GV. NRW. 2025 S. 618
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
2000
2006
202
2021
2022
2023
630
641
Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land
Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land
Nordrhein-Westfalen
Vom 10. Juli 2025
2023
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 27 und 27a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 27 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
§ 27a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 27b Interessenvertretungen und Beauftragte“.
b) Die Angaben zu den §§ 64 und 65 werden wie folgt gefasst:
„§ 64 Verpflichtungserklärungen
§ 65 Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters“.
c) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67 Wahl der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters“.
d) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 75a Allgemeine Vergabegrundsätze“.
e) Die Angabe zu § 108b wird wie folgt gefasst:
„§ 108b Regelung zur Vollparität“.
2. § 3 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren, dass ihr nach Absatz 2 übertragene Aufgaben von der anderen Gemeinde übernommen oder für sie durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einer kreisfreien Stadt und einem Kreis.
(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit
1. Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union entgegensteht,
2. der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist,
3. durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen oder
4. die örtliche Entfernung der beteiligten Körperschaften der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgabe entgegensteht.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
(1) Mittleren kreisangehörigen Städten nach Absatz 2 und Großen kreisangehörigen Städten nach Absatz 3 können neben den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 zusätzliche Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
(2) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 20 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 25 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
(3) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 50 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 60 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
(4) Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 50 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 45 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
(5) Eine Mittlere kreisangehörige Stadt oder eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 20 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 15 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
(6) Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium. Ihnen ist zu entsprechen, wenn zwingende übergeordnete Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zur Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Änderungen dieser Rechtsverordnung treten zum 1. Januar des auf die Verkündung folgenden übernächsten Kalenderjahres in Kraft.
(7) Maßgeblich ist die auf den 31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebene Bevölkerungszahl (Stichtag), die von dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird.
(8) Eine Gemeinde kann nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
1. mit einer oder mehreren Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 1 in der Form gemeinsam wahrzunehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder für die übrigen Beteiligten durchführt, oder
2. als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt mit dem Kreis vereinbaren, dass eine oder mehrere ihr nach Absatz 1 übertragene Aufgaben von dem Kreis übernommen werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss die Summe der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden die jeweilige Einwohnerzahl des Absatzes 2 Satz 1 oder des Absatzes 3 Satz 1 überschreiten (additiver Schwellenwert). Die Gemeinde gilt insoweit als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Soweit durch die Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die Gemeinde übergehen, ist das Benehmen mit dem abgebenden Kreis erforderlich. Der Kreis gilt insoweit als Beteiligter im Sinne von § 29 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.“
4. In § 26 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
5. Die §§ 27 und 27a werden durch die folgenden §§ 27 bis 27b ersetzt:
„§ 27
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden. In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte nach Absatz 4 Satz 1 es beantragen. In anderen Gemeinden kann auf Beschluss des Rates ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gebildet werden. Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner lässt die Gemeinde die in Absatz 5 bezeichneten Ausländerinnen und Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration setzt sich zu zwei Dritteln aus direkt gewählten Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 und zu einem Drittel aus durch den Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammen. Soweit in diesem und den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist, sind § 57 Absatz 4 Satz 1 sowie die §§ 58 und 58a entsprechend anzuwenden. Dabei ist der Ausschuss wie ein beratender Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden.
(3) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können Stellvertretungen gewählt werden. Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 4 Satz 1 sowie alle Bürgerinnen und Bürger. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, sofern sie ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl zulässig.
(4) Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, sofern sie ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
(5) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer,
1. die unter die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, fallen, oder
2. die Asylbewerberinnen oder Asylbewerber sind.
(6) Für die Wahl zum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration nach Absatz 3 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, die §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, entsprechend. Soweit die Gemeinden keine abweichende Regelung treffen, gelten auch die § 15 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 29 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlvorschläge, weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, über die Wahlprüfung sowie zu Übergangsvorschriften regeln.
(7) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen. Der Ausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. Rat und Ausschuss sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Der Ausschuss soll zu Fragen, die ihm von dem Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes von diesem Ausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung von Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst gewesen ist, an der Sitzung des Rates teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm dazu das Wort zu erteilen.
(8) Dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach Anhörung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Ausschuss über die ihm vom Rat zugewiesenen Haushaltsmittel entscheiden kann.
(9) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 3 Satz 1 direkt gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2, die §§ 33, 43 Absatz 1 und die §§ 44 und 45 entsprechend. Die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 45 richtet sich nach den für sachkundige Bürgerinnen und Bürger geltenden Grundsätzen. Die oder der Vorsitzende erhält für die Wahrnehmung der Sitzungsleitung ein doppeltes Sitzungsgeld.
