |
Tilgungsausgaben an Ausland |
Gruppe 596 |
|
6 |
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Siehe Erläuterungen zu Hauptgruppe 2 |
Hauptgruppe 6 |
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61 |
Allgemeine (nicht zweckgebundene) Zuweisungen an öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften Siehe Erläuterungen zu Obergruppe 21 |
Obergruppe 61 |
|
611 |
Allgemeine Zuweisungen an Bund |
Gruppe 611 |
|
612 |
Allgemeine Zuweisungen an Länder Sonder- oder Ausgleichsüberweisungen des Bundes an finanzschwache Länder Zuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs |
Gruppe 612 |
|
613 |
Allgemeine Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände Allgemeine Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs Familienleistungsausgleich |
Gruppe 613 |
|
614 |
Allgemeine Zuweisungen an Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 614 |
|
616 |
Allgemeine Zuweisungen an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 616 |
|
617 |
Allgemeine Zuweisungen an Zweckverbände |
Gruppe 617 |
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62 |
Schuldendiensthilfen an öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften Siehe Erläuterungen zu Obergruppe 22 |
Obergruppe 62 |
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621 |
Schuldendiensthilfen an Bund |
Gruppe 621 |
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622 |
Schuldendiensthilfen an Länder |
Gruppe 622 |
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623 |
Schuldendiensthilfen an Gemeinden und Gemeindeverbände |
Gruppe 623 |
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624 |
Schuldendiensthilfen an Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 624 |
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626 |
Schuldendiensthilfen an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 626 |
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627 |
Schuldendiensthilfen an Zweckverbände |
Gruppe 627 |
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63 |
Sonstige (zweckgebundene) Zuweisungen an öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften Siehe Erläuterungen zu Obergruppe 23 |
Obergruppe 63 |
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631 |
Sonstige Zuweisungen an Bund Anteilige Verwaltungskosten für die Wahrnehmung von Landesaufgaben durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Abführung der Ausgleichsabgaben der Milchwirtschaft Abführung der Bergmannsprämie Rückzahlung nicht verbrauchter Bundesmittel Erstattung von Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (Wiedergutmachungsleistungen) Erstattung von Versorgungslasten |
Gruppe 631 |
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632 |
Sonstige Zuweisungen an Länder Zuweisungen des Bundes · zur allgemeinen Förderung der Wissenschaft und für wissenschaftliche Einrichtungen · zur Förderung der Landwirtschaft · zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft · zur Förderung des Verkehrs · zur Förderung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden gemäß BAföG Erstattungen des Bundes für · Ausgaben für die Bundestagswahl · Personal- und Sachausgaben der Verteidigungslastenverwaltung und der Lastenausgleichsverwaltung · die Wahrnehmung von Bundesbauaufgaben, Bauleitungskosten · Kriegsfolgenhilfeleistungen · den Anteil des Bundes am Wohngeld · den Anteil an den Wiedergutmachungsleistungen Erstattungen · von Versorgungslasten · für gemeinsame Verwaltungseinrichtungen |
Gruppe 632 |
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633 |
Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen · für kulturelle Zwecke (Theater, Musik usw., Erwachsenenbildung) · für soziale Maßnahmen, soweit nicht Erstattungen von Leistungen der Sozialhilfe · für Gastschulbeiträge · zur Straßenunterhaltung · für die Entwurfsbearbeitung (einschl. Planung) und Bauaufsicht an Bundesfern- und Landesstraßen · zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe · zur Förderung des Fremdenverkehrs · zum Ausgleich von Sonderlasten durch die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Erstattung von Ausgaben · für Leistungen der Sozialhilfe · für die Schülerbeförderung · für Versorgungslasten · für öffentliche Wahlen · nach SGB II (z.B. für Unterkunft und Heizung) · für Anteile von Gemeinden an der Spielbankabgabe |
Gruppe 633 |
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634 |
Sonstige Zuweisungen an Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 634 |
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636 |
Sonstige Zuweisungen an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit Erstattung an Pflege-, Kranken- und Unfallkassen für Leistungen der Sozialen Entschädigung Verwaltungskostenerstattung · an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder · an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 636 |
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637 |
Sonstige Zuweisungen an Zweckverbände |
Gruppe 637 |
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66 |
