Verordnung über die Übermittlungsstellen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
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Vom 10. Juni 1959
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) wird verordnet:
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§ 1
Die Aufgaben der Übermittlungsstellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens nimmt der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen wahr.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Art. 56 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1959 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.