(10) Die Personen, die im Rahmen der gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 stattfindenden Wahlen nach Absatz 2 in seiner dann geltenden Fassung gewählt worden sind, werden Mitglieder des neu zu bildenden Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 richtet sich die erstmalige Zusammensetzung des Ausschusses nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Festlegungen des Rates, auch wenn sich diese noch auf einen Integrationsrat oder -ausschuss beziehen. Mit der Bestellung der danach festgelegten Zahl der Ratsmitglieder ist der Ausschuss gebildet.
§ 27a
Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen
(1) Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendrat oder eine andere Beteiligungsform (Jugendvertretung) einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss
1. in Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 50,
2. in Gemeinden mit mehr als 10 000 und bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 100,
3. in Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 200,
4. in Gemeinden mit mehr als 50 000 und bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 400,
5. in Gemeinden mit mehr als 100 000 und bis zu 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 600 und
6. in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 800
in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. Der Rat hat innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen zu hören.
(3) Wenn eine Jugendvertretung gebildet wird, sind in der Geschäftsordnung des Rates die Dauer der Wahlperiode der Jugendvertretung und die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Rates in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Anregungsrecht vorzusehen.
(4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Rat im Rahmen des Haushaltsplans. Die Geschäftsordnung des Rates kann vorsehen, dass über die Verwendung der Mittel ein Nachweis in einfacher Form zu führen ist.
§ 27b
Interessenvertretungen und
Beauftragte
Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Kindern und Jugendlichen, von Menschen mit Behinderungen oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.“
6. In § 31 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
7. § 39 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf die Bezirksausschüsse sind die für die Ausschüsse des Rates geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zugrunde zu legen,
2. ihnen dürfen mehr sachkundige Bürgerinnen oder sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören,
3. für Parteien und Wählergruppen, die im Rat vertreten sind, findet § 58 Absatz 1 Satz 7 bis 10 sinngemäß Anwendung und
4. der Bezirksausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen; § 67 Absatz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung.“
8. § 40 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen von § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 1, § 50 Absatz 3, § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 3 und 4, § 58 Absatz 1, 3 und 5, § 66 Absatz 1, § 73 Absatz 1 und 3 und § 96 Absatz 1 Satz 4 stimmt er nicht mit.“
9. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten
1. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1,
2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und
3. Fraktionsvorsitzende sowie bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätige Mitarbeiterin oder hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.“
10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Rat wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einberufen; im Falle ihrer oder seiner Verhinderung erfolgt die Einberufung durch die erste Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Nach Beginn der Wahlperiode muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl; im Übrigen soll der Rat zusammentreten, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch alle zwei Monate. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass die Sitzungsdauer begrenzt werden kann.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihrer oder seiner Verpflichtung zur Einberufung des Rates nicht nach, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Einberufung.“
11. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Betreuungsbedürftigen Kindern von Ratsmitgliedern soll der Zugang zu Sitzungen nicht verwehrt werden, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewährleistet bleiben.“
12. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder dies beantragt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, beschließt der Rat mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus oder beantragt eine Fraktion oder Gruppe eine Umbesetzung, bestimmt die Fraktion oder die Gruppe, der sie oder er angehört, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertretung nicht mehr wesentlich entspricht.“
13. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Ordnung in den Sitzungen
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eröffnet, leitet und schließt die Ratssitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Ratsmitglieder, die von dem Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Sache verwiesen werden. Wenn ein Ratsmitglied die Ordnung oder die Würde des Rates verletzt, wird es ermahnt, wieder zur Ordnung zurückzufinden oder ihre oder seine Ausführungen zu berichtigen. Ein Ratsmitglied kann auch ohne vorherige Ermahnung unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen. Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in dieser Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. Ist das Ratsmitglied in der Debatte zum selben Tagesordnungspunkt dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufes hingewiesen worden, so wird ihr oder ihm das Wort entzogen.
(3) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Rates kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegen ein Ratsmitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 250 Euro bis maximal 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich das Ordnungsgeld. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen. Die ausgeschlossenen Ratsmitglieder ziehen sich dadurch ohne Weiteres die Ausschließung für weitere drei Ratssitzungen zu. Weigert sich ein ausgeschlossenes Ratsmitglied wiederholt, den Anordnungen während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für fünf Ratssitzungen ein. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest. Ausgeschlossene Ratsmitglieder dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. Versucht ein ausgeschlossenes Ratsmitglied widerrechtlich an den Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden die Sätze 3 bis 6 Anwendung.