Schuldendiensthilfen an sonstige Bereiche Siehe Erläuterungen zu Obergruppe 22 |
Obergruppe 66 |
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661 |
Schuldendiensthilfen an öffentliche Unternehmen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 661 |
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662 |
Schuldendiensthilfen an private Unternehmen |
Gruppe 662 |
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663 |
Schuldendiensthilfen an Sonstige im Inland |
Gruppe 663 |
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664 |
Schuldendiensthilfen an öffentliche Einrichtungen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 664 |
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666 |
Schuldendiensthilfen an Ausland |
Gruppe 666 |
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67 |
Erstattungen an sonstige Bereiche |
Obergruppe 67 |
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671 |
Erstattungen an Inland Erstattungen von Darlehensausfällen gemäß BAföG an die Kreditanstalt für Wiederaufbau |
Gruppe 671 |
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676 |
Erstattungen an Ausland |
Gruppe 676 |
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68 |
Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke an sonstige Bereiche |
Obergruppe 68 |
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681 |
Renten, Unterstützungen und sonstige Geldleistungen an natürliche Personen Sozial- und Jugendhilfeleistungen, wie z.B. Leistungen, die an die Begünstigten in bar oder durch Überweisung gezahlt werden (Barleistungen). Als Barleistungen gelten auch Berechtigungsscheine. Hierzu zählen nicht Leistungen an Einrichtungen (für Unterbringung, Pflege und Heilbehandlung) sowie sonstige Leistungen, die an den Begünstigten nicht in bar oder durch Überweisung erfüllt werden, wie z.B. vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe und Krankenversorgung, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen zur Pflege und Weiterführung des Haushalts; ferner nicht die Erstattung von Leistungen zwischen den Trägern. Diese Vorgänge sind den Obergruppen 63 oder 67 zuzuordnen. Leistungen für die Unterbringung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern in Einrichtungen sind der Gruppe 671 zuzuordnen. Entschädigungszahlungen und sonstige Leistungen der sozialen Entschädigung Unfallrenten Wohngeld, Miet- und Lastenzuschüsse nach dem Wohngeldgesetz Studienbeihilfen, Stipendien, Ausbildungs- und Erziehungsbeihilfen Fahrtkostenzuschüsse (Ausgaben zur Verbilligung der Fahrtkosten von Studierenden und Auszubildenden auch dann, wenn die Mittel aus abrechnungstechnischen Gründen unmittelbar an den Verkehrsbetrieb gezahlt werden) Wiedergutmachungsleistungen Ehrengaben, Ehrensold Belohnungen, Prämien, Preise, Auszeichnungen Arbeitsentlohnungen/-entgelte und sonstige Zahlungen an Gefangene in Justizvollzugsanstalten |
Gruppe 681 |
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682 |
Zuschüsse für laufende Zwecke an öffentliche Unternehmen, soweit nicht Gruppe 661 Zur Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften Im Rahmen der staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik gewährte Zuschüsse an öffentliche Unternehmen, um deren Verkaufspreise zu beeinflussen und/oder eine hinreichende Entlohnung der Produktionsfaktoren (Arbeitskräfte und Kapitaleinsatz) zu ermöglichen. Laufende Betriebszuschüsse einschl. Zuschüsse zur Deckung von laufenden Betriebsverlusten, soweit der Verlust die Folge einer Preispolitik ist, welche die Erlöse unter den laufenden Gestehungskosten lässt, sind einzubeziehen, wie z.B. · Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen · Zuschüsse an die Einfuhr- und Vorratsstellen · Betriebszuschüsse, z.B. an Dagegen gehören Zahlungen, die eine Vermögensbildung oder -umverteilung oder eine Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Produktionsstruktur bewirken, zu Gruppe 697 |
Gruppe 682 |
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683 |
Zuschüsse für laufende Zwecke an private Unternehmen, soweit nicht Gruppe 662 Siehe Erläuterungen zu Gruppe 682 Preisausgleich, Prämien und Ähnliches im Bereich der Landwirtschaft Frachtbeihilfen Zuschüsse zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft |
Gruppe 683 |
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684 |
Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale oder ähnliche Einrichtungen (ohne öffentliche Einrichtungen) Zuschüsse an Verbände, Vereine und ähnliche Institutionen, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: a) in der Regel ihre Leistungen für private Haushalte erbringen, b) von ihrer Aufgabenstellung her nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet sind oder den Gewinn für den gemeinnützigen Zweck verwenden müssen (gGmbH), c) sich überwiegend aus (Mitglieds-) Beiträgen, Spenden und ähnlichen freiwilligen Zahlungen von privaten Haushalten sowie aus eigenen Vermögenserträgen finanzieren und Zuschüsse aus dem öffentlichen Bereich erhalten. Hierzu gehören u.a. · Verbände der freien Wohlfahrtspflege · Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften) · Religionsgemeinschaften · Politische Parteien · Sportverbände und -vereine · Jugendverbände · Flüchtlingsorganisationen · Familienorganisationen · Verbraucherverbände (öffentliche Einrichtungen siehe Gruppe 685; zur Abgrenzung der „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften) |
