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In Kraft getreten am 5. Juli 2013 (GV. NRW. S. 410).

Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

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Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

(Artikel II des Neunten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages
zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder
des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 25. Juni 2013)

 

Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, den in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg im Namen des Landtags Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen.

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Minister
für Inneres und Kommunales

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