(5) Das betroffene Ratsmitglied kann gegen Maßnahmen zur Herstellung der Ordnung bis zum Beginn der nächsten Ratssitzung schriftlich Einspruch bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Rat in seiner nächsten Sitzung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) In der Geschäftsordnung des Rates können weitere Regelungen zur Handhabung der Ordnung in den Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse getroffen werden.“
14. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluss aus der Fraktion geregelt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden; der Fraktionsvorsitz kann auch im Wege einer Doppelspitze wahrgenommen werden. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(2) Eine Fraktion muss
1. im Rat oder in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern,
2. in Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern aus mindestens drei Mitgliedern,
3. in Räten mit mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern und
4. in Räten mit mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.
Eine Gruppe in einem Rat besteht aus mindestens zwei Ratsmitgliedern; im Übrigen gilt für diese Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Gruppe erhält mindestens 80 Prozent der Ausstattung, die eine Fraktion dieser Größe erhalten würde (proportionale Ausstattung). Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich, indem die Zuwendung, die die kleinste Ratsfraktion nach Absatz 2 Satz 1 erhält oder erhalten würde, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus der Division der Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion ergibt.“
15. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Zusammensetzung der Ausschüsse
und ihr Verfahren
(1) Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihr oder ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die Mitglieder anderer Ausschüsse sowie alle Ratsmitglieder als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen; nach Maßgabe der Geschäftsordnung gilt dies auch für Mitglieder der Bezirksvertretungen. Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld. Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen. Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Die benannte Person wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden diese Personen nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.
(2) Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die oder der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister fest. Sind die oder der Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu den Ausschusssitzungen laden. Die Sitzungsleitung übernimmt das anwesende Ratsmitglied im Ausschuss, welches dem Rat am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter. Auf Verlangen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist die oder der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Die oder der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt. Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Ausschusssitzungen sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten.
(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse können, mit Ausnahme des Hauptausschusses und sofern gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen dem Rat angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundige Bürgerin oder sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Der Bestimmung von Ausschussvorsitzenden durch eine Fraktion kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach Satz 2 und 3 berechtigten Fraktion. Für die Abberufung einer Ausschussvorsitzenden oder eines Ausschussvorsitzenden durch den Rat gilt § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend. Scheidet eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der sie oder er angehört, ein Ratsmitglied zur Nachfolge. Die Sätze 1 bis 9 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.
(6) Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 5 zu wiederholen.
(7) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten.“
16. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.“
17. § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt. Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters aus anderen Gründen während der Wahlperiode des Rates erforderlich, so findet die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aus dem Amt statt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird in einer Sitzung des Rates vereidigt und in das Amt eingeführt. Wenn eine Stellvertretung noch nicht gewählt ist, erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung durch das Mitglied, welches dem Rat am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.
(4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.
(5) Endet das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Rates gewählt, es sei denn, die Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Rates. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt.“
18. § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Wahl der Stellvertretung der
Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters
(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
(2) Bei der Wahl der Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt; § 50 Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretungen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen entfallenden Stimmenzahlen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt und so weiter. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet eine Stellvertretung während der Wahlperiode aus, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Zeit der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen.
(3) Die stellvertretenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die übrigen Ratsmitglieder werden von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Der Rat kann die Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache zu wählen.
(5) Bei der Wahl ihrer oder seiner Stellvertretungen sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung das Mitglied, welches am längsten ununterbrochen dem Rat angehört, die Sitzung. Dies gilt auch für die Abberufung von stellvertretenden Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern. § 65 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
19. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a
Allgemeine Vergabegrundsätze
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.“
20. In § 89 Absatz 4 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
21. In § 108b Absatz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Oktober 2025“ gestrichen.
22. § 135 Satz 2 wird aufgehoben.
2021
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen sowie ihr Verfahren“.
b) Die Angabe zum 5. Teil wird wie folgt gefasst:
„5. Teil
Die Landrätin oder der Landrat, der Verwaltungsvorstand und Bedienstete des Kreises“.
c) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Verpflichtungserklärungen“.
d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Wahl der Landrätin oder des Landrates“.
e) Die Angaben zu den §§ 46 bis 49 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 46 Wahl der Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrates
§ 47 Verwaltungsvorstand, Wahl von Beigeordneten und Dienstaufsicht
§ 48 Bestellung der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters
§ 49 Teilnahme an den Sitzungen
§ 49a Bedienstete des Kreises“.
