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Änderungshistorie

GV. NW. 1956 S. 161/GS. NW. S. 573; geändert durch Art. 60 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Verordnung über die Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen

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Vom 5. Juni 1956

Auf Grund des § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) i. Verb. mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung wird verordnet:

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§ 1

Die Befugnis, Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, das mündliche Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu gestatten (§ 157 ZPO), wird dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen übertragen. Er kann das Verhandeln vor einem Gericht oder vor mehreren Gerichten gestatten.

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§ 2

§ 2 Satz 2 angefügt durch Art. 60 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

GV. NW. ausgegeben am 14. Juni 1956.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Der Arbeits- und Sozialminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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