Gruppe 684 |
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685 |
Zuschüsse für laufende Zwecke an öffentliche Einrichtungen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 685 |
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686 |
Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke im Inland Zuschüsse an Gesellschaften des privaten Rechts, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine, soweit es sich nicht um öffentliche oder private Unternehmen oder um öffentliche sowie um soziale oder ähnliche Einrichtungen handelt (siehe Zuordnungshinweise zu den Gruppen 682, 683, 684, 685 oder Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften) Hierunter fallen insbesondere Zuschüsse an Private zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie die allgemeine Wirtschaftsförderung, die keinem einzelnen Unternehmen zukommt (wie z.B. Messen und Ausstellungen). Ferner sind hier zu veranschlagen die Zuschüsse an Wirtschafts- und Berufsvertretungen (wie z.B. Kammern und Kassenärztliche Vereinigungen) |
Gruppe 686 |
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687 |
Zuschüsse für laufende Zwecke im Ausland, soweit nicht Gruppe 688 oder 689 Beiträge und sonstige Zuschüsse an Organisationen und Einrichtungen im Ausland, z.B. · Einrichtungen der Vereinten Nationen · Wissenschaftliche Verbände und Vereine Sonstige Zuschüsse an ausländische Staaten, z.B. · Leistungen aus Globalverträgen (Wiedergutmachung) Geschäftsauslagen bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln im Ausland Devisenausgleichszahlungen |
Gruppe 687 |
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688 |
Abführung der Eigenmittel an die EU (nur Bund) |
Gruppe 688 |
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689 |
Sonstige Ausgaben an die EU Zahlungsverpflichtungen aus Verstößen gegen EU-Recht |
Gruppe 689 |
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69 |
Vermögensübertragungen, soweit nicht für Investitionen Unter Vermögensübertragungen, soweit nicht für Investitionen, werden solche Zuweisungen und Zuschüsse verstanden, die – ebenso wie die Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen – für mindestens einen der Beteiligten (Zahlerinnen und Zahler oder Empfängerinnen und Empfänger) eine Zu oder Abnahme seines Vermögens darstellen. Als Vermögen in diesem Sinne ist das Reinvermögen, also das Sach- oder Geldvermögen abzüglich der Schulden zu verstehen. Es ist nicht relevant, ob einer der Beteiligten den einzelnen Zuschuss als laufende Ausgabe bzw. Einnahme betrachtet. Nicht in die Obergruppe 69 gehören Zahlungen, deren Ziel es ist, das laufende Einkommen, den Verbrauch (siehe Obergruppe 63 oder 68) oder gezielt die Investitionstätigkeit (siehe Obergruppe 88 oder 89) zu erhöhen. Nach der vorstehenden Definition rechnen zu den Vermögensübertragungen, soweit nicht für Investitionen, alle Zahlungen, die · zur Verbesserung der Wirtschafts- und Produktionsstruktur beitragen, jedoch keine Zuschüsse für Investitionen darstellen, · als Entschädigungen für erlittene Vermögensschäden an bestimmte Bevölkerungsgruppen bzw. Institutionen gezahlt werden, wie z.B. für Tierseuchenverluste, für Sprengschäden, für Übungsschäden, an Unfallgeschädigte, für Katastrophenschäden, Unwetterschäden usw.; Beträge geringen Umfangs für Sachschäden sind den Gruppen 523 bis 546 zuzuordnen, · die Vermögensbildung der Bevölkerung zum Ziele haben, wie z.B. Abwrackprämien und -hilfen, Stilllegungsprämien, Sparprämien, Abfindungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus. |
Obergruppe 69 |
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691 |
Vermögensübertragungen an Bund, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe 691 |
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692 |
Vermögensübertragungen an Länder, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe 692 |
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693 |
Vermögensübertragungen an Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe 693 |
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697 |
Vermögensübertragungen an Unternehmen, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe 697 |
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698 |
Vermögensübertragungen an Sonstige im Inland, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe 698 |
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699 |
Vermögensübertragungen an Ausland, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe 699 |
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7 |