2. § 2 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Effizienzsteigerung kann ein Kreis mit einem anderen Kreis nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren, dass ihm nach Absatz 2 Satz 3 übertragene Aufgaben von dem anderen Kreis übernommen oder für ihn durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einem Kreis und einer kreisfreien Stadt.
(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit
1. Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union entgegensteht,
2. der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist,
3. durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen oder
4. die örtliche Entfernung der beteiligten Körperschaften der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgabe entgegensteht.“
3. In § 23 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
4. § 26 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) die Wahl von Beigeordneten sowie die Bestellung der allgemeinen Vertretung der Landrätin oder des Landrats und der Kämmerin oder des Kämmerers,“
5. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Neben den Entschädigungen, die den Kreistagsmitgliedern nach § 30 zustehen, erhalten
1. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats nach § 46 Absatz 1,
2. Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistags mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und
3. Fraktionsvorsitzende sowie bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Kreistagsmitglied hauptberuflich tätige Mitarbeiterin oder hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.“
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Kreistag wird von der Landrätin oder dem Landrat einberufen; im Falle ihrer oder seiner Verhinderung erfolgt die Einberufung durch die erste Stellvertretung der Landrätin oder des Landrates.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Kreistags“ die Angabe „sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass die Sitzungsdauer begrenzt werden kann.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommt die Landrätin oder der Landrat ihrer oder seiner Verpflichtung zur Einberufung des Rates nicht nach, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Einberufung.“
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Betreuungsbedürftigen Kindern von Kreistagsmitgliedern soll der Zugang zu Sitzungen nicht verwehrt werden, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewährleistet bleiben.“
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Kreistagsmitglieder dies beantragt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, beschließt der Kreistag mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus oder beantragt eine Fraktion oder Gruppe eine Umbesetzung, bestimmt die Fraktion oder die Gruppe, der sie oder er angehört, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertretung nicht mehr wesentlich entspricht und die Neubesetzung aus der Mitte des Kreistages verlangt wird.“
9. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Ordnung in den Sitzungen
(1) Die Landrätin oder der Landrat eröffnet, leitet und schließt die Kreistagssitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Kreistagsmitglieder, die von dem Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Landrätin oder dem Landrat zur Sache verwiesen werden. Wenn ein Kreistagsmitglied die Ordnung oder die Würde des Kreistages verletzt, wird es ermahnt, wieder zur Ordnung zurückzufinden oder ihre oder seine Ausführungen zu berichtigen. Ein Kreistagsmitglied kann auch ohne vorherige Ermahnung unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen. Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in dieser Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. Ist das Kreistagsmitglied in der Debatte zum selben Tagesordnungspunkt dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufes hingewiesen worden, so wird ihr oder ihm das Wort entzogen.
(3) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Kreistages kann die Landrätin oder der Landrat gegen ein Kreistagsmitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 400 Euro bis maximal 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich das Ordnungsgeld. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Landrätin oder der Landrat, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Kreistagsmitglieder von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen. Die ausgeschlossenen Kreistagsmitglieder ziehen sich dadurch ohne Weiteres die Ausschließung für weitere drei Kreistagssitzungen zu. Weigert sich ein ausgeschlossenes Kreistagsmitglied wiederholt, den Anordnungen während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für fünf Kreistagssitzungen ein. Die Landrätin oder der Landrat stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest. Ausgeschlossene Kreistagsmitglieder dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. Versucht ein ausgeschlossenes Kreistagsmitglied widerrechtlich an den Sitzungen des Kreistages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden die Sätze 3 bis 6 Anwendung.
(5) Das betroffene Kreistagsmitglied kann gegen Maßnahmen zur Herstellung der Ordnung bis zum Beginn der nächsten Kreistagssitzung schriftlich Einspruch bei der Landrätin oder dem Landrat einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Kreistag in seiner nächsten Sitzung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) In der Geschäftsordnung des Kreistages können weitere Regelungen zur Handhabung der Ordnung in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse getroffen werden.“
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Kreistagsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluss aus der Fraktion geregelt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden; der Fraktionsvorsitz kann auch im Wege einer Doppelspitze wahrgenommen werden. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(2) Eine Fraktion muss
1. aus mindestens zwei Mitgliedern,
2. in Kreistagen mit mehr als 50 Kreistagsmitgliedern aus mindestens drei Mitgliedern und
3. in Kreistagen mit mehr als 74 Kreistagsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern
bestehen. Eine Gruppe besteht in Kreistagen mit mehr als 50 Mitgliedern aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern; im Übrigen gilt für diese Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Gruppe erhält mindestens 80 Prozent der Ausstattung, die eine Fraktion dieser Größe erhalten würde (proportionale Ausstattung). Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich, indem die Zuwendung, die die kleinste Kreistagsfraktion nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält oder erhalten würde, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus der Division der Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion ergibt.“
11. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen sowie ihr Verfahren
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann der Kreistag Ausschüsse bilden.
