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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 203, in Kraft getreten am 30. Juni 2007; geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013; Gesetz vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 10. April 2014; Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen

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Vom 19. Juni 2007

(Artikel II des Gesetzes über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und
die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen Dienst
in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 203))

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§ 1

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14.
Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst, die sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr -AZVOFeu- vom 1. September 2006 (GV. NRW. S. 442) zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen Regelarbeitszeit bereit erklärt haben, kann bei Ableistung einer über § 2 Abs. 1 AZVOFeu hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden eine besondere Zulage gewährt werden. Diese kann für jede Dienstschicht bis zu 30 Euro betragen. Bei einer geringeren durchschnittlichen Mehrleistung ist die Zulage entsprechend anteilig zu gewähren. Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig.

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§ 2

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Zusatz:
(Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203))

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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