Baumaßnahmen Eigene Baumaßnahmen, Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten, Erwerb von Grundvermögen für diese Zwecke nur, soweit nicht bei Obergruppe 82 veranschlagt Baumaßnahmen des Hochbaues Baumaßnahmen des Bauingenieurwesens Baumaßnahmen des Wasserwesens Baumaßnahmen des Eisenbahnwesens Baumaßnahmen des Straßenbauwesens Baumaßnahmen des Stadtbauwesens Baumaßnahmen der Landespflege Eingeschlossen sind z.B. · Rohbau und Ausbau, wie z.B. Innen- und Außenanstrich, Glaserarbeiten, Tischlerarbeiten · alle dauerhaften Einbauten und Ausstattungen, die normalerweise vor dem Bezug oder der Ingebrauchnahme installiert werden, z.B. Öfen, Herde, Zentralheizung, Gasleitung, elektrische Anlagen · alle dauerhaften und unbeweglichen Ausstattungen, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Bauten sind · alle Baunebenkosten, wie Leistungen von Architekten und Ingenieuren, Behördenleistungen, Grundsteinlegungen, Richtfeste usw. |
Hauptgruppe 7 |
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8 |
Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Die Zuordnung von beweglichen Sachen zu Investitionsgütern ist unter anderem abhängig von der Nutzungsdauer der Sache und einer Wertgrenze für den Beschaffungsfall. Die Nutzungsdauer soll mehr als ein Jahr betragen; die Wertgrenze ist für die einzelnen Arten von Sachen besonders festgelegt. Nur bei Überschreitung dieser Wertgrenze gilt der Beschaffungsfall als Investition. Ausgaben für die Ausübung von Erwerbsoptionen (Ausgaben für Leasingraten siehe Erläuterungen zu Gruppe 518) |
Hauptgruppe 8 |
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81 |
Erwerb von beweglichen Sachen Bewegliche Anlagegüter (Ausrüstungen), die aus der industriellen und handwerklichen Produktion – mit Ausnahme der baugewerblichen Produktion – kommen Erwerb von beweglichen Sachen mit einem Wert von mehr als 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf), Ausnahmen sind in den Gruppen gesondert angeführt. Rüstungskäufe siehe Obergruppe 55. |
Obergruppe 81 |
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811 |
Erwerb von Fahrzeugen Beim Erwerb von Fahrzeugen besteht keine Wertgrenze. Es zählen dazu alle fertiggestellten • Land- und Schienenfahrzeuge (auch Fahrräder) • Wasserfahrzeuge • Luftfahrzeuge |
Gruppe 811 |
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812 |
Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von sonstigen beweglichen Sachen und Tieren über 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf); Beschaffungen bis zu 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall siehe Hauptgruppe 5 Zu den Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen siehe Gruppe 511 Zu den sonstigen beweglichen Sachen gehören z.B. • Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken • Dienstkleidung |
Gruppe 812 |
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813 |
Erwerbsanteile im Rahmen von ÖPP-Projekten bei beweglichen Sachen |
Gruppe 813 |
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82 |
Erwerb von unbeweglichen Sachen |
Obergruppe 82 |
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821 |
Erwerb von unbeweglichen Sachen, soweit nicht Gruppe 822 oder 823 Ankauf von bebauten Grundstücken für verschiedene Zwecke Entschädigung für Landbeschaffung, Abfindungen, Renten für Abtretungen von bebauten Grundstücken Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von bebauten Grundstücken, z.B. Auflassung, Grundbucheintragung, Grundstückstaxen, Grunderwerbsteuer Ausgaben für den Erwerb von beschränkt dinglichen Rechten an bebauten Grundstücken |
Gruppe 821 |
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822 |
Erwerb von unbebauten Grundstücken Ankauf von unbebauten Grundstücken für verschiedene Zwecke, z.B. Forstgrundstücke, Pflanzungen, Obstgärten Entschädigungen für Landbeschaffung, Abfindungen, Renten für Abtretungen von unbebauten Grundstücken Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von unbebauten Grundstücken, z.B. Auflassung, Grundbucheintragung, Grundstückstaxen, Grunderwerbsteuer Ausgaben für den Erwerb von beschränkt dinglichen Rechten an unbebauten Grundstücken |
Gruppe 822 |
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823 |
Erwerbsanteile im Rahmen von ÖPP-Projekten sowie Erwerb von privat vorfinanzierten unbeweglichen Sachen Raten für den Erwerb von privat vorfinanzierten Straßen |
Gruppe 823 |
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83 |
Erwerb von Beteiligungen und dgl. Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, Ausgaben für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen, Erwerb von Aktien, Pfandbriefen und anderen Wertpapieren |
Obergruppe 83 |
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831 |
Erwerb von Beteiligungen und dgl. im Inland |
Gruppe 831 |
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836 |
Erwerb von Beteiligungen und dgl. im Ausland Erhöhung des Kapitalanteils der Bundesrepublik Deutschland an der Weltbank Beteiligungen am Grundkapital der Internationalen Entwicklungsorganisation |
Gruppe 836 |