(2) Der Kreistag kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
(3) Der Kreistag regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Die Landrätin oder der Landrat hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihr oder ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die Mitglieder anderer Ausschüsse sowie alle Kreistagsmitglieder als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld. Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den ein Kreistagsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen. Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Die benannte Person wird vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden diese Personen nicht mitgezählt. Ein Kreistagsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 und 10 gelten entsprechend.
(4) Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Kreistag geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die oder der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Landrätin oder dem Landrat fest. Sind die oder der Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann die Landrätin oder der Landrat zu den Ausschusssitzungen laden. Die Sitzungsleitung übernimmt das anwesende Kreistagsmitglied im Ausschuss, welches dem Kreistag am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter. Auf Verlangen der Landrätin oder des Landrates ist die oder der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Die oder der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt. Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Ausschusssitzung sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; die Landrätin oder der Landrat soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten.
(5) Zu Mitgliedern der Ausschüsse können, sofern gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, neben Kreistagsmitgliedern auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen dem Kreistag angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundige Bürgerin oder sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
(6) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(7) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Der Bestimmung von Ausschussvorsitzenden durch eine Fraktion kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach Satz 2 und 3 berechtigten Fraktion. Für die Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden durch den Kreistag gilt § 46 Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend. Scheidet eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der sie oder er angehört, ein Kreistagsmitglied zur Nachfolge. Die Sätze 1 bis 9 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.
(8) Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgabe wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 7 zu wiederholen.
(9) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Landrätin oder dem Landrat und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten.“
12. Die Überschrift des 5. Teils wird wie folgt gefasst:
„5. Teil
Die Landrätin oder der Landrat, der Verwaltungsvorstand und Bedienstete des Kreises“.
13. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Landrätin oder den Landrat oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Kreis geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.“
14. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Wahl der Landrätin oder des
Landrates
(1) Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Kreistag gewählt. Scheidet die Landrätin oder der Landrat durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl einer Landrätin oder eines Landrates aus anderen Gründen während der Wahlperiode des Kreistages erforderlich, so findet die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden der Landrätin oder des Landrats aus dem Amt statt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Die Landrätin oder der Landrat wird in einer Sitzung des Kreistages vereidigt und in das Amt eingeführt. Wenn eine Stellvertretung noch nicht gewählt ist, erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung durch das Mitglied, welches dem Kreistag am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.
(4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.
(5) Endet das Beamtenverhältnis der Landrätin oder des Landrates vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Kreistages gewählt, es sei denn, die Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Kreistages. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt.“
15. Die §§ 46 bis 49 werden durch die folgenden §§ 46 bis 49a ersetzt:
„§ 46
Wahl der Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrates
(1) Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache mindestens zwei Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrates. Sie vertreten die Landrätin oder den Landrat, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, bei der Leitung der Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation.
(2) Bei der Wahl der Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt; § 35 Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretungen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen entfallenden Stimmenzahlen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt und so weiter. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Landrätin oder von dem Landrat zu ziehende Los. Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet eine Stellvertretung während der Wahlperiode aus, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Zeit der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen.
(3) Die stellvertretenden Landrätinnen und Landräte sowie die übrigen Kreistagsmitglieder werden von der Landrätin oder dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Der Kreistag kann die Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Kreistages muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache zu wählen.
(5) Bei der Wahl ihrer oder seiner Stellvertretungen sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet die Landrätin oder der Landrat oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung das Mitglied, welches am längsten ununterbrochen dem Kreistag angehört, die Sitzung. Dies gilt auch für die Abberufung von stellvertretenden Landrätinnen oder Landräten. § 44 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 47
Verwaltungsvorstand, Wahl von
Beigeordneten und Dienstaufsicht
(1) Auf den Verwaltungsvorstand findet § 70 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Eine Regelung in der Hauptsatzung, durch die mehr als eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter vorgesehen werden soll, bedarf, ebenso wie ihre Änderung, einer Änderung der Hauptsatzung mit einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Kreistags. Für die Wahl oder Abwahl von Beigeordneten gelten § 71 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 5 bis 7 sowie § 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(3) Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.
