MBl. NRW. 2025 S. 612
I
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Ausgleichszahlung
7861
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie
Ausgleichszahlung
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 21. März 2025
1
Die Richtlinie Ausgleichszahlung vom 5. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 855) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Satz 1 werden die Buchstaben c bis k durch die folgenden Buchstaben ersetzt:
„c) des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), im Folgenden GAPFG NRW,
d) der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933), im Folgenden GAPFöVOFT,
e) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 95 vom 29.3.2014, S. 70),
f) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und
g) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).“
2. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Zuwendungen werden für Dauergrünlandflächen mit den Fruchtartcodierungen 93, 459 und 480 sowie Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken mit der Fruchtartcodierung 492, wie beispielsweise Heide, in Gebieten nach Nummer 3 gewährt.“
3. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist, die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem Recht und dem Recht der Europäischen Union einzuhalten, sowie eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung auszuüben,“
b) Die Buchstaben c und d werden wie folgt gefasst:
„c) ihrer Anzeigepflicht nach § 5 GAPFG NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 GAPFöVOFT nachzukommen,
d) gemäß § 20 Absatz 3 GAPFöVOFT für die Antragstellung und Kontrollen erhebliche Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab dem Ende des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren und“
4. Die Nummern 8.1 bis 8.6 werden durch die folgenden Nummern 8.1 bis 8.3 ersetzt:
„8.1
Flächenabweichungen
Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb dieser Förderrichtlinie bilden ordnungsrechtliche Festsetzungen mit gleicher Prämienhöhe eine Kulturgruppe.
8.2
Verstöße gegen Verpflichtungen
Gemäß § 23 Absatz 1 und 3 GAPFöVOFT werden im Falle eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen Sanktionen nach § 8 GAPFG NRW unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes angewandt.
Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß § 23 Absatz 1 GAPFöVOFT zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen.
8.2.1
Bei Verstößen gegen eine der unter Nummer 6 Buchstabe b genannten Verpflichtungen wird keine Auszahlung für den betroffenen Teilschlag gewährt.
8.2.2
Bei Verstößen gegen mehrere der unter Nummer 6 Buchstabe b genannten Verpflichtungen in einem Jahr wird für alle beantragten Teilschläge keine Auszahlung gewährt.
8.2.3
8.3
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen dieser Richtlinie für verschiedene in Nordrhein-Westfalen geförderte Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, dem Ökolandbau sowie der Öko-Regelungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1.“
5. Nummer 9.1 wird wie folgt gefasst:
„9.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist gemäß § 16 GAPFG NRW im jeweiligen Verpflichtungsjahr im Rahmen des ELAN Verfahrens der EU-Zahlstelle fristgerecht zu stellen. Mit Eingang des Förderantrages gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt.“
6. Die Nummern 9.6 bis 9.8 werden durch die folgenden Nummern 9.6 und 9.7 ersetzt:
„9.6
Die Zuwendungsempfänger müssen entsprechend § 20 Absatz 2 GAPFöVOFT im Rahmen der Kontrollen mitwirken.
9.7
Es gilt eine Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar.“
7. Die Anlage erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.