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85 |
Darlehen an öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Obergruppe 85 |
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851 |
Darlehen an Bund |
Gruppe 851 |
|
852 |
Darlehen an Länder |
Gruppe 852 |
|
853 |
Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände |
Gruppe 853 |
|
854 |
Darlehen an Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 854 |
|
856 |
Darlehen an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 856 |
|
857 |
Darlehen an Zweckverbände |
Gruppe 857 |
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86 |
Darlehen an sonstige Bereiche |
Obergruppe 86 |
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861 |
Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 861 |
|
862 |
Darlehen an private Unternehmen |
Gruppe 862 |
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863 |
Darlehen an Sonstige im Inland |
Gruppe 863 |
|
866 |
Darlehen an Ausland |
Gruppe 866 |
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87 |
Inanspruchnahme aus Gewährleistungen Ausgaben für die Inanspruchnahme aus Bürgschafts-, Garantie- oder sonstigen Gewährleistungsverträgen |
Obergruppe 87 |
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871 |
Ausgaben für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen an das Inland |
Gruppe 871 |
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876 |
Ausgaben für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen an das Ausland |
Gruppe 871 |
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88 |
Zuweisungen für Investitionen an öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften Zu Obergruppen 88 und 89: Zuweisungen für Investitionen sind Ausgaben, die nach ihrer Zweckbestimmung zur Finanzierung folgender Investitionsausgaben bestimmt sind: Bauten, Erwerb von beweglichem und sonstigem unbeweglichem Vermögen und andere Investitionsausgaben im Sinne der Hauptgruppe 7 oder 8. |
Obergruppe 88 |
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881 |
Zuweisungen für Investitionen an Bund |
Gruppe 881 |
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882 |
Zuweisungen für Investitionen an Länder Anteil des Bundes an den Wohnungsbauprämien |
Gruppe 882 |
|
883 |
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände |
Gruppe 883 |
|
884 |
Zuweisungen für Investitionen an Sondervermögen Zur Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 884 |
|
886 |
Zuweisungen für Investitionen an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe 886 |
|
887 |
Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände |
Gruppe 887 |
|
89 |
Zuschüsse für Investitionen an sonstige Bereiche Siehe Erläuterungen zu Obergruppe 88 |
Obergruppe 89 |
|
891 |
Zuschüsse für Investitionen an öffentliche Unternehmen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 891 |
|
892 |
Zuschüsse für Investitionen an private Unternehmen |
Gruppe 892 |
|
893 |
Zuschüsse für Investitionen an Sonstige im Inland Wohnungsbauprämien |
Gruppe 893 |
|
894 |
Zuschüsse für Investitionen an öffentliche Einrichtungen Zur Abgrenzung der „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 894 |
|
896 |
Zuschüsse für Investitionen an Ausland |
Gruppe 896 |
|
9 |
Besondere Finanzierungsausgaben |
Hauptgruppe 9 |
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91 |
Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke Zuführungen an Rücklagen und andere Vermögensbestände (Fonds, Stöcke usw.) |
Obergruppe 91
|
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912 |
Zuführungen an Betriebsmittelrücklage |
Gruppe 912 |
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915 |
Zuführungen an Konjunkturausgleichsrücklage |
Gruppe 915 |
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916 |
Zuführungen an Fonds und Stöcke |
Gruppe 916 |
|
919 |
Zuführungen an sonstige Rücklagen |
Gruppe 919 |
|
96 |
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren Nachweis der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren |
Obergruppe 96 |
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97 |
Globale Mehr- und Minderausgaben |
Obergruppe 97 |
|
971 |
Globale Mehrausgaben Ausgaben, die zwar erwartet werden, aber noch nicht nach Zwecken getrennt veranschlagt werden können |
Gruppe 971 |
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972 |
Globale Minderausgaben Zum Ausgleich des Haushaltsplans vorgesehene globale Einsparungen |
Gruppe 972 |
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98 |
Haushaltstechnische Verrechnungen |
Obergruppe 98 |
|
981 |
Verrechnungen zwischen Kapiteln Siehe Erläuterungen zu Gruppe 381 |
Gruppe 981 |
|
982 |
Durchlaufende Posten Siehe Erläuterungen zu Gruppe 382 |
Gruppe 982 |
|
984 |
Interne Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe 984 |
|
985 |
Interne Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe 985 |
|
986 |
Interne Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe 986 |
|
989 |
Sonstige haushaltstechnische Verrechnungen |
Gruppe 989 |