§ 48
Bestellung der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters
(1) Der Kreistag bestellt eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter der Landrätin oder des Landrates. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Bezirksregierung.
(2) Sieht die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vor, bestellt der Kreistag die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter aus dem Kreis der Beigeordneten. Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektorin oder Kreisdirektor. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung der Landrätin oder des Landrates nur berufen, wenn die Kreisdirektorin oder der Kreisdirektor verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Kreistag. Die Kreisdirektorin oder der Kreisdirektor muss über die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen.
(3) Soweit keine Beigeordneten vorhanden sind, bestellt der Kreistag widerruflich aus dem Kreis der leitenden hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten die allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrates.
(4) Der Kreistag kann die Kreisdirektorin oder den Kreisdirektor abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Kreistags muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu bestellen.
(5) Der Kreistag bestellt eine Kämmerin oder einen Kämmerer. Die Kämmerin oder der Kämmerer soll aus dem Kreis der Beigeordneten oder aus dem Kreis der übrigen Beamtinnen und Beamten bestellt werden.
§ 49
Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistages teil. Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Beigeordnete, falls es der Kreistag, die Landrätin oder der Landrat verlangt.
(2) Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen des Kreisausschusses oder eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 49a
Bedienstete des Kreises
(1) Die Bediensteten des Kreises müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.
(2) Der Stellenplan ist einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch die Landrätin oder den Landrat oder durch ihre oder seine allgemeine Vertretung. Die Landrätin oder der Landrat kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.“
16. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Rechtsstellung der Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren, die zu Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2025 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen im Amt sind, bleibt für die Dauer ihrer laufenden Amtszeit unberührt. Dies gilt auch für ihre Wiederwahl.“
2022
Artikel 3
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Landschaftsverbände nehmen die ihnen mit dem Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) und dem Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) in den jeweils geltenden Fassungen übertragenen Aufgaben wahr.“
b) Buchstabe c Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Landschaftsverbände können sich an Versorgungs- und Verkehrsunternehmen mit regionaler Bedeutung beteiligen. Darüber hinaus ist eine Beteiligung der Landschaftsverbände an Unternehmen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energien zulässig.“
2. § 7b Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Zahl der aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder darf die Hälfte der Zahl der nach Absatz 2 festzustellenden Zahl der von den Mitgliedskörperschaften direkt zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder nicht übersteigen.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Einberufung der
Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung wird von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen; im Falle ihrer oder seiner Verhinderung erfolgt die Einberufung durch ihre oder seine erste Stellvertretung. Die Landschaftsversammlung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen; diese Versammlung wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Mindestens einmal jährlich muss die Landschaftsversammlung zusammentreten. Die Landschaftsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.
(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Die Landschaftsversammlung regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Mitglieder der Landschaftsversammlung. In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass die Sitzungsdauer begrenzt werden kann.“
4. § 8a wird wie folgt gefasst:
„§ 8a
Wahl der oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung
und der Stellvertretungen
(1) Die Landschaftsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und mindestens zwei Stellvertretungen.
(2) Bei der Wahl der oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und ihrer oder seiner Stellvertretungen wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt; § 10 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretungen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen entfallenden Stimmenzahlen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Vorsitzende oder Vorsitzender der Landschaftsversammlung ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt und so weiter. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches von dem Mitglied gezogen wird, das am längsten ununterbrochen der Landschaftsversammlung angehört. Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet die oder der Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder eine Stellvertretung während der Wahlzeit aus, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Zeit der Wahlzeit ohne Aussprache zu wählen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Landschaftsversammlung wird in einer Sitzung der Landschaftsversammlung vereidigt und in das Amt eingeführt. Wenn eine Stellvertretung noch nicht gewählt ist, erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung durch das Mitglied, welches der Landschaftsversammlung am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter. Die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Die Landschaftsversammlung kann die oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretungen abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Landschaftsversammlung muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache zu wählen.
(5) Bei der Wahl der oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und ihrer oder seiner Stellvertretungen sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet das Mitglied, welches am längsten ununterbrochen der Landschaftsversammlung angehört, die Sitzung. Dies gilt auch für die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und ihrer oder seiner Stellvertretungen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Landschaftsversammlung;
Ordnung in den Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende setzt im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes die Tagesordnung für die Sitzung der Landschaftsversammlung fest. Sie oder er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr oder ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung oder einer Fraktion vorgelegt werden. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekanntzumachen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Landschaftsversammlung erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.
(2) Die Sitzungen der Landschaftsversammlung sind öffentlich.
(3) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(4) Für Bild-, Film- und Tonaufnahmen gilt § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(5) Für die Ordnung in den Sitzungen gilt § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Landschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird von der oder dem Vorsitzenden und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer unterzeichnet, den die Landschaftsversammlung bestellt.
(7) Betreuungsbedürftigen Kindern von Mitgliedern der Landschaftsversammlung soll der Zugang zu Sitzungen nicht verwehrt werden, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewährleistet bleiben.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse entsprechende Anwendung.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung dies beantragt.“
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Scheidet eine Person vorzeitig aus einem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden ist, wählt die Landschaftsversammlung die Nachfolgerin oder den Nachfolger für die verbleibende Zeit.“
7. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Fachausschüssen angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Landschaftsversammlung. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Landschaftsversammlung zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Der Bestimmung von Ausschussvorsitzenden durch eine Fraktion kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach Satz 2 und 3 berechtigten Fraktion. Für die Abberufung eines oder einer Ausschussvorsitzenden durch die Landschaftsversammlung gilt § 8a Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend. Scheidet eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der sie oder er angehört, eine Nachfolge. Die Sätze 1 bis 9 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 8 Absatz 2 gilt entsprechend. Sind die oder der Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbands zu den Ausschusssitzungen laden. Die Sitzungsleitung übernimmt das anwesende Mitglied der Landschaftsversammlung im Ausschuss, welches der Landschaftsversammlung am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse gilt § 9 Absatz 1 bis 7 entsprechend.“
9. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach Absatz 1 zustehen, erhalten
1. die oder der Vorsitzende der Landschaftsversammlung,
2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
3. Vorsitzende von Ausschüssen der Landschaftsversammlung und
4. Fraktionsvorsitzende sowie bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Mitglied der Landschaftsversammlung hauptberuflich tätige Mitarbeiterin oder hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.“
10. § 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a
Fraktionen
Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, eine Gruppe aus mindestens zwei Mitgliedern der Landschaftsversammlung. § 56 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.“
11. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Der Direktor des Landschaftsverbandes oder einer der Landesräte muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. Die §§ 71 und 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung.“
12. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erklärungen, durch die der Landschaftsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Direktorin oder den Direktor oder durch die zur Vertretung im Amt beigeordnete Person zu unterzeichnen.“
2021
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr
Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der
Verbandsversammlung;
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung zusammen, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl. § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Sitzungen der Verbandsversammlung entsprechend.
(2) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und mindestens zwei Stellvertretungen. Dabei leitet das Mitglied, welches am längsten ununterbrochen der Verbandsversammlung angehört, die Sitzung bei der Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.
(3) Das Wahlverfahren, die Verpflichtung der oder des Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretungen und deren Abberufung sowie Einzelheiten über die Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen in der Verbandsversammlung sind in der Verbandsordnung zu regeln.
(4) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden. Sie muss einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Die Verbandsversammlung kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Im Übrigen findet § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
(5) Für die Ordnung in den Sitzungen findet § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
(6) Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, eine Gruppe aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung. § 56 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.
(7) Betreuungsbedürftigen Kindern von Mitgliedern der Verbandsversammlung soll der Zugang zu Sitzungen nicht verwehrt werden, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewährleistet bleiben.“
2. Dem § 12 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Mitglied der Verbandsversammlung hauptberuflich tätige Mitarbeiterin oder hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.“
3. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Verband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.“
2021
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Landesverband Lippe
Das Gesetz über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S. 269), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Neben den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung nach Satz 2 zustehen, erhalten Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Verbandsvorstehers nach § 8 Absatz 1 sowie Fraktionsvorsitzende eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Die Fraktionen wählen aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden; der Fraktionsvorsitz kann auch im Wege einer Doppelspitze wahrgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Mitglied der Verbandsversammlung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter hauptberuflich bei einer Fraktion tätig ist.“
2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Erklärungen, durch die der Landesverband Lippe verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen. § 64 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“
3. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
202
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15b wird aufgehoben.
2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher oder durch die zur Vertretung im Amt vorgesehene Person zu unterzeichnen. § 64 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“
3. § 29 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Aufgabe“ durch die Angabe „wesentlichen Aufgaben oder Aufgabenteile“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 120 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.“
2022
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die kommunalen Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsführung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung obliegt dem Landschaftsverband, in dessen Gebiet die Versorgungskassen ihren Sitz haben; die Befugnisse des Verwaltungsrates und des Leiters der Versorgungskassen bleiben unberührt. Der Landschaftsverband hat die Versorgungskassen mit dem notwendigen Personal auszustatten und für sie Leistungen der Personalverwaltung zu erbringen. Soweit die Versorgungskassen die Leistungen der Personalverwaltung nicht selbst erbringen, kann nur der Landschaftsverband diese Leistungen für die Versorgungskassen erbringen. Soweit der Landschaftsverband und seine wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen die in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Leistungen der Versorgungskassen nicht selbst erbringen, sind sie verpflichtet, die Leistungen der Versorgungskassen in Anspruch zu nehmen.“
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates können als digitale oder hybride Sitzungen stattfinden. Das Nähere regelt die Satzung.“
3. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Aufstellung und den Inhalt des Lageberichtes gelten nur die Vorgaben des § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die kommunalen Zusatzversorgungskassen haben dabei die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersvorsorge zu gewährleisten und die Finanzierung der Verpflichtungen generationengerecht mit langfristig verlässlichen und planbaren Belastungen für die Mitglieder sicherzustellen. Die Mitglieder der kommunalen Zusatzversorgungskassen haben für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Zusatzversorgungskassen zu sorgen, damit die Zusatzversorgungskassen die übernommenen Verpflichtungen tragen sowie Risiken und zukünftige negative Entwicklungen auffangen können.“
5. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.“
6. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Länge des Zeitraums, für den die Zusatzversorgungskassen ihren Finanzierungsbedarf bei ausschließlich oder zumindest teilweise nicht kapitalgedeckter Finanzierung durch Umlagen zu ermitteln haben, beträgt 100 Jahre.“
7. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Erstattung von Kosten im Rahmen der Aufsicht
Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Kosten für die Aufsicht nach § 8 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 einschließlich der nach Satz 1 entstehenden Kosten tragen die beaufsichtigten Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen. Das Nähere über die Erhebung der Kosten bestimmt das für Kommunales zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.“
2000
Artikel 8
Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes
Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt gefasst:
„§ 2a
Aufgaben auf dem Gebiet der Informationstechnologie
(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt lässt auf Antrag für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft Fachprogramme nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Sie kann insoweit auch beratend wirken. Die Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.
(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann über Absatz 1 hinaus Fachprogramme und Anwendungen auch in anderen Bereichen der kommunalen Verwaltung auf Antrag zulassen, sofern sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung als für die Zulassung zuständige Stelle bestimmt ist.
(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Systemlösungen auf und erbringt keine Datenverarbeitungsleistungen im Auftrag von Dritten.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 sowie für solche nach § 2a Absatz 1 Satz 2 erhebt die Gemeindeprüfungsanstalt Entgelte, die mindestens kostendeckend sein sollen.“
2006
Artikel 9
Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 23 Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
3. § 26 Absatz 2 wird aufgehoben.
630
Artikel 10
Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 133 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
Die Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:
„§ 26 (weggefallen)“.
2. § 26 wird aufgehoben.
641
Artikel 11
Änderung der Kommunalunternehmensverordnung
Aufgrund von § 133 Absatz 1 Nummer 12 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
§ 8 der Kommunalunternehmensverordnung vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anwendung der Vergabegrundsätze
Kommunalunternehmen haben Vergaben von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten, soweit die Auftragsvergabe der Erfüllung von durch Satzung übertragenen hoheitlichen Aufgaben aus den in § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen angeführten Bereichen dient. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt.“
641
Artikel 12
Änderung der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und
Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten
Auf Grund des § 108a Absatz 6 und des § 108b Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
Die Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten vom 17. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223), die durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 22 wird die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. § 27 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2025 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen treten in Kraft
1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 5, 7, 9 bis 15, 17 und 18 sowie 21 und 22,
2. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 4 bis 12 und 14 bis 16,
3. Artikel 3 Nummer 2 bis 11,
4. Artikel 4,
5. Artikel 5 Nummer 1 und
6. Artikel 12.
(2) Die Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 19, Artikel 5 Nummer 3, Artikel 10 und 11 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Juli 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
Der Minister der Justiz
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Zugleich für die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nathanael L i m i n s k i